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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil D Änderung von Gesetzen

2 Änderungstechnik

    • Soll die Überschrift eines Stammgesetzes geändert werden, so steht der hierfür erforderliche Änderungsbefehl an erster Stelle vor allen weiteren Änderungsbefehlen. Die Überschrift wird mithilfe des Änderungsbefehls „ersetzen“ stets insgesamt ersetzt, auch wenn nur einer ihrer Bestandteile, d. h. Bezeichnung, Kurzbezeichnung oder Abkürzung des Gesetzes, geändert werden soll.

      Beispiel:

      ursprüngliche Überschrift:

      Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
      (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG)

      Erläuterung der Bestandteile der Überschrift:

      Bezeichnung: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
      Kurzbezeichnung: Geschmacksmustergesetz
      Abkürzung: GeschmMG

      Änderungsbefehl:

      Artikel …
      Änderung des Geschmacksmustergesetzes

      Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

      „Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
      (Designgesetz – DesignG)“.

      2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

      „…“

      Bevor die Überschrift eines Stammgesetzes geändert wird, sollten die damit einhergehenden Folgen eingehend überdacht werden:

      • Änderung der Bezeichnung eines Gesetzes ohne Kurzbezeichnung
        Die Änderung der Bezeichnung eines Gesetzes, das keine Kurzbezeichnung hat, sollte möglichst unterbleiben. Denn die Bezeichnung ist in diesem Fall der Zitiername des Gesetzes, der eventuell schon in anderen Texten verwendet wird. Änderungen der Bezeichnung führen deshalb oft zu Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften. Eine Änderung der Bezeichnung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sie den Gegenstand des Gesetzes nicht mehr hinreichend wiedergibt.
      • Änderung der Kurzbezeichnung
        Die Änderung einer Kurzbezeichnung sollte ebenfalls möglichst unterbleiben. Denn die Kurzbezeichnung ist immer der Zitiername des Gesetzes, der möglicherweise schon in anderen Texten verwendet wird. Änderungen der Kurzbezeichnung führen deshalb oft zu Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften.
      • Hinzufügen einer Kurzbezeichnung
        Einem Stammgesetz mit einer langen Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung hinzugefügt werden, die fortan der Zitiername ist. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die auf dieses Gesetz verweisen, sind dann entsprechend anzupassen.
      • Änderung einer amtlichen Abkürzung
        Eine amtliche Abkürzung sollte möglichst nicht geändert werden, weil das Stammgesetz, alle Gültigkeitsregelungen sowie alle Ausgangs- und Bezugsnormen bei Verweisungen unter dieser Abkürzung in der Datenbank des Bundesrechts erfasst sind. Eine neue amtliche Abkürzung wird zwar in der Datenbank vermerkt, kann aber für die Recherche nur eingeschränkt verwendet werden, da es zu aufwendig ist, die Dokumentationen aller aktiven und passiven Verweisungen nachzuarbeiten.
      • Hinzufügen einer amtlichen Abkürzung
        Hat das Stammgesetz keine amtliche Abkürzung, wird für die Datenbank des Bundesrechts von der Normendokumentation eine nichtamtliche Abkürzung festgelegt. Von dieser sollte auch eine später hinzugefügte amtliche Abkürzung nicht abweichen. Über bestehende und mögliche Abkürzungen gibt die Normendokumentation im Bundesamt für Justiz Auskunft.
    • Hat das Stammgesetz eine amtliche Inhaltsübersicht, so muss sie angepasst werden, wenn sich die Zählbezeichnungen oder die Überschriften von Paragrafen bzw. von ihnen übergeordneten Gliederungseinheiten ändern. Die Bestandteile der Inhaltsübersicht werden im Änderungsbefehl einheitlich als „Angabe“ (immer im Singular und immer mit bestimmtem Artikel) bezeichnet.

      Beispiel 1:

      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:
        § 12a ...“.

