Nimmt ein Verordnungsgeber eine aus verschiedenen Einzelvorschriften bestehende Verordnungsermächtigung für die Verordnung in Anspruch, so werden in der Eingangsformel alle Einzelvorschriften mit den Wörtern „und“ bzw. „sowie“ kumulativ als Rechtsgrundlage angegeben.
Die Reihenfolge richtet sich nach der Abfolge der Vorschriften im ermächtigenden Gesetz und zwar unabhängig davon, ob es sich um Ermächtigungsnormen oder um ergänzende oder ausgestaltende Vorschriften handelt.
In diesen Fällen wird die Eingangsformel nach dem folgenden Muster gebildet:
Muster:
Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] verordnet aufgrund des § ... [Ermächtigungsnorm], des § … [z. B. Vorschrift zum Verordnungsgeber] und des § ... [z. B. Vorschrift zu Beteiligungsrechten] des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes]:
Beispiel 1 – für eine Vorschrift, die den Verordnungsgeber näher bestimmt:
Ermächtigungsnorm [hier: § 36 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes]
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über …
nähere Bestimmung des Verordnungsgebers [hier: § 15 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes]
(2) Der Jagdschein wird von der … zuständigen Behörde als Jahresjagdschein … oder als Tagesjagdschein … nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
Eingangsformel:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 15 Absatz 2 und des § 36 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … geändert worden ist:
Beispiel 2 – für eine Vorschrift, die eine Ermächtigungsnorm ausgestaltet, d. h. nach Inhalt, Zweck oder Ausmaß näher bestimmt:
Ermächtigungsnorm [hier: § 32 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes]
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates …,
- Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen an Marktordnungswaren und über die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise der Marktordnungsstelle zu melden,
- Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu melden.
ausgestaltende Vorschrift [hier: § 32 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes]
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 32 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: