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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften

Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln

6 Hinweise zur Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union im Bundesrecht

        • Die Europäische Union (EU) vereint 27 europäische Staaten[23] durch ein umfangreiches, historisch gewachsenes Vertragswerk. Auf dessen Grundlage wurde eine eigenständige Rechtsordnung mit Strukturen, Organen und Verfahren geschaffen, die die Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten regeln und gestalten. Im Laufe der Zeit ist eine Vielzahl von Begriffen und Bezeichnungen entstanden, die in Rechtsvorschriften des Bundes einheitlich nach den folgenden Empfehlungen verwendet werden sollten.

          __________

          [23] Stand: 2024

        • Die Europäische Union beruht auf folgenden Verträgen, die in Rechtsvorschriften des Bundes wie folgt – ohne Vollzitat – bezeichnet werden sollen:

          • „Vertrag über die Europäische Union“ oder „EU-Vertrag“
            Er wurde 1992 in Maastricht abgeschlossen und erfuhr später Änderungen, nämlich durch
            • den Vertrag von Amsterdam (1997),
            • den Vertrag von Nizza (2001) und
            • den Vertrag von Lissabon (2007).
          • „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder „AEU-Vertrag“
            Er geht auf den im Jahr 1957 in Rom abgeschlossenen Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) zurück, welcher mehrmals geändert wurde, insbesondere durch
            • den Fusionsvertrag (1965),
            • die Einheitliche Europäische Akte (1986),
            • den Vertrag von Maastricht (1992), der zur Umbenennung des EWG-Vertrags in „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ (EG-Vertrag) führte,
            • den Vertrag von Amsterdam (1997),
            • den Vertrag von Nizza (2001) und
            • den Vertrag von Lissabon (2007), der die Fusion der Europäischen Gemeinschaft mit der EU beinhaltet und mit Inkrafttreten am 1. Dezember 2009 zur Umbenennung des EG-Vertrags in AEU-Vertrag führte.
          • „Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ oder „EAG-Vertrag“
            Mit diesem Vertrag besteht die EURATOM-Gemeinschaft, die im Jahr 1957 als eine der „Europäischen Gemeinschaften“ von Frankreich, Italien, den Beneluxstaaten und der Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde, in fast unveränderter Form als eigenständige internationale Organisation fort; sie teilt inzwischen mit der EU alle Organe.
        • Bei der Durchführung von EU-Recht ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu beachten (Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 des EU-Vertrags), die in Rechtsvorschriften des Bundes nur mit diesem Zitiernamen (also ohne Vollzitat) zu bezeichnen ist.

        • Wird in einem Stammgesetz oder einer Stammverordnung auf die Rechtsakte der EU-Organe oder auf die grundlegenden Verträge (Rn. 183) ganz allgemein Bezug genommen, sollen folgende Formulierungen verwendet werden:

          • „Recht der Europäischen Union“ oder „EU-Recht“,
          • „Rechtsakte der Europäischen Union“ oder „EU-Rechtsakte“.

          Formulierungen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verwendet wurden, sind bei der Gelegenheit einer Rechtsänderung darauf zu überprüfen, ob sie im jeweiligen Kontext Bestand haben können. Dazu gehören die Formulierungen:

          • „Recht der Europäischen Gemeinschaft“,
          • „Recht der Europäischen Atomgemeinschaft“,
          • „die von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften“,
          • „die von der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften“,
          • „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft“,
          • „Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft“.
        • Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen innerhalb eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung einheitlich bezeichnet werden als „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ oder „EU-Mitgliedstaaten“.

        • Sollen die Staatsangehörigen aller EU-Mitgliedstaaten in verallgemeinernder Form genannt werden, werden sie innerhalb eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung einheitlich als „Unionsbürger und Unionsbürgerinnen“ oder „EU-Bürger und EU-Bürgerinnen“ bezeichnet.

        • Die Organe der Europäischen Union werden wie folgt bezeichnet:

          • „Europäisches Parlament“,
          • „Europäischer Rat“,
          • „Rat“ (wenn der sog. Ministerrat gemeint ist),
          • „Europäische Kommission“ oder „Kommission“,
          • „Gerichtshof der Europäischen Union“,
          • „Rechnungshof“ (abweichend von der Bezeichnung in EU-Rechtsakten kann im Bundesrecht der Zusatz „der Europäischen Union“ erforderlich sein, um Verwechslungen auszuschließen),
          • „Europäische Zentralbank“.
        • Mit dem Abkommen vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) wurde der einheitliche Europäische Wirtschaftsraum geschaffen. Innerhalb eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung wird das Abkommen als „Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ oder „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

          Sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die weiteren Vertragsstaaten des EWR-Abkommens erfasst werden, sind sie innerhalb einer Rechtsvorschrift als „Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ oder „EU-Mitgliedstaaten und die anderen EWR-Vertragsstaaten“ zu bezeichnen.

        • In Gesetzen und Verordnungen werden häufig folgende Arten von EU-Rechtsakten zitiert:

          • Verordnung, Durchführungsverordnung und Delegierte Verordnung,
          • Richtlinie, Durchführungsrichtlinie und Delegierte Richtlinien,
          • Beschluss,
          • Empfehlung und Stellungnahme.

          Mit „Beschluss“ im Sinne des Artikels 288 Absatz 4 des AEU-Vertrags sind insbesondere die Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemeint.

