Als Rechtsgrundlage der Verordnung werden in der Eingangsformel alle Einzelvorschriften genannt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die maßgebende Verordnungsermächtigung bilden (Rn. 395). Den Kern der Verordnungsermächtigung bildet die Einzelvorschrift, die unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Rechtsverordnung“ nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte Regelungsbefugnisse auf die Exekutive überträgt (Ermächtigungsnorm).
Enthält eine Ermächtigungsnorm alle für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlichen Festlegungen, so ist sie die alleinige Rechtsgrundlage einer Rechtsverordnung.
Zur Verordnungsermächtigung können außerdem Einzelvorschriften gehören, die die Ermächtigungsnorm ergänzen oder ausgestalten (Rn. 395 f.). Wird eine Rechtsverordnung auch auf diese ergänzenden oder ausgestaltenden Einzelvorschriften gestützt, so sind sie neben der Ermächtigungsnorm in der Eingangsformel zu nennen.
Andere als ergänzende oder ausgestaltende Einzelvorschriften, auf die die Ermächtigungsnorm durch eine Verweisung ausdrücklich Bezug nimmt, werden in der Eingangsformel nicht genannt.
Beispiel:
Ermächtigungsnorm (§ 9d Absatz 1 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes):
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über … die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6 … zu regeln.
Die Eingangsformel der aufgrund dieser Ermächtigungsnorm erlassenen Rechtsverordnung führt den grau markierten Paragrafen nicht auf, sondern lautet:
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verordnet aufgrund des § 9d Absatz 1 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 2010) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: