Jedes Gesetz muss eine Eingangsformel haben (Anlage 4 Nummer 2 Satz 1 GGO). Durch die Eingangsformel soll sichtbar gemacht werden, wer das Gesetz beschlossen hat. Ferner wird mit ihr bekundet, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Die Eingangsformel enthält deshalb die Angabe, dass der Bundestag das Gesetz, ggf. mit qualifizierter Mehrheit, beschlossen hat. Sofern die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und auch erteilt ist, enthält die Eingangsformel des Gesetzes auch die Angabe, dass der Bundesrat zugestimmt hat.
Die Eingangsformel ist schon im Gesetzentwurf zu formulieren. Sie steht nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum (Anlage 4 Nummer 2 Satz 3 GGO). Die Eingangsformel ist nicht Teil des Gesetzestextes, aber sie gibt bei Abstimmungen und Beratungen über den Entwurf Anlass zu erörtern, ob das Gesetz einer besonderen Mehrheit im Deutschen Bundestag oder der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Erst nach den abschließenden Beschlüssen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates wird die zutreffende Eingangsformel endgültig festgelegt.