Tabellen, Listen und Abbildungen sollten zur Entlastung des Vorschriftentextes möglichst in Anlagen aufgeführt werden; auf dazugehörige Anlagen ist in den betroffenen Paragrafen zu verweisen. Anlagen sind Teil des Gesetzes. Sie ergänzen die im Regelungsteil getroffenen Regelungen, dürfen aber selbst keine Regelungen enthalten.
Sind mehrere Anlagen vorgesehen, so sind diese zu nummerieren.
Die Überschrift der Anlage soll die Norm nennen, die auf die Anlage verweist, und dadurch den konkreten Bezug zum Gesetzestext herstellen. Wenn mehrere Paragrafen auf dieselbe Anlage verweisen, sollen alle genannt werden.
Beispiel:
§ 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes:
„(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.“
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2)
Kostenverzeichnis