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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften

Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln

2 Zitierung von Rechtsvorschriften des Bundes

    • Rechtsvorschriften des Bundes werden grundsätzlich mit dem sog. Vollzitat zitiert, um dem Leser zu ermöglichen, die authentische Fassung des zitierten Gesetzes zu ermitteln.

      Das Vollzitat setzt sich zusammen aus:

      • Zitiername (Bezeichnung oder ggf. Kurzbezeichnung, vgl. Rn. 59, 358),
      • Ausfertigungsdatum oder ggf. Datum der letzten Neubekanntmachung (Rn. 60 ff.),
      • Fundstelle im amtlichen Verkündungsorgan (Rn. 63 ff.) und
      • ggf. Hinweis auf die letzte Änderung (Rn. 71 ff.).

      Beispiele:

      Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist

      Bundesarchivgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist

      Die Verwendung des Vollzitats charakterisiert den Verweis zugleich als statisch (Rn. 107). Eine dynamische Verweisung (Rn. 112) wird durch den Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ gekennzeichnet.

    • Wird innerhalb eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung auf eine Rechtsvorschrift mehrfach verwiesen, so wird nur bei der ersten Bezugnahme das Vollzitat verwendet, bei allen folgenden Bezugnahmen dagegen der Zitiername. Alle Verweisungen auf dieselbe Rechtsvorschrift haben dann denselben Verweisungscharakter (statische oder dynamische Verweisung) wie die erste Verweisung (Rn. 55), es sei denn, die Verweisungsart soll innerhalb des Stammgesetzes oder der Stammverordnung wechseln. In diesem Fall ist nur die andersartige Verweisung ausdrücklich als statische bzw. als dynamische Verweisung zu kennzeichnen.

    • Allgemein bekannte Gesetze und Verordnungen werden in Rechtsvorschriften des Bundes nur mit ihrem Zitiernamen (Rn. 59) angegeben.

      Beispiele für allgemein bekannte Gesetze sind Rechtsvorschriften, die als Kodifikation den Kern eines Rechtsgebietes bilden, wie das Bürgerliche Gesetzbuch für das Zivilrecht und das Strafgesetzbuch für das Strafrecht. Es gelten außerdem solche Rechtsvorschriften als allgemein bekannt, die mit der auf sie verweisenden Norm eng zusammenhängen oder sogar dasselbe Rechtsgebiet betreffen. Im Zweifel ist das Vollzitat zu verwenden.

      Wird der Zitiername innerhalb der Rechtsvorschrift durchgängig verwendet, handelt es sich jedesmal um eine gleitende Verweisung (Rn. 110). Soll die Verweisungsart zur statischen Verweisung wechseln, so ist nur die jeweilige Verweisung ausdrücklich als statische Verweisung zu kennzeichnen.

    • Das Vollzitat von Vertragsgesetzen und -verordnungen (Teil H) wird wie folgt angegeben:

      • Zitiername (Bezeichnung oder ggf. Kurzbezeichnung, vgl. Rn. 59),
      • Ausfertigungsdatum (Rn. 60 ff.),
      • Fundstelle im Bundesgesetzblatt Teil II unter Angabe des Jahrgangs seiner Ausgabe (Rn. 63),
      • ggf. Hinweis auf die letzte Änderung (Rn. 71 ff.).

      Beispiel:

      Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und zu dem Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007 (BGBl. 2007 II S. 143)

        • Zitiername eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ist gemäß Nummer 1 der Anlage 4 zu § 42 Absatz 2 GGO entweder

          • die Bezeichnung (Rn. 358 ff.) oder
          • die Kurzbezeichnung, wenn eine solche festgelegt wurde (Rn. 361 ff.).

          Eine amtliche Abkürzung kann nie Zitiername sein.

          Ist die Bezeichnung oder die Kurzbezeichnung geändert worden, wird das Gesetz oder die Rechtsverordnung stets mit der neuen Bezeichnung oder Kurzbezeichnung zitiert.

          Eine Änderung des Zitiernamens wirkt sich im Vollzitat nicht auf Datum und Fundstelle der Ausfertigung oder ggf. der letzten Neubekanntmachung aus. Diese Angaben bleiben unverändert.

