Auch einzelne Regelungen eines neuen Stammgesetzes können befristet werden. Dafür ist die Form des Mantelgesetzes zu wählen.
Sollen etwa einzelne Regelungen eines in einem Mantelgesetz neu zu schaffenden Stammgesetzes nur für eine bestimmte Zeit gelten, so ist wie folgt vorzugehen:
- Das Stammgesetz wird in einem Artikel des Mantelgesetzes (Rn. 586 ff.) erlassen.
- Das Stammgesetz wird in einem weiteren Artikel desselben Mantelgesetzes geändert, indem die zu befristenden Regelungen gestrichen und ggf. daraus folgende Anpassungen vorgenommen werden.
- Im letzten Artikel des Mantelgesetzes wird mithilfe eines gespaltenen Inkrafttretens (Rn. 171 ff., 602) nicht nur das Inkrafttreten des Stammgesetzes bestimmt, sondern auch das Inkrafttreten seiner Änderung, d. h. das der Streichung derjenigen Regelungen, die nur befristet gelten sollen.
Beispiel:
Artikel 1
Gesetz über Hilfen für …
§ 1
…
§ 19
…
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Hilfen für …
Das Gesetz über Hilfen für … vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:
- § 15 wird gestrichen.
- Die §§ 16 bis 18 werden zu den §§ 15 bis 17.
- § 19 wird zu § 18 und die Angabe „§ 15“ wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt am 31. Juli 2025 in Kraft.
Im Ergebnis dieses Vorgehens gilt das Stammgesetz mit Inkrafttreten der Änderung ohne die gestrichene Regelung und kann sicher in der Bundesrechtsdatenbank dokumentiert werden.
Eine Befristung einzelner Regelungen ist nicht dadurch möglich, dass hierfür in der abschließenden Geltungszeitregelung eine Außerkrafttretensregelung getroffen wird.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Bisher konnten das Inkrafttreten des Stammgesetzes und das Außerkrafttreten einzelner Regelungen unter der Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ in einem Paragrafen zusammengefasst werden. Dies führte zuweilen zu Schwierigkeiten, den geltenden Text eines Stammgesetzes zu ermitteln, insbesondere wenn noch nicht vollzogene (schwebende) Außerkrafttretensregelungen zu einem Zeitpunkt lange nach der Verkündung des Stammgesetzes nachträglich geändert wurden. Denn was unter der Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ zum Außerkrafttreten einzelner Regelungen erfasst war, galt nicht als Änderung des Stammgesetzes und wurde demzufolge auch nicht als letzte Änderung des Stammgesetzes im Vollzitat genannt. Jedoch ist das Außerkrafttreten einzelner Regelungen eines Stammgesetzes nichts anderes als eine Änderung desselben, die nunmehr mit dem Änderungsbefehl „streichen“ in einem Änderungsgesetz erfolgen muss.
- Im Gegensatz zur Vorauflage des Handbuchs ist künftig daher ein Außerkrafttreten nur noch für ganze Gesetze bzw. ganze Rechtsverordnungen vorgesehen. Ihr Außerkrafttreten erfolgt im jeweiligen Stammgesetz bzw. in der jeweiligen Stammverordnung in gesonderten Paragrafen. Eine Vermischung von Inkrafttreten und Außerkrafttreten muss unterbleiben. Der letzte Paragraf eines Stammgesetzes bleibt somit ausschließlich dem Inkrafttreten vorbehalten.
- Sollen lediglich einzelne Gliederungseinheiten oder Angaben eines Stammgesetzes befristet werden, können sie nicht mehr in den Geltungszeitregelungen des Stammgesetzes ‚außer Kraft‘ gesetzt werden. Vielmehr ist dafür die Form des Mantelgesetzes (Teil D dieses Handbuchs) zu wählen. Die betreffenden Gliederungseinheiten werden in einem Artikel des Mantelgesetzes gestrichen und dieser Artikel wird sodann im letzten Artikel des Mantelgesetzes zu dem gewünschten Zeitpunkt in Kraft gesetzt.