Hat das Stammgesetz eine amtliche Inhaltsübersicht, so muss sie angepasst werden, wenn sich die Zählbezeichnungen oder die Überschriften von Paragrafen bzw. von ihnen übergeordneten Gliederungseinheiten ändern. Die Bestandteile der Inhaltsübersicht werden im Änderungsbefehl einheitlich als „Angabe“ (immer im Singular und immer mit bestimmtem Artikel) bezeichnet.
Beispiel 1:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a ...“.
Angaben zu gestrichenen Paragrafen bzw. zu ihnen übergeordneten Gliederungseinheiten werden durch die bisherige Zählbezeichnung und die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt. Das gilt für Paragrafen und übergeordnete Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusatz immer dann, wenn ihnen jeweils weitere mit Buchstabenzusatz folgen. Ansonsten sind die Angaben zu Paragrafen mit Buchstabenzusatz und die Angaben zu übergeordneten Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusatz nur zu streichen. Wurde der letzte Paragraf eines Gesetzes gestrichen, wird auch die Angabe zu diesem in der Inhaltsübersicht gestrichen.
Beispiel 2:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 ...“. - Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 (weggefallen)“. - Die Angabe zu den §§ 36a bis 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37 …
§ 38 …
§ 39 …
§ 40 …“. - Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.
Zur Aktualisierung von Inhaltsübersichten aufgrund einer konkretisierten Bekanntmachungserlaubnis siehe Rn. 582.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Inhaltsübersicht zu entfernen, indem sie gestrichen wird.
Beispiel 3:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
Praxistipp
Inhaltsübersichten werden nur geändert, wenn sie amtlich sind, d. h., wenn sie mit dem Erlass des Gesetzes verkündet wurden oder später mit einem Änderungsbefehl dem Gesetz hinzugefügt worden sind. Ob ein Gesetz eine amtliche Inhaltsübersicht hat und wie diese genau aussieht, ist manchmal schwierig zu erkennen. Ist unklar, ob eine Inhaltsübersicht amtlich ist, müssen zur abschließenden Klärung alle Änderungen des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt (vgl. auch die Änderungshistorie in der Datenbank des Bundesrechts) nachvollzogen werden. Als Hilfestellung können folgende Prüffragen dienen:
- War die Inhaltsübersicht bereits beim Ersterlass vorhanden?
Wenn ja:
- Steht sie nach der Eingangsformel?
In diesem Fall handelt es sich um eine amtliche Inhaltsübersicht. - Steht sie vor der Eingangsformel? In diesem Fall war sie vom Beschluss des Bundestages nicht umfasst und ist eine nichtamtliche Inhaltsübersicht, dann weiter unter Nummer 2.
- War beim Ersterlass keine Inhaltsübersicht vorhanden oder steht sie vor der Eingangsformel?
In diesen Fällen muss geprüft werden, ob eine Inhaltsübersicht nachträglich durch einen Änderungsbefehl eingefügt worden ist. Das kann anhand der Änderungshistorie der Bundesrechtsdatenbank festgestellt werden.
Die Normendokumentation des Bundesamtes für Justiz (Rn. 27) dokumentiert die amtlichen Inhaltsübersichten. Sie kann die Rechtsetzungsreferate im Wege einer Recherche unterstützen.