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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil E Rechtsverordnungen

    • Eine Stammverordnung kann sich aus den folgenden Gliederungseinheiten zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind grau markiert:

      • Überschrift: Bezeichnung, Kurzbezeichnung, Abkürzung (Rn. 651),
      • Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
      • Eingangsformel (Rn. 644 ff.),
      • Inhaltsübersicht (Rn. 371),
      • Regelungsteil mit Paragrafen (Rn. 377) sowie
        • den Untergliederungen: Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe,
        • dem Paragrafen übergeordnete Gliederungseinheiten (Rn. 387): Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Titel, Untertitel,
      • Aussage zur Zustimmung des Bundesrates (Rn. 632),
      • Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54),
      • Anlage (Rn. 390).

      Die allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs und die Vorgaben für Stammgesetze (Teil C) gelten entsprechend.

    • Die Überschrift der Stammverordnung wird grundsätzlich nach den entsprechenden Regeln für Stammgesetze gebildet (Rn. 354 ff.), jedoch muss die Bezeichnung und ggf. die Kurzbezeichnung erkennen lassen, dass es sich um eine Verordnung handelt.

      Als Rangangabe darf nur das Wort „Verordnung“ verwendet werden (§ 62 Absatz 1 GGO).

      Praxistipp

      Werden mehrere Stammverordnungen zu einem Stammgesetz erlassen, sollten sich die Bezeichnungen der Verordnungen nicht allein durch Ordnungszahlwörter voneinander unterscheiden. Denn die Zählung als alleiniges Unterscheidungsmerkmal ist hinsichtlich des Regelungsgegenstandes der jeweiligen Verordnungen nicht aussagekräftig.

      Fehlbeispiel:

      Aufgrund des Sprengstoffgesetzes sind Stammverordnungen mit folgenden Bezeichnungen erlassen worden:
      Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
      Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
      Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

      Beispiel:

      Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes sind Stammverordnungen mit folgenden Bezeichnungen erlassen worden:
      Aufenthaltsverordnung
      Integrationskursverordnung
      Integrationskurstestverordnung
      Beschäftigungsverordnung
      Deutschsprachförderverordnung

    • Wird eine Stammverordnung erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Recht der Europäischen Union bereits in der Überschrift deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift der Verordnung (Rn. 216).

    • Wie Stammgesetze erhalten auch Stammverordnungen eine amtliche Abkürzung (Rn. 366 ff.). Der Rang wird dabei durch das Kürzel „V“ angegeben. Dieses ist immer der letzte Buchstabe der Abkürzung.

    • Für den Regelungsteil sind die allgemeinen rechtssystematischen, rechtsförmlichen und sprachlichen Empfehlungen (Teil B) sowie die besonderen Vorgaben dieses Teils des Handbuchs zu beachten. Im Übrigen gelten die Empfehlungen für Stammgesetze (Teil C) entsprechend, insbesondere

      • zur Gliederung in Paragrafen und möglichen Untergliederungen (Rn. 377 ff.),
      • zu übergeordneten Gliederungseinheiten (Rn. 387 ff.).

      Umfangreichen Stammverordnungen kann eine Inhaltsübersicht vorangestellt werden (Rn. 371).

    • Tabellen, Listen und Abbildungen sollen zur Entlastung des Vorschriftentextes in Anlagen aufgeführt werden. Diese sind Teil des Regelungstextes der Verordnung. Sind mehrere Anlagen vorgesehen, sind diese zu nummerieren. Die Überschrift der Anlage soll den Bezug zu der Norm des Verordnungstextes, die auf die Anlage verweist, eindeutig herstellen. Auch im Übrigen gelten die Empfehlungen zur Gestaltung von Anlagen für Gesetze (Rn. 390 ff.) entsprechend.

    • Eine Stammverordnung kann nur wirksam werden, wenn sich der Verordnungsgeber bei ihrem Erlass auf eine geltende Verordnungsermächtigung stützt (Rn. 395). Deshalb darf die Verordnung erst ausgefertigt werden, nachdem die Verordnungsermächtigung in Kraft getreten ist (§ 66 Absatz 1 GGO).

      Die Verordnung kann außerdem nicht früher in Kraft treten als das Gesetz, dessen Ausgestaltung sie dient.

      Für die Geltungszeitregelungen einer Stammverordnung sind die Empfehlungen der Teile B und C zu beachten.

    • Der Verordnungsgeber kann seine Stammverordnung befristen. Die Vorschrift, die das Außerkrafttreten regelt, wird analog zu der in Stammgesetzen formuliert (Rn. 445 ff.).

      Stammverordnungen, die eigentlich der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, jedoch z. B. zur Gefahrenabwehr besonders eilbedürftig sind, können zeitlich befristet ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Es haben sich zwei Formen der Befristung herausgebildet:

      1. gesetzliche Befristung
        Im Fall der gesetzlichen Befristung sieht die Verordnungsermächtigung vor, dass die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann, die Verordnung jedoch nach Ablauf einer bestimmten Frist (in der Regel 6 Monate) außer Kraft tritt. Die Ermächtigungsnorm sieht zumeist vor, dass die Geltungsdauer mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden kann, wofür eine Änderungsverordnung erforderlich ist.
        Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte das der gesetzlichen Festlegung entsprechende Außerkrafttretensdatum in der Verordnung stehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Höchstgeltungsdauer nicht vollständig ausgeschöpft werden soll.

        Beispiel 1:

        (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

        Wenn die beispielsweise am 15. April 2020 in Kraft getretene Verordnung vier Monate später außer Kraft treten soll, ist die Geltungszeitregelung für das Außerkrafttreten wie folgt zu formulieren:

        § X
        Außerkrafttreten

        Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 außer Kraft.

        § Y
        Inkrafttreten

        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      2. gesetzlicher Befristungsauftrag
        Im Fall des gesetzlichen Befristungsauftrags sieht die Ermächtigungsnorm vor, dass der Verordnungsgeber die Geltung der Verordnung auf längstens 6 Monate zu befristen hat, wenn er sie ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen will. Soll eine solche Verordnung entfristet oder ihre Geltungszeit verlängert werden, ist dafür eine Änderungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

        Beispiel 2:

        Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn … ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

        Die aufgrund einer solchen Ermächtigung beispielsweise am 15. April 2020 in Kraft getretene Verordnung muss ein konkretes Außerkrafttretensdatum erhalten:

        § X
        Außerkrafttreten

        Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 außer Kraft.

        § Y
        Inkrafttreten

        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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