Ist in einer Verordnungsermächtigung die Mitwirkung des Deutschen Bundestages vorgesehen (Rn. 419 ff.), so erhält die Eingangsformel der Rechtsverordnung nach der maßgeblichen Ermächtigungsnorm einen Zusatz, der die Art der Behandlung der Rechtsverordnung im Deutschen Bundestag ausdrückt.
Nimmt der Deutsche Bundestag den Entwurf der Verordnung lediglich zur Kenntnis, so wird formuliert:
... unter Wahrung der Rechte des Bundestages: …
Stimmt der Deutsche Bundestag der Verordnung ausdrücklich zu, so wird formuliert:
... mit Zustimmung des Bundestages: …
Beschließt der Deutsche Bundestag Änderungen zum Entwurf der Verordnung, so lautet die Formulierung:
... unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...
Im Entwurf der Rechtsverordnung, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird, sind die einzusetzenden Formulierungen in eckiger Klammer als Alternativen wie folgt vorzusehen:
Muster:
Das Bundesministerium … [o. a. Verordnungsgeber] ... verordnet aufgrund des § ... des … [Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes] … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...]:
Die endgültige Formulierung wird erst im Anschluss des Verfahrens im Deutschen Bundestag festgelegt.