        • Das EU-Parlament, der Rat und die Kommission haben sich auf „Interinstitutionelle Regeln für Veröffentlichungen[24] verständigt. Der daraus entwickelte „Gemeinsame Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken“ enthält weitere konkrete Hinweise (vgl. S. 45; Auszug im Anhang 2)[25].
          Nach den aktuellen Zitierregeln gilt seit dem 1. Januar 2015 für die ab diesem Zeitpunkt verkündeten EU-Rechtsakte eine harmonisierte und vereinfachte Nummerierung. Alle EU-Rechtsakte werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit fortlaufenden Nummern nach folgendem Schema versehen:

          Art des Rechtsaktes, Vertragskürzel, Jahr der Veröffentlichung, laufende Dokumentnummer
          Quelle: BMJ

          Beispiele 1:

          Verordnung (EU) 2015/180 der Kommission vom ... über/zur … (ABl. …)
          Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom ... über/zur … (ABl. …)
          Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom ... über/zur … (ABl. …)
          Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom ... über/zur… (ABl. …)
          Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom ... über/zur… (ABl. …)
          Durchführungsverordnung (EU) 2015/11 der Kommission vom ... über/zur… (ABl. …)
          Beschluss (EU) 2015/41 des Europäischen Parlaments vom ... über/zur … (ABl. …)
          Beschluss (Euratom) 2015/224 des Rates vom ... über/zur … (ABl. …)

          Sonderfälle

          Für bestimmte EU-Rechtsakte gilt diese neue Nummerierung jedoch nicht, insbesondere nicht für internationale Abkommen und für Berichtigungen verkündeter Rechtsakte. Nähere Informationen hierzu sind in den „Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen“[26] zu finden.

          Nummerierungen von EU-Rechtsakten, die vor dem 1. Januar 2015 oder in einer anderen Reihe des EU-Amtsblatts als der Reihe L veröffentlicht wurden, ändern sich nicht.

          Beispiel 2:

          Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 vom 5. Dezember 2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist

          __________

          [24] http://publications.europa.eu/code/de/de-000500.htm

          [25] http://eur-lex.europa.eu/content/techleg/KB0213228DEN.pdf

          [26] http://publications.europa.eu/code/de/de-110202.htm

          • Wie EU-Rechtsakte im Bundesrecht zitiert werden, richtet sich weitgehend nach den Gepflogenheiten auf EU-Ebene. Dies gilt sowohl für die Verträge als auch für die einzelnen EU-Rechtsakte.

          • EU-Rechtsakte eignen sich für Verweisungen, wenn sie hinreichend bestimmt sind. Aus der Zusammenschau von Verweisungsnorm und dem in Bezug genommenen EU-Rechtsakt muss sich eine klare und eindeutige Regelung ergeben.

            Damit jeder die inhaltliche Tragweite der Verweisung auf einen EU-Rechtsakt oder auf Teile davon nachvollziehen kann, muss genau angegeben werden, wo die verbindliche Fassung dieses Rechtsaktes für jedermann zugänglich zu finden ist. Hierzu ist das Vollzitat des EU-Rechtsaktes am Ende des Gesetzes oder der Verordnung (Rn. 195) in der Liste „EU-Rechtsakte“ anzugeben.

            Im Regelungstext selbst werden nur statische Verweisungen als solche gekennzeichnet (Rn. 203 ff.). In der Liste „EU-Rechtsakte“ selbst wird keine Aussage über die Verweisungsart getroffen.

          • In weitgehender Anlehnung an die Zitierregeln der Europäischen Union werden EU-Rechtsakte im Bundesrecht grundsätzlich in der Kurzform zitiert (Kurzzitat). Dies gilt sowohl für Zitierungen in neuen Stammgesetzen und Stammverordnungen als auch für Zitierungen in Änderungsgesetzen und Änderungsverordnungen. Das Kurzzitat besteht aus folgenden Angaben:

            • Bezeichnung des Rechtsaktes,
            • Vertragskürzel (EU), (Euratom), (EU, Euratom) oder (GASP),
            • Jahr der Veröffentlichung und
            • laufender Dokumentnummer (Rn. 191).

            Beispiel 1:

            Die Artikel X bis Z der Verordnung (EU) 2015/302 sind entsprechend anzuwenden.

            Nur wenn der EU-Rechtsakt bereits mit einer „sprechenden“ Kurzbezeichnung erlassen wurde, kann diese auch im Bundesrecht verwendet werden. Diese Kurzbezeichnung muss allerdings im Regelungstext eingeführt werden und ist dann im folgenden Text ausschließlich zu verwenden.

            Beispiel 2:

            (1) Artikel … der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist nicht anzuwenden.

            (2) Artikel … der Datenschutz-Grundverordnung gilt für … entsprechend.

          • Das Vollzitat des EU-Rechtsaktes wird erst am Ende des Gesetzes oder der Rechtsverordnung unter der Überschrift „EU-Rechtsakte“ angegeben; der genaue Standort ist

            • im Entwurf unterhalb der Vorschrift zum Inkrafttreten;
            • bei der zu verkündenden Fassung nach der Schlussformel (Rn. 52).

            Dies gilt sowohl für Stammgesetze und Stammverordnungen als auch für Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen.

            Das Vollzitat eines EU-Rechtsaktes enthält in der nachstehenden Reihenfolge folgende Angaben:

            • Art des Rechtsaktes (Verordnung, Richtlinie usw.),
            • das Vertragskürzel (EU), (Euratom), (EU, Euratom) oder (GASP),
            • Jahrgang und laufende Nummer des Rechtsaktes bestehend aus Jahr der Veröffentlichung und laufender Dokumentnummer,
            • Bezeichnung der rechtsetzenden Organe,
            • Datum der Annahme (das ist bei gemeinsamen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates das Datum der Unterzeichnung),
            • Bezeichnung des Gegenstands des Rechtsaktes,
            • die Fundstelle im Amtsblatt (Rn. 64),
            • ggf. Fundstellen aller Berichtigungen (Rn. 196),
            • ggf. die Angabe einer Änderung (als Kurzzitat mit Datum der Annahme und Fundstelle im Amtsblatt); bei mehrfachen Änderungen ist nur die letzte Änderung anzugeben.

            In der Liste „EU-Rechtsakte“ selbst wird keine Aussage über die Verweisungsart getroffen.

            Beispiel:

            Entwurfsfassungverkündete Fassung
            Artikel 3
            Inkrafttreten
            Artikel 3
            Inkrafttreten
            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
            Berlin, den …

            Der Bundespräsident
            Steinmeier

            Die Bundeskanzlerin
            Dr. Angela Merkel

            Der Bundesminister
            des Innern, für Bau und Heimat
            Horst Seehofer

            EU-Rechtsakte:EU-Rechtsakte:
            Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/946 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 1) geändert worden istVerordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/946 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 1) geändert worden ist
          • Wenn der Text des EU-Rechtsaktes berichtigt worden ist, sind zusätzliche Angaben in der Fundstelle erforderlich. Der Fundstelle des Rechtsaktes (Rn. 64) wird in einem solchen Fall ein Semikolon und die Fundstelle der Berichtigung hinzugefügt. Es werden alle Berichtigungen, die sich auf den EU-Rechtsakt beziehen, angegeben.

            Beispiel 1:

            Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80) geändert worden ist

            Ab 1. Oktober 2023 enthalten Berichtigungen in der Veröffentlichungsfundstelle eine laufende Dokumentennummer und nicht die laufende Dokumentennummer des berichtigten Rechtsaktes. Die Reihe „L“ wird bei einer Kombination aus alter und neuer Zitierweise von Fundstellen angegeben. „ABl.“ wird nicht wiederholt.

            Beispiel 2:

            (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L, 2023/90055, 20.10.2023)

            Werden ausschließlich Fundstellen ab 1. Oktober 2023 angegeben, so wird „ABl. L“ nur am Anfang der Fundstellen angegeben.

            Beispiel 3:

            (ABl. L, 2023/2197, 5.10.2023; 2023/90022, 20.10.2023)

          • Werden in einem Gesetz oder einer Verordnung mehrere EU-Rechtsakte in Bezug genommen, so werden die Vollzitate der Rechtsakte in chronologischer Reihenfolge der Verkündung der Stammrechtsakte im EU-Amtsblatt als nummerierte Liste angegeben. Das Verkündungsdatum eines EU-Stammrechtsaktes ist das (erste) Datum in seiner Fundstellenangabe.

            Der genaue Standort der Liste ist (Rn. 195)

            • im Entwurf unterhalb der Vorschrift zum Inkrafttreten;
            • bei der zu verkündenden Fassung nach der Schlussformel (Rn. 52).

            Dies gilt sowohl für Stammgesetze und Stammverordnungen als auch für Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen.

            Beispiel:

            Entwurfsfassungverkündete Fassung
            Artikel 3
            Inkrafttreten
            Artikel 3
            Inkrafttreten
            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
            Berlin, den …

            Der Bundespräsident
            Steinmeier

            Die Bundeskanzlerin
            Dr. Angela Merkel

            Der Bundesminister
            des Innern, für Bau und Heimat
            Horst Seehofer

            EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte:
            1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) geändert worden ist
            2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist
            3. Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2)
            4. Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 vom 15. Mai 2020 (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3) geändert worden ist
            1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) geändert worden ist
            2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist
            3. Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2)
            4. Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 vom 15. Mai 2020 (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3) geändert worden ist
          • Eine einmal verkündete Liste „EU-Rechtsakte“ wird nicht per Änderungsbefehl geändert, denn sie stellt eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Verkündung dar.

          • Auch in Tabellen, Listen und Anlagen können Verweisungen auf EU-Rechtsakte erforderlich sein. Ist die Tabelle oder die Liste Teil des Gesetzes- oder Verordnungstextes, so wird wie in Rn. 195 verfahren, d. h., das Kurzzitat wird im Text der Tabelle oder Liste verwendet und das Vollzitat in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des Gesetzes oder der Verordnung angegeben.

            EU-Rechtsakte, die ausschließlich in einer Anlage, nicht aber im Regelungsteil zitiert werden, sind ebenfalls in der Liste nach Rn. 195 anzugeben.

          • Für die Bezeichnung von Gliederungseinheiten der EU-Rechtsakte im Bundesrecht gelten die „Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen“[27] und der „Gemeinsame Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die an der Abfassung von Rechtstexten der Europäischen Union mitwirken“[28].

            Außer den im Bundesrecht verwendeten Untergliederungen in Absätze, Nummern und Buchstaben finden sich im EU-Recht auch Unterabsätze, Ziffern und Gedankenstriche, deren Bezeichnung auch für die Zitierung im Bundesrecht zu übernehmen ist. Die einzelnen Gliederungseinheiten werden in Verbindung mit dem Kurzzitat des EU-Rechtsaktes (Rn. 194) angegeben.

