Abweichend vom Grundsatz, dass ein künftiges Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze und Stammverordnungen aus diesen selbst ersichtlich sein soll (Rn. 554), werden Stammgesetze und -verordnungen ausnahmsweise in einem gesonderten Artikel des Änderungsgesetzes unter der Überschrift „Außerkrafttreten“ außer Kraft gesetzt, wenn sie aus Anlass der im Mantelgesetz getroffenen Regelungen am Tag nach der Verkündung des Mantelgesetzes oder ausnahmsweise rückwirkend wegfallen sollen.
Dieser Artikel steht vor der Inkrafttretensregelung des Änderungsgesetzes. In der Außerkrafttretensregelung sind die wegfallenden Stammgesetze bzw. Stammverordnungen mit ihren jeweiligen Vollzitaten anzugeben, d. h. mit dem Zitiernamen, dem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, der Fundstelle und ggf. dem Änderungshinweis (Rn. 55).
Beispiel:
Artikel 20
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- das Gesetz über ... vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
- das Gesetz über ... vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1 bis 12 und 15 bis 17 treten am 1. April 2023 in Kraft.
Hinweis:
Soll ein Stammgesetz bzw. eine Stammverordnung später als am Tag nach der Verkündung des Mantelgesetzes außer Kraft treten, so wird dem Stammgesetz bzw. der Stammverordnung durch einen Änderungsartikel des Mantelgesetzes eine Außerkrafttretensregelung hinzugefügt (Rn. 554).
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs wurde das Außerkrafttreten ganzer Stammgesetze und Stammverordnungen nicht einheitlich gehandhabt. Die uneinheitliche Handhabung führte oft zu Unklarheiten, die durch die künftige strikte Trennung von Inkrafttretens- und Außerkrafttretensregelungen vermieden werden (siehe auch Hinweis zur Änderung gegenüber der Vorauflage nach Rn. 554).