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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

    • Leitsätze zur Erforderlichkeit bußgeldrechtlicher Sanktionen,
      insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs
      vom 2. März 1983

      1. Allgemeiner Grundsatz
        Die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts sollten nur bei solchen Rechtspflichten als Sanktion eingesetzt werden, aus deren nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sich erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben.
        Soweit Pflichtverstöße weniger wichtige Gemeinschaftsinteressen betreffen, ist eine Bußgeldbewehrung entbehrlich.
      2. Durchsetzung besonderer Leistungspflichten durch Bußgelddrohungen
        1. Handlungspflichten
          Vorschriften zur Durchsetzung von Handlungspflichten bedürfen keiner Bußgeldbewehrung, wenn die Vorschriften vorwiegend dem Schutz oder Interesse des Normadressaten dienen oder wenn bei Nichtbeachtung der jeweiligen Handlungspflichten keine erheblichen Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen drohen.
        2. Auskunfts-, Melde- oder Mitteilungspflichten
          Vorschriften zur Durchsetzung von Auskunfts-, Melde- oder Mitteilungspflichten bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn erst die Erfüllung dieser Pflichten ein Tätigwerden der zuständigen Behörde zur Wahrung wichtiger Gemeinschaftsinteressen möglich macht.
        3. Duldungspflichten
          Vorschriften zur Durchsetzung von Duldungspflichten bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn die Nichterfüllung der Duldungspflicht andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhindert, die nur unter erheblichen Nachteilen für wichtige Gemeinschaftsinteressen verschiebbar sind. In anderen Fällen reicht die Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungszwangs aus.
        4. Zahlungspflichten
          Vorschriften, die zur Zahlung einer Geldforderung verpflichten, bedürfen keiner Bußgeldbewehrung.
        5. Sonstige Mitwirkungspflichten
          Vorschriften zur Durchsetzung von sonstigen Mitwirkungspflichten, wie z. B. die Verwendung von Formblättern bei Meldungen, bedürfen nur dann einer Bußgeldbewehrung, wenn bereits die Nichtbeachtung der jeweiligen Mitwirkungspflicht erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen befürchten lässt. Ist die Mitwirkung ohne erhebliche Nachteile nachholbar, so muss sie mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
      3. Verweigerung oder Entzug einer Verwaltungsleistung
        1. Verweigerung einer Verwaltungsleistung
          Eine Bußgeldbewehrung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Betroffenen durch Verweigerung einer Verwaltungsleistung gesteuert werden kann.
        2. Entzug einer Verwaltungsleistung
          Eine Bußgeldbewehrung ist auch dann entbehrlich, wenn das Verhalten des Betroffenen durch Androhung des Entzugs oder Entzug einer Verwaltungsleistung, Konzession oder Vergünstigung gesteuert werden kann.
      4. Durchsetzung vollziehbarer Verwaltungsakte durch Bußgelddrohungen
        Vollziehbare Verwaltungsakte (Anordnungen und Auflagen), deren Zweck bereits durch ihren Vollzug erreicht werden kann, bedürfen keiner Bußgeldbewehrung.
      5. Unvereinbarkeit einer Bußgelddrohung mit dem Wesen einer Pflicht
        Eine Bußgeldbewehrung sollte dort entfallen, wo das Wesen einer Pflicht die freiwillige Bereitschaft zu ihrer Übernahme voraussetzt.
      6. Bußgeldbewehrung fahrlässiger Zuwiderhandlungen
        Grundsätzlich sollen nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen mit Geldbuße bedroht werden. Fahrlässige Zuwiderhandlungen sollen nur dann mit Geldbuße bedroht werden, wenn dies zur Durchsetzung einer Rechtspflicht erforderlich ist.
      7. Bußgeldbewehrung von Pflichten, die nur für bestimmte Personengruppen gelten
        Einer BußgeIdbewehrung bedarf es nicht, wenn das Gebot oder Verbot durch arbeitsrechtliche, disziplinarrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen ausreichend abgesichert werden kann.
    • Auszug aus dem "Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken".

      15.4
      Die strukturelle Gliederung des verfügenden Teils eines Rechtsakts wird in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Einfach aufgebaute Rechtsakte gliedern sich in Artikel und deren Untergliederung. Die Obergliederung des Rechtsakts beginnt mit Kapiteln, die gegebenenfalls in Abschnitte aufgeteilt werden. Erst bei einem höheren Grad an Komplexität des Texts werden die Kapitel in Titeln und diese wiederum, sofern dies nötig ist, in Teilen zusammengefasst.

      Art/BenennungSymbolZitierweiseBemerkungen
      I. Obergliederung  Mit oder ohne Gegenstandsbezeichnung
      – TeilTeil I, II
      (oder Erster Teil, Zweiter Teil)
      (in) Teil I, (der Erste Teil, im Ersten Teil)Verwendung (zusammen oder einzeln) in längeren oder stark gegliederten Texten
      – TitelTitel I, II(in) Titel I, II 
      – KapitelKapitel I, II
      (oder 1, 2)
      (in) Kapitel I, II
      (oder 1, 2)
       
      – AbschnittAbschnitt 1, 2(in) Abschnitt 1, 2 
      II. Grundgliederung  Mit oder ohne Gegenstandsbezeichnung
      – ArtikelEinziger Artikel
      Artikel 1, 2 (oder I, II)
      der Einzige Artikel,
      im Einzigen Artikel,
      (in) Artikel 1, 2
      (oder I, II)
      Fortlaufende Nummerierung unabhängig von etwaigen Obergliederungen
      oder   
      – ZifferI, II(unter) Ziffer I, IIVerwendung in bestimmten Empfehlungen,
      Entschließungen, Erklärungen
      – Nummer1., 2.(unter) Nummer 1, 2
      – BuchstabeA, B(unter) Buchstabe A, B
      III. Untergliederung  keine Gegenstandsbezeichnung
      – Absatz(1), (2)(in) Absatz 1, 2Nummerierter Teil eines Artikels
      – Absatzkein Symbol(in) Absatz 1, 2Nichtnummerierter Teil eines Artikels
      – Unterabsatzkein Symbol(in) Unterabsatz 1, 2Nichtnummerierter Teil eines nummerierten Absatzes
      – Buchstabea), b)(unter) Buchstabe a, bIn der Regel nach einem einleitenden Satz oder Satzteil
      – Nummer

      1., 2.

      oder 1), 2)

      (unter) Nummer 1, 2In der Regel nach einem einleitenden Satz oder Satzteil
      – Zifferi), ii), iii), iv)(unter) Ziffer i), ii)In der Regel nach einem einleitenden Satz oder Satzteil
      – Gedankenstrichder erste Gedankenstrich, unter dem ersten Gedankenstrich 
      – Satzkein Symbol(in) Satz 1, (in) Satz 2Textteil zwischen Punkten

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