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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil E Rechtsverordnungen

4 Änderungsverordnungen – rechtsförmliche Einzelheiten

    • Für die Änderung vorhandenen Verordnungsrechts stehen die folgenden Arten von Verordnungen zur Verfügung:

      • Ablösungsverordnung, wenn eine Stammverordnung konstitutiv neu gefasst, d. h. abgelöst werden soll (Rn. 664),
      • Mantelverordnung (Rn. 665 ff.), wenn mehrere Verordnungen geändert, neu geschaffen oder aufgehoben werden,
      • Einzelnovelle (Rn. 668 ff.), wenn in der Hauptsache nur eine Stammverordnung geändert werden soll.
    • Änderungsverordnungen können sich aus folgenden Gliederungseinheiten zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind fett markiert:

      • Überschrift bzw. Bezeichnung,
      • Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
      • Eingangsformel (Rn. 644 ff.),
      • Regelungsteil mit Artikeln als grundlegender Gliederungseinheit (Rn. 462; gilt auch für Ablösungsgesetze Rn. 603 ff.),
      • Aussage zur Zustimmung des Bundesrates (Rn. 632),
      • Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54),
      • Anhang (Rn. 526).
    • Die Überschrift einer Änderungsverordnung wird grundsätzlich nach den entsprechenden Regeln für Änderungsgesetze gebildet (Rn. 589, 605, 613).

      In der Überschrift jeder Änderungsverordnung ist als Rangangabe das Wort „Verordnung“ zu verwenden (§ 62 Absatz 1 GGO).

    • Wird eine Änderungsverordnung erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Recht der Europäischen Union bereits in der Überschrift deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote zur Überschrift der Verordnung (Rn. 216).

    • Die Eingangsformel wird bei Änderungsverordnungen in gleicher Weise formuliert wie bei Stammverordnungen (Rn. 644 ff.). Jedoch darf die bei Erlass der Stammverordnung verwendete Eingangsformel nicht ohne genaue Prüfung für die Änderungsverordnung übernommen werden.

      In der Eingangsformel der Änderungsverordnung müssen genau diejenigen Verordnungsermächtigungen angegeben werden, die für die konkrete Änderung maßgebend sind. Wurde die Stammverordnung auf mehrere Ermächtigungsnormen gestützt, kann es also sein, dass für eine Änderung nur eine davon maßgebend ist.

      Auch hinsichtlich der Folgeänderungen in anderen Verordnungen sind genau die Ermächtigungsnormen anzugeben, die für die konkreten Änderungen maßgebend sind.

    • Wenn nach Erlass einer Stammverordnung die dafür maßgebende Verordnungsermächtigung geändert oder gestrichen wird, berührt dies die Gültigkeit der Stammverordnung in der Regel zunächst nicht. Es können jedoch Anpassungen erforderlich werden. Die notwendigen Änderungen der Stammverordnung obliegen dem Verordnungsgeber, es sei denn, die infolge der geänderten oder gestrichenen Ermächtigung notwendigen Änderungen werden zugleich mit dem Gesetz vorgenommen, das die Verordnungsermächtigung ändert (Rn. 573 ff.). Welche Änderungen der Verordnungsgeber vornehmen kann bzw. muss, hängt davon ab, inwieweit die bisherige Ermächtigung verändert wurde.

      Wurde die bisherige Verordnungsermächtigung erweitert, kann oder muss – je nach Ausgestaltung der Ermächtigung (Rn. 404) – der Verordnungsgeber zusätzliche Regelungen in die Verordnung einfügen und ggf. dadurch veranlasste Anpassungen im bisherigen Verordnungstext vornehmen.

      Wurde die Ermächtigungsnorm inhaltlich enger als bisher gefasst, bleibt der Verordnungsgeber zur ersatzlosen Streichung der „überschießenden“ Regelungen berechtigt.

      Wurde die Ermächtigungsnorm ganz gestrichen, kann das ehemals auf dieser Grundlage erlassene, fortgeltende Verordnungsrecht durch den Verordnungsgeber inhaltlich nur geändert werden, soweit ein Verordnungsgeber den geregelten Bereich aufgrund einer anderen, ggf. neuen Ermächtigungsnorm regeln darf.

      Verordnungsrecht, das trotz der Streichung der diesbezüglichen Ermächtigungsnorm fortgilt, kann einerseits durch den Gesetzgeber selbst außer Kraft gesetzt werden. Generell sollte nämlich bereits mit dem Gesetz, das die Streichung der Ermächtigungsnorm vorsieht, geprüft werden, ob bzw. inwieweit darauf beruhendes Verordnungsrecht außer Kraft treten soll. Wird dies jedoch versäumt oder ergibt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Anlass, zunächst fortgeltendes Verordnungsrecht aufzuheben, so kann andererseits der ehemals ermächtigte Verordnungsgeber ausnahmsweise ohne eine in Kraft befindliche Ermächtigungsnorm (Rn. 638) die Verordnung außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung der Verordnung erfolgt dann als actus contrarius zur Inkraftsetzung des Verordnungsrechts auf der Grundlage der inzwischen gestrichenen Ermächtigungsnorm. In der Eingangsformel der Verordnung ist die inzwischen gestrichene Rechtsgrundlage ausnahmsweise nicht mit dem Vollzitat des ermächtigenden Stammgesetzes (Rn. 644, 637), sondern mit dem Zitiernamen des Stammgesetzes sowie mit dem Gesetz anzugeben, das die Ermächtigungsnorm gestrichen hat; der Regelungstext der Verordnung enthält nur die notwendigen Geltungszeitregelungen (vgl. Rn. 554).

      Beispiel:

      Das Bundesministerium … verordnet aufgrund des § … des Gesetzes ..., der durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) gestrichen worden ist:

      Artikel 1
      Außerkrafttreten

      Die Verordnung … vom … (BGBl. I S. …), die zuletzt durch Artikel … der Verordnung vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, tritt am … außer Kraft.

      Artikel 2
      Inkrafttreten

      Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

      Wurde durch einen Organisationserlass die Zuständigkeit oder die Bezeichnung des in der aufgehobenen Verordnungsermächtigung genannten Verordnungsgebers geändert, ist Rn. 641 zu beachten.

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