            Beispiele:

            Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2015/1535
            Artikel 53 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/679
            Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

            Wie in den EU-Rechtsakten werden auch im Bundesrecht die einzelnen Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten in den Verweisungsnormen stets ausgeschrieben.

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            [27] http://publications.europa.eu/code/de/de-120300.htm

            [28] http://eur-lex.europa.eu/content/techleg/KB0213228DEN.pdf

          • EU-Rechtsakte werden häufig geändert. Je nachdem in welchem Verfahren die EU-Organe die Änderung beschließen und auf welchen Rechtsakt sich die Änderung bezieht, entfaltet ein EU-Änderungsrechtsakt entweder unmittelbare Wirkung auf das innerstaatliche Recht – so bei EU-Verordnungen – oder er bedarf der Umsetzung in innerstaatliches Recht durch ein Gesetz oder eine Verordnung – so bei EU-Richtlinien. Allerdings können auch für unmittelbar geltende Rechtsakte innerstaatliche Durchführungsregelungen erforderlich sein.

          • Werden EU-Rechtsakte, auf die im Bundesrecht verwiesen wird, geändert oder aufgehoben, so muss jede Verweisung inhaltlich und formal überprüft werden. Bei der Aufnahme oder Änderung von Verweisungen auf EU-Rechtsakte ist die allgemeine Vorgabe zur Verweisungstauglichkeit des EU-Rechts zu beachten (Rn. 193).

          • Der Bundesgesetzgeber oder ein von ihm ermächtigter Verordnungsgeber muss bei jeder Verweisung auf EU-Rechtsakte entscheiden, ob sie

            1. normgenau oder inhaltsbezogen gestaltet werden soll,
            2. statisch sein soll oder eine dynamische Verweisung zulässig und sinnvoll ist.
          • Auf EU-Rechtsakte wird grundsätzlich statisch (starr) (Rn. 105 ff.) verwiesen. Dies hat zur Folge, dass nach einer Änderung des in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes die bundesrechtliche Vorschrift mit dem bisherigen Regelungsinhalt des EU-Rechtsaktes weiter anzuwenden ist.

          • Im Regelungstext wird die statische Verweisung durch das Kurzzitat des EU-Rechtsaktes (Rn. 194) und den Zusatz „in der Fassung vom … [Erlass-Datum des EU-Rechtsaktes/des Änderungsrechtsaktes gemäß Verkündung im EU-Amtsblatt]“ gekennzeichnet. Als Datum der maßgeblichen Fassung ist das Erlass-Datum anzugeben, das im Amtsblatt unter der Überschrift des Stammrechtsaktes oder ggf. des Änderungsrechtsaktes steht. Über das aktuelle Vollzitat in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des Gesetzes oder der Verordnung (Rn. 195) kann der maßgebliche Text des jeweiligen EU-Rechtsaktes ermittelt werden. Die Kennzeichnung als statische Verweisung erfolgt immer im Regelungstext. Die Liste „EU-Rechtsakte“ enthält darüber keine Feststellung.

            Beispiel 1:

            § 2 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes würde dann lauten:

            (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG in der Fassung vom 20. Juli 2001.

            EU-Rechtsakte:

            Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12)“

            Beispiel 2:

            § 44 Absatz 1 Satz 2 der Vergabeverordnung würde dann lauten:

            Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU in der Fassung vom 10. November 2021 aufgeführt.

            EU-Rechtsakte:

            Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 vom 10. November 2021 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist“

            Änderung gegenüber der Vorauflage:

            Bislang wurden dynamische Verweisungen ausdrücklich gekennzeichnet. Jetzt werden statische Verweisungen gekennzeichnet, da im Regelungstext nur noch das Kurzzitat verwendet wird. Es wird jede Verweisung gekennzeichnet, vgl. auch Rn. 213.

          • Werden statisch zitierte EU-Rechtsakte geändert, so muss überprüft werden, ob die im Bundesrecht angegebenen Fassungen nach wie vor inhaltlich maßgeblich sind oder Änderungsbedarf besteht.

          • Muss eine bundesrechtliche Vorschrift wegen eines geänderten EU-Rechtsaktes geändert werden, so betrifft die Änderung

            • die ggf. erforderliche formale und inhaltliche Aktualisierung der jeweiligen Textstelle und
            • die Aktualisierung des Datums im Zusatz „in der Fassung vom … [Erlass-Datum des Änderungsrechtsaktes zum EU-Rechtsakt gemäß Verkündung im EU-Amtsblatt]“.

            Wird dafür der Satz ersetzt, der auf den EU-Rechtsakt verweist, so wird in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung das aktuelle Vollzitat desjenigen EU-Rechtsaktes angegeben, auf den in der geänderten Vorschrift verwiesen wird.

            Beispiel:

            § 44 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

            Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU in der Fassung vom 10. November 2021 aufgeführt.

            EU-Rechtsakte:

            Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 vom 10. November 2021 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist

          • Die dynamische (gleitende) Verweisung (Rn. 110) auf einen EU-Rechtsakt bedeutet, dass die jeweils jüngste Fassung dieses EU-Rechtsaktes automatisch auch Inhalt der Verweisungsnorm wird. Eine gleitende Verweisung ist daher nur vorzusehen,

            • wenn klar ist, dass es im nationalen Recht – auch bei zukünftigen Änderungen – keinen Spielraum für die Umsetzung der Regelungen eines EU-Rechtsaktes gibt, oder
            • wenn auf eine unmittelbar geltende Regelung eines EU-Rechtsaktes Bezug genommen wird und absehbar ist, dass diese nicht wesentlich geändert werden wird.

            Für dynamische Verweisungen eignen sich daher nur

            • Regelungen aus EU-Verordnungen und
            • Regelungen aus EU-Richtlinien ohne Umsetzungsspielraum.
          • Dynamische Verweisungen sind im Regelungstext daran zu erkennen, dass das Kurzzitat des EU-Rechtsaktes ohne weitere Angaben verwendet wird (vgl. Hinweis zur Änderung gegenüber der Vorauflage in Rn. 205).

            Beispiel:

            § 6 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes:

            Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden.

            Auch das Vollzitat in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung erhält bei dynamischen Verweisungen keinen Zusatz (nicht etwa „in der jeweils geltenden Fassung“). In der Liste „EU-Rechtsakte“ selbst wird keine Aussage über die Verweisungsart getroffen.

            Beispiel:

            EU-Rechtsakte:

            1. Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1134 vom 7. Juli 2021 (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) geändert worden ist
          • Die dynamische Verweisung erspart niemals die Überprüfung, ob und wie sich Änderungen eines zitierten EU-Rechtsaktes auf das Bundesrecht auswirken. Die Wahrscheinlichkeit, dass die bundesrechtlichen Normen angepasst werden müssen, ist lediglich geringer als bei einer statischen Verweisung.

          • Ist eine Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften an einen geänderten EU-Rechtsakt geboten, kann es sein, dass das Kurzzitat des EU-Rechtsaktes im Normtext der bundesrechtlichen Vorschrift weiterhin richtig ist. Nur wenn dabei ein Änderungsbefehl das Zitat des EU-Rechtsaktes aufgreift (d.h. wenn das Kurzzitat wiederholt in den geänderten Text aufgenommen wird), wird in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung das nunmehr aktualisierte Vollzitat des dynamisch in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes angegeben.

            Wenn der geänderte EU-Rechtsakt in neuer Fassung beschlossen wurde und sich deshalb das Kurzzitat ändert, so muss die Verweisung im Änderungsgesetz oder der Änderungsverordnung ersetzt werden. Auch in diesem Fall wird in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des ändernden Gesetzes oder der ändernden Verordnung das nunmehr aktuelle Vollzitat des dynamisch in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes angegeben.

          • Wechselt bei wiederholter Zitierung desselben EU-Rechtsaktes der Verweisungstyp innerhalb ein und derselben Rechtsvorschrift, so sind alle statischen Verweisungen anhand des Zusatzes „in der Fassung vom … [Erlass-Datum des EU-Rechtsaktes/Erlass-Datum des Änderungsrechtsaktes gemäß Verkündung im EU-Amtsblatt]“ erkennbar. Alle Verweisungen in Form von Kurzzitaten ohne solche Kennzeichnung sind hingegen dynamische Verweisungen.

          • Bis zur vorliegenden Auflage dieses Handbuchs galt, dass bei der erstmaligen Zitierung eines EU-Rechtsaktes innerhalb eines Gesetzes oder einer Verordnung des Bundes das Vollzitat zu verwenden ist. Anschließend wurde derselbe Rechtsakt grundsätzlich im Kurzzitat zitiert (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage Rn. 281). Nur bei der erstmaligen Zitierung eines EU-Rechtsaktes innerhalb eines Gesetzes oder einer Verordnung des Bundes war zu kennzeichnen, ob es sich um eine statische oder um eine dynamische Verweisung auf die EU-Vorschrift handelt. Weitere Zitierungen desselben Rechtsaktes wurden entsprechend ihrer Kennzeichnung bei der ersten Nennung als dynamisch oder als statisch gewertet, bis eine andere Kennzeichnung eine Änderung des Verweisungscharakters signalisierte.

            Diese Zitiervorgabe beeinträchtigte die Verständlichkeit des Regelungstextes stark, weil das Vollzitat eines EU-Rechtsaktes sehr umfänglich ist. Das wirkte sich auf den Text eines Gesetzes oder einer Verordnung immer dann besonders negativ aus, wenn mehrere EU-Rechtsakte zu zitieren waren. Zudem hatte das alte Prinzip der Kennzeichnung dynamischer und statischer Verweisungen den Nachteil, dass bei einem Kurzzitat erst durch Rückschau auf die erstmalige Zitierung ermittelt werden konnte, ob es sich um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handelt.

          • Alte Zitierweisen sind nicht zwingend an die neue Zitierweise anzupassen, solange die Art der Verweisung klar ist und sich aus der Zusammenschau von Verweisungsnorm und der in Bezug genommenen Norm des EU-Rechtsaktes eine eindeutige Regelung ergibt. Es wird jedoch empfohlen, auf die neue Zitierweise umzustellen, sobald Rechtsänderungen die Gelegenheit dazu bieten.

        • Gemäß einer allgemeinen Einigung von Rat und Kommission sollen die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in ihren Umsetzungsregelungen auf die jeweilige Richtlinie hinweisen. Dieses sog. Zitiergebot ist seitdem in den Schlussvorschriften jeder Richtlinie enthalten.

