Das Bundesgesetzblatt erscheint fortlaufend in zwei gesonderten Teilen.
- Bundesgesetzblatt Teil I
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes verkündet. Außerdem werden darin Bekanntmachungen verkündet, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. Aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen sind im Bundesgesetzblatt Teil I zu veröffentlichen z. B. bestimmte Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (§ 14 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) sowie bestimmte Anordnungen des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin oder von Bundesministerien. - Bundesgesetzblatt Teil II
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen sowie die damit zusammenhängenden Bekanntmachungen veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf, ohne feste Ausgabetermine. Den Erscheinungszeitpunkt bestimmt die Schriftleitung unter Berücksichtigung vorgegebener Inkrafttretenstermine[6].
Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung.
Es gibt außerdem ein Bundesgesetzblatt Teil III. Dieses enthält – von Ausnahmen abgesehen – den Text des am 31. Dezember 1963 geltenden Bundesrechts. Das Bundesgesetzblatt Teil III wurde systematisch nach Sachgebieten geordnet. Die Systematik dieser Sammlung ist auch heute noch die Grundlage für die Dokumentation des geltenden Bundesrechts im Fundstellennachweis A (Rn. 23). Maßgebend für die Textfeststellung und die dabei vorgenommene Bereinigung des Textes waren das Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts[7] und das Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts[8]. Nach dem 31. Dezember 1963 verkündete Rechtsänderungen bauen auf dem Text auf, der in der Sammlung des Bundesrechts abgedruckt ist.
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[6] Kostenloser Bürgerzugang unter www.recht.bund.de, Online Archiv (1949 bis 2022) www.bgbl.de oder www.bundesanzeiger.de.
[7] Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437).
[8] Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451).