          Ist die zu zitierende Rechtsvorschrift in einem Mantelgesetz oder einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen worden, wird nur der Zitiername des Stammgesetzes oder der Stammverordnung angegeben, nicht aber die Bezeichnung des „Mantels“.

        • Auf den Zitiernamen folgt in der Regel das Ausfertigungsdatum. Man kann es der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung entnehmen, in der es gleich unter der Überschrift steht. Bei Stammgesetzen oder -verordnungen, die als Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen wurden, wird das Datum des „Mantels“ angegeben. Im Vollzitat wird das Datum in folgender Schreibweise verwendet:

          Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)

        • Ist das Gesetz oder die Verordnung neu bekannt gemacht worden, muss im Vollzitat anstelle des Ausfertigungsdatums das Datum der Neubekanntmachung (Rn. 713) angegeben werden. Es findet sich unter der Überschrift der Neubekanntmachung. Damit deutlich wird, dass es sich um das Datum einer Neubekanntmachung handelt, wird im Vollzitat folgende Formulierung verwendet:

          Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482)

        • Bei Gesetzen und Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 1963, dem Stichtag für die Sammlung des Bundesrechts (Rn. 22), erlassen worden sind und in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen wurden, wird das Datum der Veröffentlichung nicht angegeben:

          Beispiel:

          Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

        • Im Vollzitat einer Rechtsvorschrift wird immer die Fundstelle der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Textes der Rechtsvorschrift in einem amtlichen Verkündungsorgan angegeben.

        • Die amtlichen Verkündungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:

          • Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt:

            • im Teil I:

              • bis einschließlich 31. Dezember 2022:
                (BGBl. I S. …)
              • ab 1. Januar 2023:
                (BGBl. … [Jahrgang] I Nr. … [Nummer der Ausgabe])
            • im Teil II:

              • bis einschließlich 31. Dezember 2022:
                (BGBl. … [Jahrgang] II S. …)
              • ab 1. Januar 2023:
                (BGBl. … [Jahrgang] II Nr. … [Nummer der Ausgabe])
            • im Teil III:
              … in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer … [entspricht FNA-Nummer], veröffentlichten bereinigten Fassung, …

          Hinweis:
          Fundstellenangaben von Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 erfolgt sind, bleiben im Bestand des Bundesrechts unverändert und werden auch in neuen Rechtsvorschriften unverändert angegeben. In Rechtsvorschriften erfolgt schon deshalb keine Anpassung (auch nicht im Hinblick auf ein einheitliches Erscheinungsbild), weil bis einschließlich 31. Dezember 2022 in einer Ausgabe des Bundesgesetzblatts mehrere Gesetze oder Verordnungen enthalten sein konnten.

          • Veröffentlichungen im Bundesanzeiger:
            (BAnz AT … [Erscheinungsdatum in der Form TT.MM.JJJJ] … V [Kürzel für Veröffentlichungsrubrik V = Verkündungen, B = Bekanntmachungen, A = Ausschreibungen, S = Sonstiges oder H = Hinweise)] … [laufende Veröffentlichungsnummer])

            Beispiel:

            (BAnz AT 03.04.2012 V1)

          • Veröffentlichungen im Verkehrsblatt:
            (VkBl. S. …);
          • Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe auch Rn. 24):

            • bis einschließlich 30. September 2023:

              • in der Reihe L: (ABl. L ... [Nummer des Amtsblattes der Reihe L] vom … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …),
              • in der Reihe C: (ABl. C ... [Nummer des Amtsblattes der Reihe C] vom ... [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …).
            • ab 1. Oktober 2023:

              • in der Reihe L: (ABl. L, ... [Jahr der Veröffentlichung/laufende Dokumentennummer], … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ]),
              • in der Reihe C: (ABl. C, C/... [Jahr der Veröffentlichung/laufende Dokumentennummer], ... [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ])

          Die Angaben der Verkündungsorgane haben sich im Laufe der Zeit verändert.

