Kern jeder Verordnungsermächtigung ist die Ermächtigungsnorm, d. h. die Einzelvorschrift eines Stammgesetzes, die unter Verwendung des Wortes „Rechtsverordnung“ eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte Regelungsbefugnis auf die Exekutive überträgt (Rn. 406).
Nennt diese Vorschrift auch den Ermächtigungsadressaten und enthält sie ggf. weitere für den Erlass der Rechtsverordnung erforderliche Festlegungen, so ist sie alleinige Rechtsgrundlage einer Verordnung. Andernfalls werden andere Vorschriften als weitere Rechtsgrundlagen herangezogen, insbesondere wenn diese mindestens eine der folgenden, für den Erlass der Verordnung wesentlichen Festlegungen treffen:
- zur Zustimmung des Bundesrates,
- zur Mitwirkung anderer Stellen (Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen, Anhörung),
- zur vollständigen Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten,
- zur Möglichkeit, die Ermächtigung weiter zu übertragen (Rn. 407).
Die Verordnungsermächtigung besteht in diesen Fällen aus der Ermächtigungsnorm und den sie ergänzenden Vorschriften.
Der Bezug der ergänzenden Vorschriften auf die Ermächtigungsnorm wird meist durch eine Verweisung auf die Ermächtigungsnorm hergestellt.
Beispiel:
Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.
Der Bezug der ergänzenden Vorschrift auf die Ermächtigungsnorm kann auch durch eine Legaldefinition hergestellt werden, wenn etwa eine Ermächtigungsnorm, die „das Bundesministerium“ zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, durch eine Vorschrift ergänzt wird, die die Legaldefinition des entsprechenden Bundesministeriums enthält, z. B. „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“.
Zu den Folgen für die Eingangsformel der Rechtsverordnung siehe Teil E.