Navigation und Service

Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften

Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln

    • Jedes Gesetz setzt sich aus den folgenden Gliederungseinheiten zusammen:

      • Überschrift,
      • Ausfertigungsdatum,
      • Eingangsformel,
      • Paragrafen bzw. Artikel im Regelungsteil,
      • Schlussformel,
      • Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende.

      Zu den Gliederungseinheiten "Überschrift" sowie "Paragrafen bzw. Artikel im Regelungsteil" gibt es für die einzelnen Arten von Gesetzen unterschiedliche rechtsförmliche Vorgaben in den Teilen C, D und H; für die anderen Gliederungseinheiten gelten die folgenden Empfehlungen.

    • Das Ausfertigungsdatum bezeichnet Tag, Monat und Jahr der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin. Das Ausfertigungsdatum steht im Bundesgesetzblatt unter der Überschrift des Gesetzes. Bereits im Gesetzentwurf wird – von der Überschrift abgesetzt – eine Zeile mit der Angabe „Vom ...“ vorgesehen (Anlage 4 Nummer 2 Satz 3 GGO), die bei der Ausfertigung des Gesetzes in der Gesetzesurschrift durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin vervollständigt wird (§ 58 Absatz 4 Satz 1 GGO). Das Ausfertigungsdatum unter der Überschrift ist identisch mit dem Ausfertigungsdatum, das nach der Schlussformel unter das Gesetz gesetzt wird.

    • Jedes Gesetz muss eine Eingangsformel haben (Anlage 4 Nummer 2 Satz 1 GGO). Durch die Eingangsformel soll sichtbar gemacht werden, wer das Gesetz beschlossen hat. Ferner wird mit ihr bekundet, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Die Eingangsformel enthält deshalb die Angabe, dass der Bundestag das Gesetz, ggf. mit qualifizierter Mehrheit, beschlossen hat. Sofern die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und auch erteilt ist, enthält die Eingangsformel des Gesetzes auch die Angabe, dass der Bundesrat zugestimmt hat.

      Die Eingangsformel ist schon im Gesetzentwurf zu formulieren. Sie steht nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum (Anlage 4 Nummer 2 Satz 3 GGO). Die Eingangsformel ist nicht Teil des Gesetzestextes, aber sie gibt bei Abstimmungen und Beratungen über den Entwurf Anlass zu erörtern, ob das Gesetz einer besonderen Mehrheit im Deutschen Bundestag oder der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Erst nach den abschließenden Beschlüssen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates wird die zutreffende Eingangsformel endgültig festgelegt.

    • Die Eingangsformeln lauten:

      • bei Gesetzen, die weder einer qualifizierten Mehrheit noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:

        Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

      • bei Gesetzen, die zwar keiner qualifizierten Mehrheit, aber der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:

        Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

      • bei Gesetzen, die der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Artikel 29 Absatz 7 Satz 2, Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 121 des Grundgesetzes):

        Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

      • bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern (Artikel 79 Absatz 1 des Grundgesetzes):

        Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

      Bei Gesetzen, die das Bundesgebiet neu gliedern (Artikel 29 des Grundgesetzes), kommen noch andere Formeln in Betracht. Bei Gesetzen, die im Verteidigungsfall ergehen, berücksichtigen die genannten Eingangsformeln die vorgesehenen Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens nicht und können daher ungeeignet sein.

    • Jedes verkündungsreife Gesetz muss eine Schlussformel haben. Durch sie wird bekundet, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist und dass der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin es ausgefertigt und die Verkündung angeordnet hat. Die Schlussformel hat keine Gesetzeskraft.

      Die Schlussformel muss zu der endgültigen Eingangsformel passen. Sie wird von dem federführenden Bundesministerium der Fassung des Gesetzes angefügt, die der Urschrift zugrunde zu legen ist (§ 58 Absatz 2 Satz 2 GGO).

      Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vollzieht die Schlussformel, indem er das Gesetz nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes).

      Die Schlussformel enthält gemäß § 58 Absatz 2 Satz 3 GGO Angaben über

      • die Wahrung der Rechte des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz (Artikel 77 des Grundgesetzes),
      • die Zustimmung der Bundesregierung im Fall des Artikels 113 des Grundgesetzes,
      • die Zustimmung von Landesregierungen im Fall des Artikels 138 des Grundgesetzes,
      • die Ausfertigung und die Verkündungsanordnung.
    • Für die Schlussformel kommen meist folgende Formulierungen in Betracht:

      • wenn das Gesetz weder der Zustimmung des Bundesrates noch der Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes bedarf:

        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

      • wenn das Gesetz entsprechend seiner Eingangsformel mit Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen ist und nicht der Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes unterliegt, so besteht die Schlussformel nur aus dem Ausfertigungsvermerk und der Verkündungsanordnung:

        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

      • wenn sowohl die Zustimmung der Bundesregierung (Artikel 113 des Grundgesetzes, § 54 GGO) als auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sind:

        Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

      • wenn das Gesetz nur der Zustimmung der Bundesregierung bedarf (Artikel 113 des Grundgesetzes, § 54 GGO):

        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
        Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

    • In Vorbereitung der Verkündungsfassung fügt die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes dem Gesetz nach der Schlussformel eine Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum hinzu.

      Muster:

      Berlin, den ... [Datum in der Form T. Monat JJJJ].

      Die in der Urschrift vom Bundespräsidenten vervollständigte Zeile wird von der Schriftleitung für die Drucklegung übernommen.

      Gesetze werden grundsätzlich vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin unterzeichnet und ausgefertigt. Zusätzlich unterzeichnen der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sowie die Bundesminister oder Bundesministerinnen, die den Gesetzentwurf federführend ausgearbeitet oder maßgebend daran mitgewirkt haben.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz