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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

12 Geltungszeitregelungen im Stammgesetz

    • Für die Regelung des Inkrafttretens gelten die allgemeinen Empfehlungen (Rn. 156 ff.)

      • zur Wirkung des Inkrafttretens (Rn. 157),
      • zum Standort der Inkrafttretensregelung (Rn. 158),
      • zur genauen Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens (Rn. 159 f.),
      • zur Formulierung mit oder ohne Vorlaufzeit, einschließlich Datierungsbefehlen (Rn. 161 ff.),
      • zu bedingtem und gespaltenem Inkrafttreten (Rn. 169 f., 171 ff.),
      • zu vorgezogenem Inkrafttreten von Verordnungsermächtigungen (Rn. 173),
      • zu rückwirkendem Inkrafttreten (Rn. 175 ff.),
      • zur Befristung (Rn. 180 ff.).

      Die folgenden Empfehlungen enthalten die bei Stammgesetzen darüber hinaus zu beachtenden Besonderheiten.

    • Die Inkrafttretensregelung steht stets im letzten Paragrafen des Stammgesetzes. So ist klar, dass sich die Inkrafttretensregelung auf das gesamte Gesetz bezieht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Stammgesetz Teil eines Mantelgesetzes ist (Rn. 602).

    • Für verschiedene Teile desselben Stammgesetzes können in der Inkrafttretensregelung verschiedene Zeitpunkte des Inkrafttretens bestimmt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die früher in Kraft tretenden Vorschriften sich zum angegebenen Zeitpunkt auch ohne die später in Kraft tretenden Vorschriften anwenden lassen.

      Die Inkrafttretenszeitpunkte sollten jedoch nicht zu weit auseinanderliegen, denn je größer der Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten ist, desto größer ist die Gefahr, dass bereits vor dem Inkrafttreten Änderungen erforderlich werden.

      Praxistipp

      Statt das neue Stammgesetz mit verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkten für einzelne Regelungen zu versehen, ist der zu verschiedenen Zeitpunkten gültige Regelungstext für die Rechtsanwender besser nachzuvollziehen, wenn das neue Stammgesetz als Artikel 1 eines Mantelgesetzes (Rn. 586 ff.) erlassen wird und es in einem weiteren Artikel so geändert wird, dass die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretenden Regelungen eingefügt oder ersetzt werden.

    • Das gespaltene Inkrafttreten ist von besonderer Bedeutung, wenn ein Stammgesetz bei seinem Inkrafttreten durch eine oder mehrere Rechtsverordnungen begleitet werden soll, für die das Stammgesetz die Ermächtigungsnormen enthält. In diesem Fall sollen die Einzelvorschriften, die eine Verordnungsermächtigung enthalten, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für das Gesetz im Übrigen sollte ein Inkrafttretenszeitpunkt bestimmt werden, zu dem die Vorbereitung der Verordnung abgeschlossen und ihr Erlass möglich sein werden.

      Beispiel:

      § 3
      Bevorrechtigungen; Verordnungsermächtigung

      (3) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes können

      1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
      2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden,
      3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und
      4. die Einzelheiten zur Regelung des Verkehrs zu Gunsten von Fahrzeugen eines oder mehrerer bestimmter Carsharinganbieter, die ein stationsbasiertes Angebot zur Verfügung stellen, festgelegt werden, soweit der jeweilige Carsharinganbieter im Rahmen der wegerechtlichen Vorschriften zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums berechtigt ist.

      Rechtsverordnungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

      § 7
      Inkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2025 in Kraft.

      (2) § 3 Absatz 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    • Das Inkrafttreten bedeutender stammgesetzlicher Kodifikationen kann an das Inkrafttreten eines gesonderten Einführungsgesetzes gekoppelt werden (Rn. 620 ff.). Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass Stammgesetz und Einführungsgesetz nicht unabhängig voneinander in Kraft treten, obwohl sie in getrennten Rechtsetzungsverfahren verabschiedet werden. Dafür wird in dem Stammgesetz die Inkrafttretensregelung des Einführungsgesetzes für maßgeblich erklärt (z. B. § 359 der Insolvenzordnung und Artikel 110 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung).

      Das Formulierungsmuster für ein gekoppeltes Inkrafttreten sieht wie folgt aus:

      Inkrafttretensvorschrift des Stammgesetzes:

      Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, der durch das ... [Zitiername des Einführungsgesetzes] bestimmt wird.

      Inkrafttretensvorschrift des Einführungsgesetzes:

      Dieses Gesetz und das ... [Zitiername des Stammgesetzes] treten am ... in Kraft.

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