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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

    • Jedes Stammgesetz mit mehr als etwa 20 Paragrafen kann eine Inhaltsübersicht erhalten. Bei der Gesetzesanwendung erleichtert sie die Orientierung.

      Die Inhaltsübersicht steht nach der Eingangsformel.

      Die Inhaltsübersicht muss die gesamte Gliederung des Gesetzes bis hin zur Paragrafen-Ebene mit ihren jeweiligen Überschriften und etwaige Anlagen anzeigen.

      Die Inhaltsübersicht ist abhängig vom Gesetzesinhalt und muss ggf. an Veränderungen des Entwurfs angepasst werden.

      Praxistipp

      Inhaltsübersichten für Stammgesetze können in eNorm-Dokumenten automatisch generiert und nach Änderungen des Entwurfs automatisch aktualisiert werden (Rn. 39).

      Da eine Inhaltsübersicht offenbart, nach welchem System das Gesetz aufgebaut ist, kann sie Anhaltspunkte für systematische Schwächen des Gesetzes geben und damit auf entsprechenden Korrekturbedarf im Gesetzentwurf hinweisen.

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