Der Änderungsbefehl „einfügen“ wird verwendet, wenn zum bestehenden Regelungstext mindestens eine ganze Gliederungseinheit (oder unter Beachtung des Grundsatzes „Revision vor Binnenrevision“, Rn. 464, eine Angabe) hinzukommt.
Wird eine Gliederungseinheit eingefügt, so muss der Änderungsbefehl als Änderungsstelle eine Gliederungseinheit benennen, nach oder vor welcher die Gliederungseinheit eingefügt wird.
Im Regelfall wird als Änderungsstelle die Gliederungseinheit benannt, nach welcher die neue Gliederungseinheit eingefügt wird.
Die einzufügende Gliederungseinheit wird mit ihrer Zählbezeichnung und den Wörtern „der/die folgende(n)“ gekennzeichnet. Der Text der einzufügenden Gliederungseinheit wird durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Beispiel 1:
Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für gesetzliche Vertreter gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend.“
Beispiel 2:
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 11 eingefügt:
„§ 9
...
§ 11
…“
Beispiel 3:
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
Kann die Änderungsstelle, an der eine oder mehrere Gliederungseinheiten eingefügt werden sollen, mit dem Wort „nach“ nicht eindeutig bezeichnet werden, so wird ausnahmsweise die Gliederungseinheit angegeben, vor der die neue Gliederungseinheit eingefügt werden soll. Der Änderungsbefehl beginnt dann mit dem Wort „vor“.
Beispiel 1:
Vor § 1 wird der folgende § 1 eingefügt:
„§ 1
…“
Beispiel 2:
Endet der Abschnitt 1 eines Gesetzes mit § 7 und soll ein neuer § 8 eingefügt werden, so gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn § 8 zum Abschnitt 1 gehören soll:
Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:
„§ 8
…“
Wenn § 8 zum Abschnitt 2 gehören soll:
Vor § 8 wird der folgende § 8 eingefügt:
„§ 8
…“