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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil E Rechtsverordnungen

4 Änderungsverordnungen – rechtsförmliche Einzelheiten

    • Für Ablösungsverordnungen gelten die allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs und die Vorgaben für Stammverordnungen (Rn. 650 ff.) und die Vorgaben für Ablösungsgesetze (Rn. 604) entsprechend

      • zur Überschrift (Rn. 660),
      • zur Gliederung in Artikel (Rn. 592 ff.),
      • zur Verwendung der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.),
      • zu besonderen rechtsetzungstechnische Konstellationen in Änderungsgesetzen (Rn. 537 ff.):
        • Artikel mit neuer Stammverordnung,
        • Artikel für Außerkrafttreten der bisherigen Stammverordnung,
        • Artikel für Inkrafttretensregelung,
      • zu Übergangsregelungen (Rn. 558 ff.),
      • zu Folgeänderungen (Rn. 528).
    • Für Mantelverordnungen gelten außer den allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs die Vorgaben zu Mantelgesetzen (Rn. 586 ff.) entsprechend. Zu beachten sind insbesondere auch die Vorgaben desTeils D

      • zur Überschrift (Rn. 660),
      • zur Gliederung in Artikel (Rn. 592 ff.),
      • zur Verwendung der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.),
      • zu besonderen rechtsetzungstechnische Konstellationen in Änderungsgesetzen (Rn. 537 ff.),
      • zu Übergangsregelungen (Rn. 558 ff.),
      • zu Folgeänderungen (Rn. 528).
    • Die Mantelverordnung hat nur eine Eingangsformel. Die dort angegebenen Verordnungsermächtigungen müssen alle Änderungen von Stammverordnungen bzw. enthaltene Stammverordnungen abdecken. In der Begründung zum Entwurf der Mantelverordnung soll dargelegt werden, welche Änderung oder Neuregelung auf welche der angegebenen Ermächtigungsnormen gestützt wird.

      Praxistipp

      Bei der Entwurfsbearbeitung ist es wie bei einer späteren Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verordnung wichtig zu wissen, welche Änderung oder Neuregelung der Verordnung aufgrund welcher Rechtsgrundlage ergeht.
      Weil die Eingangsformel der Mantelverordnung alle Vorschriften der Rechtsgrundlage zusammenfasst, ohne sie einzelnen Artikeln zuzuordnen, empfiehlt es sich, für die Entwurfsarbeit eine Übersicht zu fertigen, welche Änderung oder Neuregelung auf welche der angegebenen Ermächtigungsnormen gestützt wird. Aufgrund dieser Übersicht können in der Begründung die notwendigen Aussagen zur Rechtsgrundlage formuliert werden.

    • Änderungen und Neuerlass bzw. Ablösung mehrerer Stammverordnungen können nur dann in einer Mantelverordnung zusammengefasst werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

    • Für Einzelnovellen von Verordnungen gelten außer den allgemeinen Vorgaben der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils des Handbuchs die folgenden Vorgaben zu Einzelnovellen von Gesetzen (Rn. 611 ff.) entsprechend, insbesondere

      • zur Überschrift (Rn. 613),
      • zur Gliederung in Artikel (Rn. 612),
      • zur Verwendung der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.),
      • zu besonderen rechtsetzungstechnische Konstellationen in Änderungsgesetzen (Rn. 537 ff.),
      • zu Übergangsregelungen (Rn. 558 ff.),
      • zu Folgeänderungen (Rn. 528).
    • Für die Geltungszeitbestimmungen gelten die allgemeinen Empfehlungen in Teil B (Rn. 147 ff.) sowie die für Mantelgesetze bzw. Einzelnovellen (Rn. 595 ff. bzw. 619) entsprechend.

    • Eine Bekanntmachungserlaubnis (Rn. 578 ff.) kann in einer Mantelverordnung oder einer Einzelnovelle vorgesehen werden.

      Praxistipp

      Bei Verordnungen, die von einem Bundesministerium oder von einer durch Subdelegation (Rn. 407 ff.) ermächtigten Stelle allein erlassen werden, ist eine Bekanntmachungserlaubnis oft nicht sinnvoll. Denn statt die „eigene“ Verordnung zunächst zu ändern, um sie dann in geänderter Fassung deklaratorisch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen, kann das Bundesministerium die Verordnung mit demselben Arbeitsaufwand konstitutiv neu fassen, d. h. als Ablösungsverordnung neu erlassen.

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