Die Bekanntmachungserlaubnis schließt in der Staatspraxis ohne ausdrückliche Erwähnung ein, Schreibweisen zu vereinheitlichen bzw. an die aktuelle Rechtschreibung anzupassen. Auch Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten können ohne ausdrückliche Erwähnung berichtigt werden; dabei ist das Verfahren nach § 61 GGO zu beachten. Die Berichtigung muss aktenkundig sein, aber nicht veröffentlicht werden.
Im Übrigen darf der Gesetzgeber mit der Bekanntmachungserlaubnis keine inhaltlichen Änderungen des Regelungstextes gestatten; er kann lediglich von ihm genau zu bestimmende redaktionelle Veränderungen ermöglichen.
Folgende redaktionelle Änderungen können beispielsweise mit der Bekanntmachungserlaubnis ermöglicht werden:
- die Vereinheitlichung von Zitierweisen aufgrund festgelegter Regeln (z. B. Zitierung von EU-Rechtsakten) – dies hat keine inhaltliche Auswirkung auf den geltenden Regelungstext, wenn die Art der Verweisung nicht verändert wird;
- die Anpassung einer vorhandenen Inhaltsübersicht an gesetzlich geänderte Überschriften für Paragrafen und andere Gliederungseinheiten, wenn die Anpassung zuvor versäumt wurde, sowie das Voranstellen einer Inhaltsübersicht, wenn bisher keine vorhanden war – denn die Inhaltsübersicht hat keinen regelnden Charakter, sondern bildet lediglich die Gliederung des Regelungstextes ab;
- die Anpassung von Behördenbezeichnungen, wenn diese sich aus einem anderen verkündeten Rechtsakt ergeben, z. B. aus einem Organisationserlass des Bundeskanzlers in Verbindung mit dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz.
Die Änderung einer Überschrift, der Vorschriftenfolge oder der Zeichensetzung hingegen ist unzulässig, denn sie könnte zu einer verfälschten Wiedergabe des rechtserheblichen Inhalts des Gesetzes führen. Wenn eine neue Überschrift, eine andere Nummerierung oder gar Umstellungen im Gesetzestext für sinnvoll oder notwendig erachtet werden, bedarf es eines Änderungsgesetzes mit eindeutigen auf den jeweiligen Gesetzestext bezogenen Änderungsbefehlen.
Bestehen Zweifel, ob der redaktionelle Rahmen der Bekanntmachungserlaubnis eingehalten wird, muss die Änderung im Text des Stammgesetzes unterbleiben. (Zur Problematik siehe auch Rn. 723).
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Im Unterschied zur Vorauflage des Handbuchs wird nunmehr auf die Möglichkeit hingewiesen, in einer Bekanntmachungserlaubnis weitere redaktionelle Anpassungen vorzusehen, die den Regelungsinhalt offensichtlich nicht betreffen. Solche Anpassungsmöglichkeiten sind in einigen Gesetzen bereits seit langem enthalten. Sie entlasten den Gesetzgeber und vermeiden Berichtigungsverfahren nach § 61 GGO.