        • Die Fundstellenangabe für Rechtsvorschriften, die in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III (Rn. 22) aufgenommen und seit dem Stichtag 31. Dezember 1963 nicht neu bekannt gemacht worden sind, lautet:

          ... in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ..., veröffentlichten bereinigten Fassung ...

          Beispiel:

          Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist

          Die Gliederungsnummer (FNA-Nummer; Rn. 23) ist dem jährlich veröffentlichten Fundstellennachweis A zu entnehmen.

          Die Angabe des Datums der Veröffentlichung ist hier nicht erforderlich, weil mit der Bezugnahme auf das Bundesgesetzblatt Teil III feststeht, dass es um die am 31. Dezember 1963 maßgebliche Fassung geht (Rn. 22).

          Sind Gesetze oder Rechtsverordnungen nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, nicht aber mit ihrem vollen Text in die Sammlung im Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen worden, so sind sie zwar geltendes Bundesrecht geblieben, die Sammlung des Bundesrechts stellt in diesen Fällen aber keine hinreichende Textquelle dar. Deshalb wird die Rechtsvorschrift samt Ausfertigungsdatum zunächst mit der ursprünglichen Fundstelle zitiert, die dann um die Fundstelle mit der Gliederungsnummer im Bundesgesetzblatt Teil III ergänzt wird. Hierfür hat sich folgende Schreibweise herausgebildet:

          Beispiel:

          Prisenordnung vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1585; BGBl. III 56-1)

        • Fundstellen in ehemaligen Verkündungsorganen sind wie folgt anzugeben:

          • bei Veröffentlichungen im bis einschließlich 1950 nicht unterteilten Bundesgesetzblatt:
            (BGBl. S. ...),
          • bei Veröffentlichungen im Gesetzblatt der DDR:
            • (GBl. I Nr. … S. …),
            • bei Sonderdrucken (GBl. Sonderdruck Nr. …) oder (GBl. SDr. Nr. …),
          • bei Veröffentlichungen im Reichsgesetzblatt:
            • bis einschließlich 1921: (RGBl. S. ...),
            • ab 1922 im Reichsgesetzblatt Teil I: (RGBl. I S. ...),
            • im Reichsgesetzblatt Teil II: (RGBl. … [Jahrgang vierstellig] II S. ...),
          • bei Veröffentlichungen im Reichsministerialblatt:
            (RMBl … [Jahrgang vierstellig] S. …).
        • Fundstellen von Veröffentlichungen im Gemeinsamen Ministerialblatt werden mit „(GMBl … [Jahrgang vierstellig] S. …)“ angegeben.

          Andere Veröffentlichungsblätter, wie die Gesetzblätter der Länder und die Amtsblätter von Bundes- und Landesbehörden, werden mit ihrer vollen Bezeichnung angegeben.

        • Der Jahrgang des bis einschließlich 31. Dezember 2022 papiergebundenen Bundesgesetzblattes Teil I wird im Vollzitat nur dann angegeben, wenn er von der Jahreszahl des Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsdatums des zu zitierenden Gesetzes oder der Verordnung abweicht.

          Beispiel 1:

          Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12)

          Seit Einführung der elektronischen Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2023 wird für die seitdem erfolgten Verkündungen im Bundesgesetzblatt Teil I der Jahrgang immer angegeben.

          Auch bei Vertragsgesetzen und -verordnungen, die im Bundesgesetzblatt II veröffentlicht werden, ist der Jahrgang stets anzugeben.

          Beispiel 2:

          Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 13. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 546)

        • Bei der Zitierung von Rechtsvorschriften, die in einem papiergebundenen Verkündungsorgan verkündet wurden, wird in der Fundstelle nach dem Kürzel „S.“ für „Seite“ diejenige Seite angeführt, auf der die Überschrift des Gesetzes oder der Rechtsverordnung steht.

          Zusätzliche Seitenangaben sind in folgenden Fällen erforderlich:

          • zusätzliche Seitenangabe bei Stammrecht in Mantelgesetz oder -verordnung
            Ist die zu zitierende Rechtsvorschrift als Stammgesetz in einem Mantelgesetz oder als Stammverordnung in einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen und bis einschließlich 31. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, so ist zum einen die Fundstelle des Mantelgesetzes bzw. der Mantelverordnung anzugeben und zum anderen zusätzlich wenn abweichend – nach einem Komma auch diejenige Seitenzahl, auf der der Text des zu zitierenden Gesetzes bzw. der zu zitierenden Rechtsverordnung beginnt.

            Beispiel 1:

            Durch Artikel 6 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist das Umwandlungssteuergesetz als neues Stammgesetz erlassen worden. Artikel 6 wird im Bundesgesetzblatt ab Seite 2791 abgedruckt. Das Umwandlungssteuergesetz wird deshalb wie folgt zitiert:

            Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791)

            Ist die zu zitierende Rechtsvorschrift als Stammrecht in einem Mantelgesetz bzw. einer Mantelverordnung (Rn. 586 ff.) erlassen und ab dem 1. Januar 2023 elektronisch im Bundesgesetzblatt verkündet worden, so wird für den Fall, dass der Text des neuen Stammgesetzes bzw. der neuen Stammverordnung nicht auf der ersten Seite der Ausgabe dieses Mantelgesetzes oder dieser Mantelverordnung beginnt, zusätzlich zur Nummer der Ausgabe – abgetrennt durch ein Komma – diejenige Seite angegeben, auf der der Text des zu zitierenden Gesetzes bzw. der zu zitierenden Rechtsverordnung beginnt.

            Beispiel 2:

            XY-Gesetz vom 28. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1, S. 2)

          • zusätzliche Seitenangabe bei einer Bekanntmachung über das Inkrafttreten
            War das Inkrafttreten der zu zitierenden Rechtsvorschrift vom Eintritt einer Bedingung abhängig und wurde der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens deshalb besonders bekannt gemacht (Rn. 169 f.), so wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Komma – zusätzlich die Fundstelle der Bekanntmachung angegeben.
            Wurden die zu zitierende Rechtsvorschrift und die Bekanntmachung bis einschließlich 31. Dezember 2022 im selben Jahrgang des Bundesgesetzblattes abgedruckt, so wird – abgetrennt durch ein Komma – zusätzlich nur die Seitenzahl der Bekanntmachung angegeben.

            Beispiel 3:

            Entsorgungsfondsgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676)

            Wurde die Bekanntmachung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblattes als die zu zitierende Rechtsvorschrift abgedruckt, so wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon – unter Nennung des Jahrgangs und der Seite zusätzlich die Fundstelle der Bekanntmachung angegeben.

            Beispiel 4:

            Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476)

            Wurde die Bekanntmachung ausnahmsweise in einem anderen Verkündungsorgan veröffentlicht, so ist ihre Fundstelle nach der jeweils geltenden Zitierregel (Rn. 64 ff.) – abgetrennt durch ein Semikolon – anzugeben.

            Hinweis:
            Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. Da die zu zitierende Rechtsvorschrift und die Bekanntmachung des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens folglich nicht in derselben Ausgabe des Bundesgesetzblatts erscheinen, wird zusätzlich zur Fundstelle der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon, ohne die Angabe „BGBl.“– die Fundstelle der Bekanntmachung des Zeitpunkts des Inkrafttretens angegeben.

            Beispiel 5:

            XY-Gesetz vom 28. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1; 2023 I Nr. 5)

          • zusätzliche Seitenangabe einer Berichtigung
            Wurde ein Gesetz oder eine Verordnung berichtigt, so ist die Fundstelle der Berichtigung ebenfalls anzugeben.
            Wurden die zu zitierende Rechtsvorschrift und die Berichtigung bis einschließlich 31. Dezember 2022 im selben Jahrgang des Bundesgesetzblattes abgedruckt, so wird – abgetrennt durch ein Komma – zusätzlich nur die Seitenzahl der Berichtigung angegeben.

            Beispiel 6:

            Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737)

            Wurde die Berichtigung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblattes als die zu zitierende Rechtsvorschrift abgedruckt, so wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon – unter Nennung des Jahrgangs und der Seite zusätzlich die Fundstelle der Berichtigung angegeben.

