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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil D Änderung von Gesetzen

7 Formen der Änderung von Gesetzen

    • Bedeutende Kodifikationen sind oftmals mit Einführungsgesetzen verbunden (z. B. Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur Zivilprozessordnung, zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur Abgabenordnung, zur Insolvenzordnung, zum GmbH-Gesetz).

      Bei der Einführung von neuem Stammrecht in größerem Umfang sind regelmäßig zahlreiche Anpassungen in anderen Rechtsvorschriften erforderlich und es werden Übergangsvorschriften (Rn. 558 ff.) notwendig, die zum Teil von so grundlegender Bedeutung sind, dass sie für lange Zeit leicht auffindbar und eindeutig zitierbar bleiben müssen. Sie stehen dann nicht am Ende des neuen Stammgesetzes, sondern werden in einem eigenen Einführungsgesetz zusammengefasst.

    • Das Einführungsgesetz wird wie ein Mantelgesetz (Rn. 586 ff.) aufgebaut.

    • Bestehende Einführungsgesetze nehmen auch diejenigen Übergangsbestimmungen auf, die infolge späterer Änderungen der jeweiligen Kodifikation erforderlich werden. Die Überschriften der einzelnen Artikel des Einführungsgesetzes sollen konkret auf dasjenige Änderungsgesetz hinweisen, das die jeweilige Übergangsregelung ausgelöst hat. In der Übergangsregelung ist besonders auf sachlich und förmlich korrekte Verweisungen zu achten.

      Beispiel:

      Artikel 7
      Änderung des Einführungsgesetzes
      zum Bürgerlichen Gesetzbuche

      Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      Nach Artikel 229 § 45 wird folgender § 46 eingefügt:

      § 46
      Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis
      der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

      § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.“

    • Wird das Einführungsgesetz in einem auf das Stammgesetz folgenden Rechtsetzungsakt erlassen, so werden sein Inkrafttreten und das Inkrafttreten der Kodifikation miteinander gekoppelt (Rn. 444).

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