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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

2 Überschrift des Stammgesetzes

    • Eine treffende Bezeichnung, die sich wegen ihrer Länge nicht gut als Zitiername eines Stammgesetzes eignet, sollte durch eine Kurzbezeichnung ergänzt werden. Diese Kurzbezeichnung wird als Zitiername verwendet (Rn. 356, Anlage 4 Nummer 1 Satz 3 GGO). Die Kurzbezeichnung wird der Bezeichnung in einem Klammerzusatz angefügt.

      Beispiel:

      Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

      (Zahlungskontengesetz – ZKG)

    • Die Kurzbezeichnung ist ein einziges zusammengesetztes Substantiv, das aus einem oder gelegentlich mehreren Schlüsselbegriffen und der Rangangabe „Gesetz“ besteht. Die Rangangabe steht in der Kurzbezeichnung immer am Ende.

      Beispiel 1:

      Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz – BGebG)

      Bei mehreren Begriffen werden diese durch Bindestriche mit der Rangangabe verbunden.

      Beispiel 2:

      Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus (Rechtsextremismus-Datei-Gesetz – REDG)

      Die Schlüsselbegriffe für die Kurzbezeichnung sollten aus der Bezeichnung stammen und die Zusammensetzung sollte nicht zu lang sein.

      Beispiel 3:

      Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken (Verwaltungsdatenverwendungsgesetz – VwDVG)

      Eine Kurzbezeichnung kann ausnahmsweise auch ohne Schlüsselbegriffe aus der Bezeichnung gebildet werden, wenn stattdessen ein anderes Schlagwort auf den Inhalt bzw. den Gegenstand des Gesetzes treffend hinweist.

      Beispiele 4:

      Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz – SatDSiG)
      Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)

    • Das Wort „Ordnung“ soll als Rangangabe bei neuen Stammgesetzen nicht verwendet werden, denn es lässt nicht eindeutig erkennen, ob damit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bezeichnet wird.

    • Die Kennzeichnung eines Stammgesetzes als Bundesgesetz ist zulässig, wenn dies zur Unterscheidung von Landesgesetzen notwendig ist. Dies setzt voraus, dass wenigstens in einem Bundesland ein Stammgesetz mit sonst gleichem Zitiernamen besteht.

      Beispiel:

      Bundes-Immissionsschutzgesetz vs. Bremisches Immissionsschutzgesetz

    • Eine Jahreszahl gehört grundsätzlich nicht zur Kurzbezeichnung. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:

      • Jahreszahlen sind zum einen in der Kurzbezeichnung von Gesetzen möglich, die eine zeitlich begrenzte Maßnahme wiederkehrender Art regeln. Dies gilt etwa für statistische Erhebungen (z. B. Mikrozensusgesetz 2005). Die Besonderheit dieser Gesetze liegt darin, dass sich ihr Regelungsgehalt erledigt, sobald sie vollständig durchgeführt sind, aber gleichartige Regelungen immer wieder notwendig werden.
      • Zum anderen kann im sog. Jahresstammgesetz die Jahreszahl Bestandteil der Bezeichnung sein, wenn spezielle Sachverhalte und Rechtsfolgen für ein bestimmtes Kalenderjahr geregelt werden, z. B. in Haushaltsgesetzen.

      Davon sind Stammgesetze zu unterscheiden, deren Regelungen sich – wie etwa Steuergesetze – am Geschäftsjahr orientieren. Hierbei handelt es sich um auf Dauer angelegte Gesetze, die nur bei Bedarf geändert werden.

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