            Beispiel 7:

            Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195)

            Es werden alle Berichtigungen angegeben.
            Berichtigungen eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung werden nur angegeben, wenn sie das zu zitierende Gesetz oder die zu zitierende Verordnung betreffen. Das ist der Fall, wenn sich die Berichtigung
            direkt auf das in dem Mantelgesetz erlassene Stammgesetz bzw. die in einer Mantelverordnung erlassene Stammverordnung bezieht,
            auf Artikel des Mantelgesetzes bzw. der Mantelverordnung bezieht, die die zu zitierenden Rechtsvorschrift ändern.

            Hinweis:
            Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. Da die zu zitierende Rechtsvorschrift und ihre Berichtigung folglich nicht in einer Ausgabe erscheinen können, wird bei der Fundstellenangabe der Rechtsvorschrift – abgetrennt durch ein Semikolon – die Fundstelle der Berichtigung ohne die Angabe „BGBl.“ zusätzlich angegeben.

            Beispiel 8:

            XY-Gesetz vom 28. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1; 2023 I Nr. 16)

            Es werden alle Berichtigungen angegeben.
        • Wenn mehrere Angaben zur Fundstelle der Erstregelung oder ggf. der Neubekanntmachung erforderlich sind, z. B. der Hinweis auf eine Berichtigung und der Hinweis auf die Bekanntmachung des Zeitpunkts des Inkrafttretens bei bedingtem Inkrafttreten, so sind diese Angaben in chronologischer Reihenfolge anzuführen.

          Beispiel:

          Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682)

        • Im Vollzitat ist stets anzugeben, ob der Text der Rechtsvorschrift geändert worden ist. Denn alle verkündeten Änderungen eines Gesetzes bzw. einer Verordnung, auch Änderungen der etwa vorhandenen Anlagen oder Anhänge, müssen lückenlos nachvollziehbar sein. Für den Änderungshinweis kommt es nur auf verkündete Änderungsgesetze oder -verordnungen an, nicht darauf, wann diese in Kraft treten.

          Ist ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung seit der Erstregelung oder ggf. der letzten Neubekanntmachung mehrfach geändert worden, so wird nur das letzte Änderungsgesetz oder die letzte Änderungsverordnung angegeben. An der angegebenen Stelle findet man den Hinweis auf die vorherige Änderung und wird so in die Lage versetzt, den zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils gültigen Text festzustellen.

          Auch die Außerkraftsetzung eines ganzen Stammgesetzes oder einer Stammverordnung in einem Artikel „Außerkrafttreten“ eines Änderungsgesetzes ist eine Änderung des Stammrechts, die als letzte Änderung angegeben wird.

          Beispiel:

          Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz wurde durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) außer Kraft gesetzt.

          Der Änderungshinweis lautet:

          …, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, …

          Wird bis zum Wirksamwerden der Außerkraftsetzung eine weitere Änderung verkündet, ist diese als letzte Änderung anzugeben.

          Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften eines Gesetzes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht erklärt haben, werden im Vollzitat nicht als Änderungshinweis aufgeführt, obwohl sie Gesetzeskraft besitzen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Solche Entscheidungen binden zwar alle Verfassungsorgane sowie Gerichte und Behörden (§ 31 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht), aber sie ändern den Gesetzestext selbst nicht. Sie werden allerdings in der Bundesrechtsdatenbank dokumentiert und sind bei einer Neubekanntmachung mit einer Fußnote kenntlich zu machen (Rn. 730 f.). Die betroffenen Regelungen sollten im Zuge ohnehin anstehender Änderungen des jeweiligen Gesetzes entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereinigt werden.

        • Der Änderungshinweis im Vollzitat eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung lautet:

          Das Gesetz ..., das durch Artikel … des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, …

          bzw.

          Die Verordnung ..., die durch Artikel … des Gesetzes/der Verordnung vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes/ der Änderungsverordnung] geändert worden ist, …

          Ist das Gesetz oder die Rechtsverordnung seit der Erstregelung oder ggf. der letzten Neubekanntmachung mehrfach geändert worden, so wird lediglich die letzte Änderung angeführt. Der Änderungshinweis lautet hier:

          Das Gesetz ..., das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes] geändert worden ist, …

          bzw.

          Die Verordnung ..., die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes/der Verordnung vom … [Datum und Fundstelle des Änderungsgesetzes/ der Änderungsverordnung] geändert worden ist, …

          Beispiel 1:

          Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, …

          Beispiel 2:

          Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 11) geändert worden ist, …

        • Sind mehrere Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet worden und nimmt eine Änderungsvorschrift in ihrem Änderungshinweis ausnahmsweise nicht auf die ihr unmittelbar vorausgehende Änderung Bezug, so werden im Vollzitat alle Änderungen des Stammgesetzes angegeben, die notwendig sind, um die lückenlose Rückverweisungskette der Änderungsfundstellen zu gewährleisten.

          Beispiel:

          …, das durch Artikel … des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] und zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] geändert worden ist, ...

          Der Hinweis „und zuletzt durch …“ bezieht sich auf die Änderungsvorschrift, die nach der zuvor genannten verkündet worden ist und in ihrem Änderungshinweis nicht auf die ihr vorausgehende Änderung Bezug nimmt.

        • Eine zusätzliche Angabe im Änderungshinweis des Vollzitates wird ausnahmsweise dann nötig, wenn das Stammgesetz – entgegen dem Grundsatz, dass bei der Änderungsgesetzgebung immer das Stammrecht zu ändern ist (Rn. 454) – mittelbar geändert wurde. Eine mittelbare Änderung liegt vor, wenn das Stammgesetz nicht unmittelbar geändert wird, sondern ein Änderungsgesetz dort geändert wird, wo es eine schwebende Änderung (Rn. 541 ff.) des Stammgesetzes enthält.

          Der zusätzliche Änderungshinweis wird nach folgendem Muster gebildet:

          Muster:

          Das Gesetz über ..., das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom ... [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] geändert worden ist, welches wiederum durch Artikel … des Gesetzes vom ... [Datum und Fundstelle der Änderungsvorschrift] geändert worden ist, ...

          Die Angabe einer mittelbaren Änderung ist problematisch und hat Grenzen: Sie ermöglicht es nur dann, den Regelungstext des Stammgesetzes anhand des Vollzitats sicher zu ermitteln, wenn zwischen einem das Stammgesetz betreffenden Änderungsgesetz und dem Änderungsgesetz, das dieses ändert (der mittelbaren Änderung), kein weiteres Änderungsgesetz, das das Stammgesetz unmittelbar ändert, verkündet wurde. Ein vor dem Inkrafttreten der mittelbaren Änderung verkündetes Änderungsgesetz muss nämlich als letzte Änderung des Stammgesetzes angegeben werden – die mittelbare Änderung hat in diesem Fall keinen Bezug zum Stammgesetz mehr.

          Das Problem wird vermieden, indem Änderungen rechtsförmlich korrekt stets auf das Stammgesetz bezogen werden (Rn. 541 ff.). Entsprechendes gilt für mittelbare Änderungen von Verordnungen.

        • Das ändernde Gesetz oder die ändernde Rechtsverordnung wird nur als „Gesetz“ bzw. „Verordnung“ bezeichnet. Der Zitiername des Änderungsgesetzes bzw. der Änderungsverordnung wird nicht verwendet.

          Das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung ist stets mit dem ändernden Artikel und so genau wie möglich mit weiteren Untergliederungen anzugeben.

          statt [Fehlbeispiel mit Zitiernamen]:

          Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, …

          richtig [ohne Zitiername]:

          Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, …

    • In Rechtsvorschriften wird häufig auf einzelne Bestandteile von Gesetzen oder Rechtsverordnungen Bezug genommen, insbesondere

      • um ihren Inhalt mittels Verweisung ganz oder teilweise in Bezug zu nehmen (vgl. Rn. 86 ff.),
      • um in Änderungsbefehlen die zu ändernde Stelle genau zu bezeichnen (vgl. Rn. 468) oder
      • um eine Verordnungsermächtigung in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung anzugeben (vgl. Rn. 635 ff.).
    • Bezeichnungen für Gliederungseinheiten (Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Artikel, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe) sind in Zitaten stets auszuschreiben. Für Paragrafen wird das Paragrafenzeichen (§) verwendet.

