Als Bezeichnung für die Einzelnovelle kann statt der Zählbezeichnung auch eine verallgemeinernde Kurzbeschreibung des Regelungsgegenstandes bzw. des Zwecks der Änderungen gewählt werden. Das hat jedoch den Nachteil, dass man die Einzelnovelle anhand der Bezeichnung nicht als solche erkennt.
Eine Mischform aus Schema bzw. verallgemeinernder Kurzbeschreibung kann dann sinnvoll sein, wenn ein Gesetz immer wieder, aber nur punktuell aus immer anderem Anlass durch Einzelnovellen geändert wird. Dann ist es zur Unterscheidung von anderen Einzelnovellen hilfreich, in der Bezeichnung der Einzelnovelle zusätzlich auf den Gegenstand der Änderung hinzuweisen. Hier kann der schematisch gebildeten Bezeichnung nach einem Gedankenstrich eine kurze Gegenstandsangabe hinzugefügt werden.
Beispiel:
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl
Nicht in die Überschrift gehört hingegen ein Hinweis auf Folgeänderungen. Jegliche Zusätze wie z. B. „… und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften“ sind überflüssig.
Die bei der ersten Einzelnovelle gewählte Bezeichnungsform sollte bei allen folgenden Einzelnovellen fortgeführt werden.