          Der Hinweis im nationalen Recht auf die umzusetzende Richtlinie informiert zum einen darüber, welche unionsrechtliche Quelle zusätzlich heranzuziehen ist, zum anderen kennzeichnet er die innerstaatlichen Vorschriften, sodass sich ermitteln lässt, in welchem Maß das Bundesrecht durch Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst und unionskonform auszulegen ist. Damit der Hinweis beide Zwecke erfüllen kann, sind einige wenige Regeln zu beachten.

        • Auf eine umzusetzende EU-Richtlinie ist üblicherweise als Fußnote zur Überschrift des Gesetzes oder der Verordnung in Form eines Vollzitats zu verweisen, das wie in der Liste am Ende des Gesetzes oder der Verordnung (Rn. 195 ff.) gebildet wird.

          Beispiel 1 für eine Fußnote:

          1
          Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107; L 13 vom 20.1.2016, S. 61) sowie der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.01.2016, S. 57), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.

          Werden mehrere Richtlinien umgesetzt, sind sie alle mit Spiegelstrichen in der Fußnote aufzulisten:

          Beispiel 2 für eine Fußnote:

          1

          Diese Verordnung dient der Umsetzung der

          • Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
          • Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),
          • Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
        • Beziehen sich abgrenzbare einzelne Teile des Gesetzes oder der Verordnung (z. B. ein Artikel eines Mantelgesetzes oder ein Paragraf einer Verordnung) auf eine Richtlinie, sollte eine präzisierte Fußnote an der entsprechenden Artikel- oder Paragrafenüberschrift angebracht werden. In diesem Fall ist eine Fußnote an der Überschrift des Gesetzes nicht erforderlich. In der Fußnote erscheint die EU-Richtlinie im Vollzitat, das wie in der Liste am Ende des Gesetzes oder der Verordnung (Rn. 195 ff.) gebildet wird.

          Beispiel für eine Fußnote:

          1
          Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

          Werden durch den Artikel oder den Paragrafen mehrere EU-Richtlinien umgesetzt, ist entsprechend Rn. 216 zu verfahren.

        • Fußnoten, die auf die Umsetzung von EU-Richtlinien hinweisen, sollen bereits in den Gesetz- oder Verordnungsentwurf aufgenommen werden, um schon bei den Beratungen die Bezüge zu den maßgeblichen Richtlinien hervorzuheben. Die Fußnoten können noch bis zur Verkündung geändert oder ergänzt werden, da sie nicht zum Gesetzes- oder Verordnungstext gehören.

          Nach der Verkündung werden die Fußnoten nicht geändert, denn sie spiegeln den Stand der angegebenen Richtlinien zum Zeitpunkt des Erlasses der umsetzenden Vorschrift wider.

        • Ist ein Hinweis auf eine Richtlinie fehler- oder lückenhaft verkündet worden, so ist er durch eine Berichtigung gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2 GGO zu korrigieren oder zu ergänzen. Auch ein vergessener Hinweis kann so nachgeholt werden.

        • Die Vollzitate in der Fußnote und in der Liste „EU-Rechtsakte“ haben jeweils eine unterschiedliche Funktion. Ein Fußnotenhinweis auf die Umsetzung einer EU-Richtlinie ist auch dann anzugeben, wenn die EU-Richtlinie im Regelungstext zitiert wird und ihr Vollzitat in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des Gesetzes oder der Verordnung erscheint (Rn. 195 ff.).

        • Eine weitere Möglichkeit, dem Zitiergebot zu entsprechen, ist die Nennung der EU-Richtlinie in der Überschrift eines Gesetzes oder einer Verordnung. In der Überschrift wird die Richtlinie lediglich mit ihrem Kurzzitat angegeben; sie soll außerdem einen Hinweis auf den Inhalt enthalten.

          Beispiele:

          Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen

          Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

          In diesem Fall erfolgt der Hinweis auf die EU-Richtlinie nicht als Fußnote, vielmehr genügt das Vollzitat in der Liste „EU-Rechtsakte“ am Ende des Gesetzes oder Verordnung (Rn. 195 ff.).

        • Auch Beschlüsse der Europäischen Union bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Anders als Richtlinien enthalten sie jedoch kein Zitiergebot. Gleichwohl besteht ein Bedürfnis, die Bezüge zum EU-Recht offenzulegen, das demjenigen bei Richtlinien vergleichbar ist. Daher sollen bei Rechtsvorschriften, die der Umsetzung von EU-Beschlüssen dienen, entsprechende Hinweise nach den Rn. 216 ff. zumindest dann angebracht werden, wenn der umzusetzende Beschluss nicht im Normtext zitiert wird. Ein Umsetzungshinweis in Form einer Fußnote ist auch hier die vorzuziehende Variante.

        • Wenn ein Gesetz- oder Verordnungsentwurf technische Vorschriften oder Vorschriften für die „Dienste der Informationsgesellschaft“ (IT-Dienste) enthält, sind die Bestimmungen der Notifizierungs-Richtlinie[29] zu beachten. Insbesondere sind die EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die Entwürfe von technischen Vorschriften und von Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu übermitteln[30].

          Die EU-Mitgliedstaaten dürfen solche Vorschriften grundsätzlich erst nach Ablauf der in Artikel 6 der Richtlinie geregelten Fristen verabschieden. Ein Verstoß gegen die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie festgelegten Pflichten führt zur Unanwendbarkeit der betreffenden Vorschriften.

          Gemäß Artikel 9 der Richtlinie muss beim Erlass technischer Vorschriften und von Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in Gesetzen und Verordnungen darauf hingewiesen werden, dass die Vorschriften der Richtlinie beachtet worden sind.

          __________

          [29] Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)

          [30] Zum Verfahren der Notifizierung siehe EU-Handbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie § 42 Absatz 7 und § 62 Absatz 2 GGO.

        • Der Hinweis auf die Notifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 erfolgt spätestens bei der Verkündung durch folgende Fußnote:

          Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

          Für den Standort des Notifizierungshinweises, seine Änderung und Berichtigung gelten die Empfehlungen für Fußnoten zur Erfüllung des Zitiergebots bei EU-Richtlinien entsprechend (siehe Rn. 216 ff.).

          Ein vorläufiger Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 sollte bereits in den ersten Entwurf eines Gesetzes oder einer Verordnung aufgenommen werden. Er macht bei der Beratung des Entwurfs auf die Pflichten aus der Richtlinie aufmerksam. Insbesondere erinnert er daran, dass der Kommission vor der Verabschiedung der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft die vorgesehenen Prüfungsmöglichkeiten einzuräumen sind. Die dafür unter Beachtung des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 bis zur Verabschiedung einzuplanenden Zeiträume sind auch bei der Formulierung der Inkrafttretensregelung zu bedenken.

        • Jedes Rechtsetzungsvorhaben ist darauf zu prüfen, ob für den jeweiligen Regelungsgegenstand europarechtliche Vorgaben bestehen. Das innerstaatliche Recht ist anzupassen, sofern Lücken oder Widersprüche im Hinblick auf die europäischen Vorgaben bestehen. § 43 Absatz 1 Nummer 8 GGO verlangt, dass in der Begründung zu einem Regelungsentwurf dargestellt wird, ob Bezüge zum EU-Recht bestehen. Wenn die Regelungen des Entwurfs solche Bezüge aufweisen, ist außerdem zu begründen, dass die Regelungen mit dem EU-Recht vereinbar sind. Dienen die Regelungen der Durchführung von EU-Recht, so muss in der Begründung auch ausgeführt werden, dass sie mit der Grundrechtecharta (Rn. 184) vereinbar sind.

        • EU-Verordnungen bedürfen weder der Umsetzung durch nationale Rechtsakte noch der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Rechte und Pflichten der Normadressaten ergeben sich unmittelbar aus einer EU-Verordnung.

        • Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete innerstaatliche Maßnahmen zu treffen, um die uneingeschränkte Anwendbarkeit einer EU-Verordnung zu gewährleisten. Das kann Änderungen des Bundesrechts zur Anpassung an die EU-Vorschriften erforderlich machen. In einigen EU-Verordnungen werden die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zu ihrer Durchführung zu erlassen. Bundesrechtliche Durchführungsbestimmungen dürfen die unmittelbare Wirkung einer EU-Verordnung nicht beeinträchtigen. Sie müssen deshalb so ausgestaltet werden, dass sie den Zweck oder die Wirkung der EU-Verordnung nicht verändern.

        • In innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die Wiedergabe unmittelbar geltender Regelungen der EU-Verordnungen unzulässig und verstößt gegen Unionsrecht. Denn durch die Wiederholung des Regelungsgehalts könnten Unklarheiten über Urheberschaft und Geltungsrang entstehen.

          Wiederholungen unter Bezugnahme auf unmittelbar geltende Regelungen, ohne deren unmittelbare Anwendbarkeit in Frage zu stellen, sind aber möglich. So sollte zum Beispiel bei der Verwendung eines durch eine EU-Verordnung vorgegebenen Begriffs der Bezug durch einen Verweis auf die (Begriffs-)Bestimmung der EU-Verordnung klargestellt werden.

        • In den Durchführungsregelungen zu EU-Verordnungen sind häufig Straf- oder Bußgeldregelungen zu treffen. Sofern dabei auf die EU-Verordnung Bezug genommen wird, ist der Bezug als starrer Verweis anzugeben (Rn. 205). Nähere Hinweise und Beispiele für die Bewehrung von Pflichtverletzungen nach Verordnungen sind im Handbuch des Nebenstrafrechts zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten, Rn. 41.

        • Im Gegensatz zu EU-Verordnungen bedürfen EU-Richtlinien regelmäßig der Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

          Das fachlich federführende Ministerium ist dafür verantwortlich, dass EU-Richtlinien in der vorgegebenen Frist vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt werden (§ 75 Absatz 1 GGO). Für die Umsetzung gelten die allgemeinen Regeln für die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen (§ 75 Absatz 2 GGO).

        • Für die Umsetzung von EU-Richtlinien kommen nur Gesetze und Rechtsverordnungen infrage, weil das Richtlinienrecht in allgemeinverbindliche Rechtsnormen umgesetzt werden muss, die den Erfordernissen von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügen (allgemeine Verwaltungsvorschriften können die Umsetzung allenfalls ergänzen).

          Bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in Bundesrecht ist außerdem zu beachten, dass

          • die Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung gewahrt wird,
          • der Normgeber sich auf die zur Umsetzung wirklich notwendigen Regelungen beschränkt,
          • Regelungen zu schaffen sind, die sich bestmöglich, auch in sprachlicher Hinsicht, in das Bundesrecht einfügen.
        • Um zu ermitteln, inwieweit das Bundesrecht anzupassen ist, sind bestehende bundesrechtliche Vorschriften mit den Richtlinienvorgaben zu vergleichen. Regelungsbedarf besteht dort, wo ein von der Richtlinie erfasster Bereich im Bundesrecht nicht oder nicht vollständig oder abweichend geregelt ist.

