Manchen Regelungsbereichen sind periodische Veränderungen immanent. So kann bereits bei Erlass eines Stammgesetzes abzusehen sein, dass das Gesetz häufig geändert werden wird und dass jedes Mal gleichartige Übergangsvorschriften erforderlich werden. In diesem Fall kann eine ständige Übergangsvorschrift gebildet werden, die klarstellt, welches Recht auf bestehende Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse anzuwenden ist.
Beispiel 1:
In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.
Die ständige Übergangsvorschrift kann auch an ein Ereignis knüpfen, das den Wechsel zum neuen Recht markiert.
Beispiel 2:
Die Kosten sind ausschließlich nach dem Recht zu berechnen, das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gilt.
Auch in einer ständigen Übergangsvorschrift kann das Fortgelten des alten Rechts – wie in jeder anderen Übergangsvorschrift – an besonders festgelegte Voraussetzungen geknüpft werden.
Beispiel 3:
Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.