      Angaben zu gestrichenen Paragrafen bzw. zu ihnen übergeordneten Gliederungseinheiten werden durch die bisherige Zählbezeichnung und die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt. Das gilt für Paragrafen und übergeordnete Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusatz immer dann, wenn ihnen jeweils weitere mit Buchstabenzusatz folgen. Ansonsten sind die Angaben zu Paragrafen mit Buchstabenzusatz und die Angaben zu übergeordneten Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusatz nur zu streichen. Wurde der letzte Paragraf eines Gesetzes gestrichen, wird auch die Angabe zu diesem in der Inhaltsübersicht gestrichen.

      Beispiel 2:

      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
        1. Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
          § 20 ...“.
        2. Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
          § 36 (weggefallen)“.
        3. Die Angabe zu den §§ 36a bis 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
          § 37 …
          § 38 …
          § 39 …
          § 40 …“.
        4. Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.

      Zur Aktualisierung von Inhaltsübersichten aufgrund einer konkretisierten Bekanntmachungserlaubnis siehe Rn. 582.

      Es besteht auch die Möglichkeit, die Inhaltsübersicht zu entfernen, indem sie gestrichen wird.

      Beispiel 3:

      1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

      Praxistipp

      Inhaltsübersichten werden nur geändert, wenn sie amtlich sind, d. h., wenn sie mit dem Erlass des Gesetzes verkündet wurden oder später mit einem Änderungsbefehl dem Gesetz hinzugefügt worden sind. Ob ein Gesetz eine amtliche Inhaltsübersicht hat und wie diese genau aussieht, ist manchmal schwierig zu erkennen. Ist unklar, ob eine Inhaltsübersicht amtlich ist, müssen zur abschließenden Klärung alle Änderungen des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt (vgl. auch die Änderungshistorie in der Datenbank des Bundesrechts) nachvollzogen werden. Als Hilfestellung können folgende Prüffragen dienen:

      1. War die Inhaltsübersicht bereits beim Ersterlass vorhanden?
        Wenn ja:
        1. Steht sie nach der Eingangsformel?
          In diesem Fall handelt es sich um eine amtliche Inhaltsübersicht.
        2. Steht sie vor der Eingangsformel? In diesem Fall war sie vom Beschluss des Bundestages nicht umfasst und ist eine nichtamtliche Inhaltsübersicht, dann weiter unter Nummer 2.
      2. War beim Ersterlass keine Inhaltsübersicht vorhanden oder steht sie vor der Eingangsformel?
        In diesen Fällen muss geprüft werden, ob eine Inhaltsübersicht nachträglich durch einen Änderungsbefehl eingefügt worden ist. Das kann anhand der Änderungshistorie der Bundesrechtsdatenbank festgestellt werden.

      Die Normendokumentation des Bundesamtes für Justiz (Rn. 27) dokumentiert die amtlichen Inhaltsübersichten. Sie kann die Rechtsetzungsreferate im Wege einer Recherche unterstützen.

    • Einem Stammgesetz kann nachträglich eine amtliche Inhaltsübersicht hinzugefügt werden, z. B. weil ein Stammgesetz durch zahlreiche Änderungen umfangreicher geworden ist oder weil sich nicht abschließend klären lässt, ob eine vorhandene Inhaltsübersicht amtlich ist. Der Änderungsbefehl zur Einfügung einer Inhaltsübersicht enthält den vollständigen Text der Inhaltsübersicht in Anführungszeichen. Im Änderungsbefehl wird als Änderungsstelle die Stelle vor der ersten nummerierten Gliederungseinheit des betroffenen Stammgesetzes angegeben.

      Beispiel 1:

      1.

      Vor Abschnitt 1 wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

      „Inhaltsübersicht

      Abschnitt 1
      Allgemeine Vorschriften

      § 1 Anwendungsbereich

      § 2 Begriffsbestimmungen

      Abschnitt 2
      Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern

      § 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders

      § 4 …“.

