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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil E Rechtsverordnungen

2 Eingangsformeln von Rechtsverordnungen

    • Wird ein Verordnungsgeber allein aufgrund einer Ermächtigungsnorm, die als alleinige Rechtsgrundlage anzugeben ist, tätig, so wird die Eingangsformel wie folgt gebildet:

      Muster:

      Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] ... verordnet aufgrund des § ... des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes]:

      Beispiel:

      Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist:

    • Sind mehrere Verordnungsgeber tätig,

      • so werden sie beim gemeinsamen Erlass einer Rechtsverordnung (Rn. 639) in einem Obersatz der Eingangsformel in der Reihenfolge angegeben, in der sie in der gesetzlichen Ermächtigung stehen:

        Muster 1:

        Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 1] ... und das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 2] … verordnen aufgrund ...

      • so werden bei einer Sammelverordnung (Rn. 640) die Eingangsformeln, die bei separatem Erlass der jeweiligen Verordnung erforderlich wären, nacheinander aufgeführt:

        Muster 2:

        Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 1] verordnet aufgrund ...

        und

        das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber 2] ... verordnet aufgrund ...:

      Die Reihenfolge der zu nennenden Verordnungsgeber hängt von der amtlichen Reihenfolge der Bundesministerien ab, wenn nicht andere Ordnungskriterien Vorrang haben sollen.

    • Nimmt ein Verordnungsgeber eine aus verschiedenen Einzelvorschriften bestehende Verordnungsermächtigung für die Verordnung in Anspruch, so werden in der Eingangsformel alle Einzelvorschriften mit den Wörtern „und“ bzw. „sowie“ kumulativ als Rechtsgrundlage angegeben.

      Die Reihenfolge richtet sich nach der Abfolge der Vorschriften im ermächtigenden Gesetz und zwar unabhängig davon, ob es sich um Ermächtigungsnormen oder um ergänzende oder ausgestaltende Vorschriften handelt.

      In diesen Fällen wird die Eingangsformel nach dem folgenden Muster gebildet:

      Muster:

      Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] verordnet aufgrund des § ... [Ermächtigungsnorm], des § … [z. B. Vorschrift zum Verordnungsgeber] und des § ... [z. B. Vorschrift zu Beteiligungsrechten] des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes]:

      Beispiel 1 – für eine Vorschrift, die den Verordnungsgeber näher bestimmt:

      Ermächtigungsnorm [hier: § 36 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes]

      (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über …

      nähere Bestimmung des Verordnungsgebers [hier: § 15 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes]

      (2) Der Jagdschein wird von der … zuständigen Behörde als Jahresjagdschein … oder als Tagesjagdschein … nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

      Eingangsformel:

      Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 15 Absatz 2 und des § 36 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … geändert worden ist:

      Beispiel 2 – für eine Vorschrift, die eine Ermächtigungsnorm ausgestaltet, d. h. nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß näher bestimmt:

      Ermächtigungsnorm [hier: § 32 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes]

      (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates …,

      1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden,
      2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.

      ausgestaltende Vorschrift [hier: § 32 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes]

      (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

      Eingangsformel

      Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 32 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

    • Nimmt ein Verordnungsgeber mehrere Ermächtigungsnormen eines Stammgesetzes als Rechtsgrundlage in Anspruch, so werden die Ermächtigungen nacheinander in der Eingangsformel mit den Wörtern „und“ bzw. „sowie“ kumulativ angegeben.

      Die Reihenfolge richtet sich nach der Abfolge der Vorschriften im ermächtigenden Gesetz und zwar unabhängig davon, ob neben den Ermächtigungsnormen auch ergänzende oder ausgestaltende Vorschriften genannt werden müssen.

      Beispiel:

      Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Nummer 1, des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist:

    • Nimmt ein Verordnungsgeber mehrere Ermächtigungen aus verschiedenen Stammgesetzen in Anspruch, so wird im Interesse der Übersichtlichkeit der Eingangsformel jedes ermächtigende Gesetz mit Spiegelstrich angeführt. Innerhalb dieser Angaben werden die Vorschriften entsprechend Rn. 644 ff. angegeben:

      Muster:

      Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] verordnet aufgrund

      -

      des § ... und des § ... des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes] und

      -

      des § ... sowie der §§ ... des … [Vollzitat des weiteren ermächtigenden Stammgesetzes]:

      Beispiel:

      Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund

      -

      des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, und

      -

      des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist:

      Sofern mehrere Vorschriften eines Gesetzes mit unterschiedlichen Beteiligungspflichten als Rechtsgrundlage genannt werden müssen, so sollten die Vorschriften im Interesse der Übersichtlichkeit ebenfalls mit gesonderten Spiegelstrichen angegeben werden.

    • Nimmt ein Verordnungsgeber Ermächtigungsnormen aus verschiedenen Gesetzen in Anspruch und ist dabei eine Ermächtigungsnorm von einer anderen abhängig (Rn. 401), so werden alle Ermächtigungsnormen mit Spiegelstrichen getrennt in der Eingangsformel der Rechtsverordnung angegeben.

      Beispiel:

      Ermächtigungsnorm [hier: § 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes]:

      (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

      unselbständige Ermächtigungsnorm [hier § 46 Absatz 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten]

      (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

      Eingangsformel einer Verordnung, die auch Regelungen für das Bußgeldverfahren trifft:

      Das Bundeministerium der Justiz verordnet aufgrund

      -
      des § 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, und
      -
      des § 46 Absatz 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch … geändert worden ist:

      Auch wenn in einer Verordnung, die aufgrund der in Bezug genommenen Ermächtigungsnorm bereits erlassen wurde, später Regelungen ausschließlich aufgrund der abhängigen Ermächtigungsnorm getroffen werden, werden in der Eingangsformel der Rechtsverordnung beide Ermächtigungsnormen genannt.

      Änderung gegenüber der Vorauflage:

      Nach der Vorauflage des Handbuchs wurden mehrere in der Eingangsformel als Rechtsgrundlage zu nennende Vorschriften danach unterschieden, in welcher Beziehung sie zur jeweiligen Ermächtigungsnorm stehen. Sie wurden entweder als weitere Ermächtigungsnorm separat genannt und mit dem Wort „und“ markiert oder als ergänzende oder ausgestaltenden Norm durch die Wörter „in Verbindung mit“ gekennzeichnet. Tatsächlich sind jedoch Verordnungsermächtigungen vielgestaltig: Ermächtigungsnormen können alle oder auch nur einzelne Aspekte einer Verordnungsermächtigung enthalten. Dies machte die Formulierung der Eingangsformel bislang kompliziert und zuweilen konnte der Unterscheidung der einzelnen Rechtsgrundlagen der Verordnungsermächtigung nicht Rechnung getragen werden.

      Für die Erfüllung des Zitiergebotes kommt es jedoch nicht darauf an, dass die Beziehung der einzelnen Normen der Verordnungsermächtigung dargelegt wird. Daher wird die oben genannte Unterscheidung aufgegeben, sodass die Kennzeichnung ausgestaltender Vorschriften mit den Wörtern „in Verbindung mit“ entfällt.

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