Jede Gliederungseinheit vom Paragrafen an aufwärts ist mit einer Überschrift (Rn. 377 und 387 ff.) zu versehen.
Überschriften sind Wegweiser durch das Gesetz oder die Verordnung. Sie erleichtern die Orientierung im Gesamttext, wenn sie den betreffenden Regelungsinhalt knapp umreißen. Bei der Wahl der Überschriften soll die Perspektive der maßgeblichen Adressaten berücksichtigt werden.
Beispiel:
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Problem: In der Überschrift ist bisher nicht eindeutig ausdrückt, um wessen Alter es geht: Es geht nicht um das Alter der erteilenden Person, sondern im Paragrafen werden Mindestalter-Voraussetzungen für die Personen geregelt, die eine Erlaubnis erlangen bzw. erwerben wollen.
Lösungsmöglichkeit: Anpassung der Überschrift an die Perspektive einer maßgeblichen Adressatengruppe der Norm (Handelnde):
Mindestalter für den Erwerb der Erlaubnis
Für bestimmte Arten von Vorschriften sind bestimmte Formulierungen für Überschriften rechtsförmlich vorgegeben (z. B. Verordnungsermächtigung, Einschränkung von Grundrechten).
Bereitet es Schwierigkeiten, eine treffende Überschrift zu bilden, so ist das meist ein Indiz für eine weniger gelungene Gliederung des Regelungsinhalts.