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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil D Änderung von Gesetzen

    • Will der Gesetzgeber Normengefüge ändern, bei denen Gesetzes- und Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, darf er das Verordnungsrecht durch Parlamentsgesetz anpassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

      • Die Änderung der Rechtsverordnung[36] muss im Zusammenhang mit der Änderung eines zum selben Sachbereich gehörenden Gesetzes erforderlich sein.
      • Der Gesetzgeber muss für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die grundgesetzlichen Regeln über die Gesetzgebung (Artikel 76 ff. des Grundgesetzes) anwenden; auch die Beantwortung der Frage, ob das Änderungsgesetz zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nach den für förmliche Gesetze geltenden Regeln und nicht nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes.
      • Der Gesetzgeber muss die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung einhalten (Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

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      [36] Zu Einzelheiten siehe das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz vom 21. März 2006 aus Anlass der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. und 27. September 2005 (2 BvF 2/03 und 2 BvL 11/02).

    • Änderungen von Rechtsverordnungen in einem Änderungsgesetz sind auf das Ausmaß zu beschränken, das unmittelbar durch die Änderungen im Gesetzesrecht veranlasst ist.

    • Wenn der Gesetzgeber in einem Änderungsgesetz eine Verordnungsermächtigung ändert und auf dieser Grundlage im selben Rechtsetzungsakt das dazugehörige Verordnungsrecht ändert, so ist dies verfassungsrechtlich vertretbar, solange sich die Änderung des Verordnungsrechts im Rahmen der geänderten Ermächtigung bewegt.

    • Der Gesetzgeber kann zwar unter den zuvor genannten Voraussetzungen Rechtsverordnungen ändern, jedoch nicht insgesamt neu erlassen.

      Wie man ein ggf. erforderliches gleichzeitiges Wirksamwerden von geändertem Gesetzesrecht und einer hierauf bezogenen neuen Rechtsverordnung sicherstellt, wird in Rn. 173 bzw. 443 erläutert.

    • Das Zitiergebot nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes richtet sich nur an den ermächtigten Verordnungsgeber. Ändert der Gesetzgeber selbst eine Verordnung, ist diesen Änderungen deshalb keine Eingangsformel voranzustellen.

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