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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

2 Überschrift des Stammgesetzes

    • Jedes Stammgesetz muss eine Überschrift haben. Sie gehört zum amtlichen Text des Gesetzes. Die Überschrift wird erst festgelegt, wenn der Inhalt des Gesetzes feststeht. Ändert sich der Inhalt im Laufe der Entwurfsarbeit bis zum Kabinettbeschluss bzw. im Laufe der parlamentarischen Beratung, muss die Überschrift überprüft und ggf. angepasst werden.

      Die Überschrift muss wohlüberlegt sein. Die Überschrift

      • muss erkennen lassen, dass es sich um ein Gesetz handelt,
      • soll den Gegenstand des Stammgesetzes treffend benennen,
      • soll bei Zitierung des Gesetzes in anderen Rechtsnormen deren Verständlichkeit nicht beeinträchtigen.
    • Die Überschrift eines Stammgesetzes setzt sich stets aus einer Bezeichnung und einer Abkürzung zusammen. Eine Kurzbezeichnung kann zusätzlich vorgesehen werden, wenn die Bezeichnung bei einer Zitierung des Gesetzes zu lang wäre.

    • Der Zitiername eines Stammgesetzes ist gemäß Anlage 4 Nummer 1 Satz 3 GGO die Bezeichnung (Rn. 358 ff.), es sei denn, dass eine Kurzbezeichnung festgelegt wurde (Rn. 361 ff.), dann ist diese der Zitiername.

      In Rechtsvorschriften des Bundes werden Stammgesetze stets mit ihrem Zitiernamen zitiert. Bei der Festlegung des Zitiernamens steht im Vordergrund, dass die Zitierung des Stammgesetzes in anderen Rechtsnormen deren Verständlichkeit nicht beeinträchtigt. Der Zitiername muss daher zugleich kurz und treffend sein. Gelingt es, eine solche Bezeichnung zu bilden, erübrigt sich die Bildung einer Kurzbezeichnung.

    • Wird ein Stammgesetz erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Recht der Europäischen Union bereits in der Überschrift deutlich zu machen. Das Zitiergebot in Bezug auf EU-Richtlinien wird z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift des Gesetzes erfüllt (Rn. 216).

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