Gesetze werden mit dem Inkrafttreten wirksam. Damit erfassen sie in erster Linie Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse, die erst von diesem Zeitpunkt an entstehen, aber auch solche, die zu diesem Zeitpunkt schon bestanden und noch nicht abgeschlossen waren, d. h. für die die Rechtsfolgen noch nicht vollständig eingetreten sind. Zu den nicht abgeschlossenen Rechtsverhältnissen zählen etwa bestehende Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miete, Pacht, Ehe, Kindschaftsverhältnisse etc.) oder – je nach Verfahrensordnung – laufende behördliche oder gerichtliche Verfahren.
Beispiel:
Ein Arbeitsvertrag, der nach bisheriger Rechtslage aus einem bestimmten Grund gekündigt werden konnte, kann nach einem neuen Gesetz, das diesen Kündigungsgrund ausschließt, nun nicht mehr aus diesem Grund gekündigt werden, es sei denn, die Übergangsvorschrift legt für bestimmte Altverträge besondere Voraussetzungen fest.
Einschränkung:
Im Fachrecht können auch ohne gesetzliche Übergangsregelungen besondere, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze gelten, wie bestehende Rechtsverhältnisse nach Rechtsänderungen zu behandeln sind.
Manchmal ist es aber erforderlich und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, für solche bestehenden und noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse besondere Regelungen vorzusehen. Diese können von der Weiteranwendung des bisherigen Rechts bis zur modifizierten Anwendung des neuen Rechts reichen und haben nur so lange Bedeutung, wie Sachverhalte und Rechtsverhältnisse bestehen, die die darin geregelten Voraussetzungen erfüllen. Solche Regelungen von temporärer Bedeutung heißen Übergangsvorschriften[35].
Übergangsvorschriften sollen klar und eindeutig erkennbar machen, welche schon bestehenden und noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte besonders geregelt werden.
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[35] Neben der Bezeichnung „Übergangsvorschrift“ werden die Bezeichnungen „Übergangsregelung“, „Anwendungsvorschrift“ oder „Anwendungsregelung“ synonym verwendet.