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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

    • Durch Gesetz kann nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes vorgesehen werden, dass die Ermächtigungsadressaten die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen können (sog. Subdelegation). Durch Subdelegation kann die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen auch auf andere staatliche Stellen als die in Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes genannten übertragen werden, wie z. B. auf einzelne Landesministerien, sonstige Bundesbehörden oder Bundesanstalten. Diese Subdelegatare sollen in der Verordnungsermächtigung konkret benannt werden. Als Subdelegatar ist im Gesetz dann stets die Behörde oder Anstalt zu nennen und nicht die Person, die sie leitet.

    • Zweckmäßig sind Subdelegationen, wenn durch Rechtsverordnung Sachverhalte geregelt werden sollen, die spezielle Fachkenntnisse erfordern oder die regional verschieden sind. Solche Sachverhalte können durch die mit einer Regelungsmaterie dauernd befassten oder ortsnäheren Verwaltungsbehörden oft schneller und sachkundiger geregelt werden.

      Beispiel:

      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge … zu regeln … Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung … auf die Bundesnetzagentur übertragen.

    • Wenn die gesetzliche Verordnungsermächtigung eine Subdelegation ermöglicht, ist der Ermächtigungsadressat jedoch nicht verpflichtet, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu delegieren.

      Auch wenn der Ermächtigungsadressat die Verordnungsermächtigung auf einen Subdelegatar übertragen hat, bleibt er dennoch befugt, auf der Grundlage der ursprünglichen Ermächtigung selbst die Verordnung zu erlassen.

    • Die in der Verordnungsermächtigung verankerten Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse (Rn. 412) bleiben auch bei der Übertragung der Verordnungsermächtigung auf einen Subdelegatar erhalten, es sei denn, es wurde gesetzlich etwas anderes bestimmt.

    • Wenn es in der gesetzlichen Ermächtigungsnorm bestimmt ist, kann die ermächtigte Stelle den Subdelegataren die Befugnis einräumen, die ihnen übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Dies kann z. B. wie folgt formuliert werden:

      Es/Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

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