          Folgende Fragen helfen, den Umsetzungsbedarf zu ermitteln:

          • Welchen sachlichen Anwendungsbereich hat die Richtlinie? (Erwägungsgründe der Richtlinie sind mit einzubeziehen!)
          • Welche Vorschriften enthalten nur Mindestanforderungen, welche sind vollharmonisiert und müssen 1:1 umgesetzt werden?
          • Welche Vorschriften bedürfen der Ausgestaltung, welche lassen keinen Umsetzungsspielraum?
          • Welche innerstaatlichen Rechtsbereiche sind betroffen?
          • Gibt es in diesen Rechtsbereichen bereits bundesrechtliche Vorschriften zum Gegenstand der Richtlinie?
            • Welche Regelungen entsprechen vollständig der Richtlinie?
            • Welche Regelungen sind weiter, welche enger als die der Richtlinie?
            • Ist eine Änderung entsprechend den Richtlinienvorgaben zwingend geboten?
            • Müssen oder können Regelungen aufgehoben werden?
            • Genügt eine Änderung der vorhandenen Regelungen?
          • Wenn neue Regelungen erforderlich sind: Kann die Umsetzung in einem neuen Stammgesetz oder in einer neuen Stammverordnung zusammengefasst werden?
          • Sind vorhandene Rechtsvorschriften zu ändern oder zu ergänzen?
          • Wirken sich die Änderungen auf andere Regelungen aus?
        • Sind Regelungen oder einzelne Formulierungen der EU-Richtlinie unklar, empfiehlt es sich, nicht nur die Erwägungsgründe, sondern auch die anderen im Amtsblatt veröffentlichten Sprachfassungen heranzuziehen, um den Willen des Normgebers zu ermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn die deutsche Übersetzung der Richtlinie rechtlich bedeutsame Formulierungen enthält, die in der deutschen Rechtsordnung üblicherweise anders lauten.

        • Um eine EU-Richtlinie umzusetzen, bieten sich grundsätzlich folgende Umsetzungsarten an:

          • durch eigenständige bundesrechtliche Regelungen (Rn. 235),
          • durch konstitutive Verweisung auf die Vorschriften der Richtlinie (Rn. 236).

          Welche Umsetzungsart zweckmäßig ist, kann nur mit Blick auf die konkrete EU-Richtlinie beurteilt werden. Die gewählte Art muss geeignet sein, das von der EU-Richtlinie verbindlich vorgeschriebene Ziel zu erreichen, und muss den Anforderungen an Bestimmtheit und Normenklarheit genügen.

        • Das Umsetzen von EU-Richtlinien bedeutet, dass bundesrechtliche Regelungen zu schaffen sind, die sich gut in das Bundesrecht einfügen. Regelungen einer EU-Richtlinie können daher nicht ohne Weiteres als bundesrechtliche Regelung übernommen werden. Eine wörtliche Übernahme von Formulierungen einer EU-Richtlinie kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Formulierungen hinreichend bestimmt und verständlich sind. Zugleich dürfen abweichende Formulierungen nicht dazu führen, dass die Richtlinie nur unvollständig umgesetzt wird.

        • Bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie durch eine konstitutive Verweisung auf deren Vorschriften sind die Vor- und Nachteile der Verweisungstechnik (Rn. 89) besonders sorgfältig abzuwägen. Die in Bezug genommenen und für anwendbar erklärten Vorschriften der EU-Richtlinie müssen für sich genommen und in der Zusammenschau mit den nationalen Rechtsnormen für den Adressaten verständlich sein. Verweisungen auf Richtlinien-Vorschriften, die ihrerseits Verweisungen enthalten, sind deshalb zu vermeiden.

        • Beschlüsse der Europäischen Union sind in allen Teilen verbindlich. Sofern sie an die EU-Mitgliedstaaten gerichtet sind, bedürfen sie regelmäßig der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Maßgebend ist dabei der konkrete Inhalt des jeweiligen Beschlusses. Beschlüsse enthalten – anders als Richtlinien – nicht nur Zielvorgaben. Sie gewähren bei der Umsetzung grundsätzlich keinen Spielraum.

        • Das fachlich federführende Ministerium ist für die fristgemäße Umsetzung der EU-Beschlüsse und damit für die Vorbereitung der erforderlichen bundesrechtlichen Regelungen verantwortlich (§ 75 Absatz 1 GGO). Für die Umsetzung von EU-Beschlüssen gelten die allgemeinen Regeln für die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen (§ 75 Absatz 2 GGO). Für die bundesrechtlichen Umsetzungsvorschriften gelten die Empfehlungen des EU-Handbuchs des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung von EU-Richtlinien entsprechend.

        • Empfehlungen und Stellungnahmen der EU-Organe sind nicht verbindlich und nicht unmittelbar anwendbar. Sie können Anlass geben, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen oder bereits bestehende nationale Rechtsvorschriften zu konkretisieren. Sie sind von den Gerichten zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie Aufschluss über die Auslegung der zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche unionsrechtliche Vorschriften ergänzen sollen.

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