Rechtsverordnungen sind wie formelle Gesetze allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften. Der Begriff „Rechtsverordnung“ steht für Rechtsregeln der Exekutive, die von den in Artikel 80 des Grundgesetzes bestimmten Ermächtigungsadressaten (Bundesregierung, Bundesministerien, Landesregierungen) oder ggf. auch von Subdelegataren aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung in den verfassungsrechtlich bestimmten Grenzen erlassen werden. Für den Erlass einer Rechtsverordnung muss eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte gesetzliche Ermächtigung bestehen (Rn. 393 ff.).
Der Regelungsinhalt der Verordnung muss von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt sein und darf nicht über das dort vorgesehene Ausmaß hinausgehen. Gesetzliche Regelungen dürfen in der Verordnung nicht wiederholt werden, schon um Zweifel über den Rechtsrang der Regelung zu vermeiden.
Bei der Vorbereitung einer Verordnung sind Anforderungen an das Verfahren zu beachten, die durch das Grundgesetz und das ermächtigende Gesetz festgelegt sind. Das betrifft auch die im Gesetz ggf. vorgesehene Mitwirkung anderer Stellen (Rn. 412) oder eine mögliche Subdelegation (Rn. 407 ff.).
Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet (Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes).