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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

2 Überschrift des Stammgesetzes

    • Die Bezeichnung muss erkennen lassen, dass es sich um ein Gesetz handelt. Durch die obligatorische Rangangabe, die das Gesetz ausdrücklich als solches bezeichnet, grenzt die Bezeichnung das Gesetz von nachrangigem Recht, z. B. von Rechtsverordnungen, ab.

      Die Bezeichnung eines Stammgesetzes muss ferner Auskunft über dessen Inhalt geben. Sie ist damit wichtig für die Kommunikation über den Gesetzentwurf im Rechtsetzungsprozess. Nach der Verkündung besteht die Funktion der Bezeichnung darüber hinaus darin, dass das Gesetz (z. B. in Datenbanken) gefunden, von anderen Rechtsvorschriften unterschieden und zitiert werden kann. Diese Funktionen kann die Bezeichnung am besten erfüllen, wenn sie treffend und zudem kurz ist; andernfalls sollte eine aus der Bezeichnung abgeleitete Kurzbezeichnung gebildet werden.

    • Die Rangangabe „Gesetz“ steht im Regelfall am Anfang der Bezeichnung.

      Beispiel 1:

      Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

      Die Rangangabe kann am Ende der Bezeichnung stehen, wenn ein zusammengesetztes Substantiv mit „-gesetz“ gefunden wird, das den Inhalt des Gesetzes prägnant umreißt und so kurz ist, dass eine Kurzbezeichnung nicht erforderlich ist.

      Beispiel 2:

      Bundesbeamtengesetz

      Die Rangangabe „Gesetzbuch“ sollte bedeutenden Kodifikationen vorbehalten bleiben, wie etwa dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch, dem Baugesetzbuch oder dem Strafgesetzbuch.

    • Neben der Rangangabe soll die Bezeichnung des Stammgesetzes einen möglichst kurzen und aussagekräftigen Hinweis auf seinen Inhalt bzw. seinen Gegenstand enthalten.

      Beispiel:

      Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

      Manchmal kann es zweckmäßig sein, eine ausführliche Bezeichnung vorzusehen, insbesondere wenn außerdem eine treffende Kurzbezeichnung gebildet wird.

      Beispiel:

      Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

      (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)

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