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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

4 Gliederung des Stammgesetzes

    • Tabellen, Listen und Abbildungen sollten zur Entlastung des Vorschriftentextes möglichst in Anlagen aufgeführt werden; auf dazugehörige Anlagen ist in den betroffenen Paragrafen zu verweisen. Anlagen sind Teil des Gesetzes. Sie ergänzen die im Regelungsteil getroffenen Regelungen, dürfen aber selbst keine Regelungen enthalten.

      Sind mehrere Anlagen vorgesehen, so sind diese zu nummerieren.

      Die Überschrift der Anlage soll die Norm nennen, die auf die Anlage verweist, und dadurch den konkreten Bezug zum Gesetzestext herstellen. Wenn mehrere Paragrafen auf dieselbe Anlage verweisen, sollen alle genannt werden.

      Beispiel:

      § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes:

      „(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.“

      Anlage 1
      (zu § 3 Absatz 2)

      Kostenverzeichnis

    • Anlagen sollen so gestaltet werden, dass die einzelnen Elemente zitierfähig sind. Dies ist insbesondere bei einer späteren Änderung wichtig. Die Untergliederungen der Anlagen sollten eine klare Hierarchie mit entsprechenden Bezeichnungen haben.

    • Besonders umfangreiche Anlagen können ausnahmsweise getrennt vom Gesetz in Anlagebänden zum Bundesgesetzblatt abgedruckt werden. Auf den Anlageband und die Bezugsmöglichkeit muss in diesem Fall gesondert in einer Fußnote wie folgt hingewiesen werden.

      Beispiel:

      § 2

      … Die einzelnen Anforderungen … bestimmen sich nach den Kapiteln 2 und 3 der Anlage1.

      1      Die  Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.

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