Bestehende Einführungsgesetze nehmen auch diejenigen Übergangsbestimmungen auf, die infolge späterer Änderungen der jeweiligen Kodifikation erforderlich werden. Die Überschriften der einzelnen Artikel des Einführungsgesetzes sollen konkret auf dasjenige Änderungsgesetz hinweisen, das die jeweilige Übergangsregelung ausgelöst hat. In der Übergangsregelung ist besonders auf sachlich und förmlich korrekte Verweisungen zu achten.
Beispiel:
Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 229 § 45 wird folgender § 46 eingefügt:
„§ 46
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis
der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
§ 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.“