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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil E Rechtsverordnungen

    • Zu sehen ist das Muster einer Stammverordnung in der formal vorgegebenen Formatierung und Gliederung des Textes, wie nachfolgend beschrieben.
      Quelle: BMJ
    • Rechtsverordnungen sind wie formelle Gesetze allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften. Der Begriff „Rechtsverordnung“ steht für Rechtsregeln der Exekutive, die von den in Artikel 80 des Grundgesetzes bestimmten Ermächtigungsadressaten (Bundesregierung, Bundesministerien, Landesregierungen) oder ggf. auch von Subdelegataren aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung in den verfassungsrechtlich bestimmten Grenzen erlassen werden. Für den Erlass einer Rechtsverordnung muss eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte gesetzliche Ermächtigung bestehen (Rn. 393 ff.).

      Der Regelungsinhalt der Verordnung muss von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sein und darf nicht über das dort vorgesehene Ausmaß hinausgehen. Gesetzliche Regelungen dürfen in der Verordnung nicht wiederholt werden, schon um Zweifel über den Rechtsrang der Regelung zu vermeiden.

      Bei der Vorbereitung einer Verordnung sind Anforderungen an das Verfahren zu beachten, die durch das Grundgesetz und das ermächtigende Gesetz festgelegt sind. Das betrifft auch die im Gesetz ggf. vorgesehene Mitwirkung anderer Stellen (Rn. 412) oder eine mögliche Subdelegation (Rn. 407 ff.).

      Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet (Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes).

    • Verordnungen werden wie Gesetze typisiert: Man unterscheidet Stammverordnungen (Rn. 650 ff.) und Änderungsverordnungen (Rn. 658 ff.). Stammverordnungen werden erlassen, um einen Sachbereich erstmals durch eine Verordnung zu regeln. Bestehendes Verordnungsrecht kann durch Änderungsverordnungen in Form von Mantelverordnungen, auch als Ablösungsverordnungen, oder in Form von Einzelnovellen geändert werden. Mantelverordnungen (Rn. 665 ff.) können sowohl Stamm- als auch Änderungsrecht enthalten. Wenn das Änderungspensum (Rn. 461) sehr umfangreich ist, sollte die Form der Ablösungsverordnung gewählt werden (Rn. 664).

    • Jede Verordnung setzt sich aus den folgenden Gliederungseinheiten zusammen:

      • Überschrift,
      • Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
      • Eingangsformel (Rn. 644 ff.),
      • Regelungsteil mit Paragrafen bzw. Artikeln als grundlegende Gliederungseinheiten,
      • Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54).

      Zu den grau markierten Gliederungseinheiten gibt es in diesem Teil des Handbuchs für Stamm- und Änderungsverordnungen jeweils besondere Vorgaben.

      Stammverordnungen können außerdem Anlagen enthalten (Rn. 390) oder Änderungsverordnungen Anhänge (Rn. 526).

      Zustimmungsbedürftige Verordnungen enthalten zusätzlich eine Aussage zur Zustimmung des Bundesrates.

    • Das Ausfertigungsdatum bezeichnet in Rechtsverordnungen Tag, Monat und Jahr der Unterzeichnung der Verordnung. Das Ausfertigungsdatum steht im Bundesgesetzblatt unter der Überschrift der Verordnung. Es ist identisch mit dem Ausfertigungsdatum, das bei der Unterzeichnung unter die Verordnung gesetzt wird. Bereits im Verordnungsentwurf wird – von der Überschrift abgesetzt – eine Zeile mit der Angabe „Vom ...“ vorgesehen, die bei der Ausfertigung der Verordnung vervollständigt wird.

    • Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird unter die Verordnung der folgende Satz gesetzt:

      Der Bundesrat hat zugestimmt.

      Dieser Satz soll schon im Entwurf einer zustimmungsbedürftigen Verordnung vorgesehen werden. Ob die Zustimmungsbedürftigkeit auch nach Änderungen des Entwurfs besteht und der Satz somit notwendig ist, ist während der Arbeiten am Entwurf fortlaufend zu überprüfen.

    • Die Ausfertigung und Verkündung von Verordnungen richtet sich nach den §§ 66 bis 68 GGO. Eine Schlussformel mit einer Ausfertigungsanordnung wie bei Gesetzen ist bei Verordnungen nicht vorzusehen. In Vorbereitung der Verkündungsfassung fügt die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes der Verordnung eine Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum hinzu.

      Die Verordnung wird ausgefertigt, indem das Datum eingesetzt und die Verordnung unterzeichnet wird. Verordnungen der Bundesregierung werden nach Gegenzeichnung durch den jeweils zuständigen Fachminister vom Bundeskanzler unterzeichnet (§ 30 Absatz 1 Satz 1 GOBReg). Verordnungen eines Bundesministeriums werden grundsätzlich von dem jeweils zuständigen Bundesminister unterzeichnet (§ 30 Absatz 1 Satz 2 GOBReg).

      Die in der Urschrift vom Verordnungsgeber vervollständigte Zeile wird von der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes für die Verkündung übernommen.

      Beispiel:

      Berlin, den 2. Januar 2025

      Der Bundesminister
      der Finanzen

      Die Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum sowie Angaben zum Unterzeichnenden können im Entwurf der Verordnung bereits vorgesehen werden.

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