      Ist die Inhaltsübersicht sehr umfangreich, so kann der Änderungsbefehl auf einen Anhang (nicht „Anlage“) zum Änderungsgesetz verweisen, in dem die Inhaltsübersicht vollständig abgebildet wird. Auf diese Weise bleibt das Änderungsgesetz übersichtlich.

      Beispiel 2:

      Artikel 2
      Änderung des …

      1.
      Vor Teil 1 wird die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht eingefügt.
      2.

      ...

      Anhang (zu Artikel 2 Nummer 1)

      Inhaltsübersicht

      Teil 1
      Allgemeine Vorschriften

      § 1 Anwendungsbereich

    • Leerstellen im Gesetz entstehen, wenn einzelne nummerierte Gliederungseinheiten (z. B. Paragrafen) infolge von Streichungen oder Ersetzungen wegfallen und dadurch die bisher durchgehende Nummerierung der Gliederungseinheiten im Stammgesetz unterbrochen wird.

      Solche Leerstellen sind in der Inhaltsübersicht und bei einer Neubekanntmachung mit „(weggefallen)“ zu kennzeichnen (Rn. 727).

      Leerstellen eines Stammgesetzes können durch ein Änderungsgesetz mit neuem Text gefüllt werden. Dafür wird der Änderungsbefehl „ersetzen“ verwendet.

      Beispiel:

      § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

      § 5
      …“

      Leerstellen können vermieden werden, indem die folgenden Gliederungseinheiten umnummeriert werden (Rn. 508 ff.).

    • Auf den korrekten grammatischen Anschluss und die korrekte Zeichensetzung muss insbesondere dann geachtet werden, wenn Änderungen am Ende einer listenförmigen Aufzählung vorgesehen werden, die in Nummern oder Buchstaben gegliedert ist. Oft sind in diesem Fall auch die davorstehenden Nummern zu ändern.

      Beispiel:

      Ausgangstext der Aufzählung, die zusätzlich eine Nummer 4 erhalten soll:

      § 10
      Mitwirkungspflichten

      Das Unternehmen ist verpflichtet,

      1. der Aufsichtsstelle das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeiten zu gestatten,
      2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
      3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen.

      Gewünschter Text:

      § 10
      Mitwirkungspflichten

      Das Unternehmen ist verpflichtet,

      1. der Aufsichtsstelle das Betreten der Betriebsräume während der Betriebszeiten zu gestatten,
      2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
      3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und
      4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

      Vorzugswürdig ist es, die betroffenen Nummern insgesamt zu ersetzen.

      Änderungsbefehl für Revision:

      3.

      § 10 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

      „2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,

      3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und

      4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren.“

      Ist für die Änderungen ein Vorgehen im Wege der Binnenrevision gerechtfertigt, werden die Änderungsbefehle wie im folgenden Beispiel dargestellt gebildet.

      Änderungsbefehl für Binnenrevision:

      3.

      § 10 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 2 wird die Angabe „vorzulegen und“ durch die Angabe „vorzulegen,“ ersetzt.

      b) In Nummer 3 wird die Angabe „zu erteilen.“ durch die Angabe „zu erteilen und“ ersetzt.

      c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

      „4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren.“

    • Geltungszeitregelungen bleiben grundsätzlich Teil des Gesetzestextes, auch wenn sie vollzogen sind, d.h. wenn der darin genannte Zeitpunkt verstrichen ist. Sie werden in einer Neubekanntmachung aber nur reduziert, mit ihrer in Klammern gesetzten Paragrafenüberschrift, wiedergegeben (Rn. 728).

      Besteht die Notwendigkeit, den Text eines Stammgesetzes am Ende um weitere Regelungen zu ergänzen, so dürfen vollzogene Inkrafttretensvorschriften überschrieben werden. Dafür wird der Änderungsbefehl „ersetzen“ verwendet. Die neue Vorschrift muss selbst keine Geltungszeitregelung sein, sondern kann jede Art von Vorschrift sein.

      Beispiel:

      Beispiel:

      Ausgangstext:

      § 15
      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      Änderungsbefehl:

      3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

      „§ 15
      Übergangsvorschriften

      (1)

      (2) …“

    • Hat ein Stammgesetz eine Anlage, so ist diese Bestandteil des Gesetzes und wie jede andere Gliederungseinheit mit den vorgegebenen Änderungsbefehlen zu ändern.

      Anlagen sind jedoch sehr vielgestaltig, sodass eine Änderungsstelle im Änderungsbefehl oft anders als im Normtext bezeichnet werden muss, z. B. gibt es Tabellen mit Spalten und Zeilen statt Paragrafen mit Absätzen, Sätzen usw. Die Reihenfolge der Änderungsbefehle ergibt sich aus der Lesart der Anlage, bei Tabellen also z. B. spalten- oder zeilenweise.

    • Bei einer Vielzahl von einzelnen Änderungen einer Anlage ist es sinnvoll, die Anlage komplett zu ersetzen.

      Beispiel 1:

      5. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

      „Anlage 1
      (zu § 5 Absatz 3 Satz 1)

      …“

      Beispiel 2:

      10. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

      „Anlage 1
      (zu § 10)

      Anlage 2
      (zu § 16)

      …“

    • Soll die Anlage eines Stammgesetzes nur an wenigen Stellen geändert werden, so sind die einzelnen Änderungsstellen so genau wie möglich zu bezeichnen. Das kann im Einzelfall schwierig sein, weil Anlagen Textelemente enthalten können, für die es keine rechtsförmliche Standardbezeichnung gibt. Im Änderungsbefehl sollten dann erkennbare Untergliederungen als Änderungsstelle benannt werden.

      Beispiel:

      10.

      Anlage 1 wird wie folgt geändert:

      a) Teil A wird durch den folgenden Teil A ersetzt:
      „…“.

      b) Teil B Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
      „7. …“.
      bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
      „10.   …
      11.    …“

    • Wird in einer Anlage eine Stelle in einer Tabelle oder Übersicht ersetzt oder eingefügt, so sollte neben dem zu ändernden Tabellenfeld auch die ggf. vorhandene Überschrift der betreffenden Spalte (sog. Spaltenkopf) mit angeführt werden, obwohl diese selbst nicht geändert wird. Dies macht die Änderung übersichtlich. Der Spaltenkopf wird nicht innerhalb der Anführungszeichen angegeben, da er selbst nicht Gegenstand der Änderung ist.

      Beispiel:

      10.

      Anlage 1 wird wie folgt geändert:

      p) Nummer 2221 wird durch die folgende Nummer 2221 ersetzt:

      Zu sehen ist ein Beispiel einer textlichen Änderung innerhalb einer Tabelle.

      Praxistipp

      Ist der neue Text einer Anlage sehr umfangreich, so unterbricht er – wenn er direkt im Änderungsbefehl steht – den Lesefluss bis zum nächsten Änderungsbefehl deutlich. Ein sehr umfangreicher neuer Text der Anlage kann daher auch als Anhang (nicht „Anlage“) zum Änderungsgesetz abgedruckt werden.

      Beispiel:

      Artikel 5
      Änderung des …

      18. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 1 ersetzt.

      Artikel 6
      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      Anhang zu Artikel 5 Nummer 18

      Anlage 1
      (zu § 5 Absatz 3 Satz 1)

    • Die Änderung eines Gesetzes, das nicht den rechtsförmlichen Vorgaben entspricht, ist Anlass, das Gesetz für die Zukunft in Übereinstimmung mit den rechtsförmlichen Vorgaben zu bringen. Wenn dem Rechtsetzungsvorhaben enge inhaltliche Grenzen gesetzt sind, sollten die geänderten Textteile allerdings nicht im Widerspruch zum bisherigen Gesetzestext stehen; das betrifft die rechtsförmlichen Gliederungseinheiten (z. B. „Dritter Abschnitt“ statt „Abschnitt 3“) und kann auch die Verwendung von Begriffen betreffen (siehe hierzu auch Rn. 302).

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