      Beispiele:

      Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ...

      In Nummer 1 Buchstabe a ...

      § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb …

      Hinweise:

      • Die Gliederungseinheiten „Absatz“ und „Nummer“ wurden in älteren Rechtsvorschriften in manchen Fällen mit den Angaben „Abs.“ und „Nr.“ abgekürzt, während sie heute immer ausgeschrieben werden. Da die Schreibweise keine inhaltliche Bedeutung hat, müssen vorhandene Abkürzungen in bestehenden Rechtsvorschriften nicht eigens mittels Änderungsbefehl ersetzt werden. Bis zu einer Anpassung anlässlich einer anderweitigen Änderung der Textstelle oder einer Neubekanntmachung (Rn. 723) existieren die abgekürzte und die ausgeschriebene Form ggf. nebeneinander.
      • Die Abkürzung „Nr.“ in der Bezeichnung von EU-Verordnungen, die nach den Zitiervorschriften der EU bis 2015 verwendet wurde, steht nicht für eine rechtsförmliche Gliederungseinheit und wird nicht ausgeschrieben.
      • Bei Zitaten der Fundstelle (Rn. 64) von Verkündungen oder Bekanntmachungen, die ab 1. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt erfolgt sind, wird die Nummer der Ausgabe mit „Nr.“ angegeben. Da es sich hier nicht um eine rechtsförmliche Gliederungseinheit handelt, wird die Angabe nicht ausgeschrieben.
    • Mehrere gleichartige Gliederungseinheiten werden zitiert, indem die Gliederungseinheit in der Pluralform mit dem bestimmten Artikel benannt wird und die Zählbezeichnungen durch Kommas getrennt aufgezählt werden; handelt es sich um Paragrafen, wird das Paragrafenzeichen verdoppelt. Vor dem letzten Glied der Aufzählung soll klargestellt werden, ob die Aufzählung kumulativ oder alternativ gemeint ist.

      Beispiele 1:

      Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

      Die §§ 8, 9, 20 und 22 sind anzuwenden.

      Die §§ 174, 180 oder 182 …

      Die §§ 174 bis 180 oder § 182 …

      Mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende gleichartige Gliederungseinheiten können als Spanne ausgedrückt werden. Dabei ist kein Gedankenstrich, sondern das Wort „bis“ zu verwenden.

      Beispiele 2:

      Die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden.

      Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

    • Werden eine oder mehrere Gliederungseinheiten zusammen mit einer oder mehreren ihrer Untergliederungen angegeben, entscheidet die oberste Gliederungsebene darüber, ob das nachfolgende Verb im Singular oder Plural steht. Steht die oberste Gliederungseinheit im Plural, muss davor der bestimmte Artikel verwendet werden.

      Beispiele für Singular:

      § 14 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

      Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

      Satz 1 Nummer 8 und 9 gilt entsprechend.

      Beispiele für Plural:

      Die Absätze 1 und 5 gelten entsprechend.

      Die §§ 3 und 5 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

    • Werden in Zitaten mehrere Gliederungseinheiten aufgezählt und einzelne von ihnen auf Untergliederungen konkretisiert, so müssen die Wechsel der Gliederungsebenen und die Zuordnungen der Untergliederungen eindeutig erkennbar sein. Dafür ist eine Gliederungseinheit immer dann erneut zu bezeichnen, wenn sie sich von der unmittelbar zuvor zitierten Untergliederung unterscheidet.

      Beispiele 1:

      § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6, § 3 Nummer 13 und § 15 gelten entsprechend.

      Die §§ 1458, 1484 Absatz 2 Satz 2, § 1492 Absatz 3 Satz 1, § 1516 Absatz 2 Satz 2, die §§ 1633, 2284 Satz 2 und § 2296 Absatz 1 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

      Diese Regel ist auch für zusammengefasste Änderungsbefehle (Rn. 537 f.) von Bedeutung:

      Beispiel 2:

      In § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, § 3 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 15 sowie § 15 wird jeweils die Angabe „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Angabe „Inland“ ersetzt.

    • Die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches sind durch Mantelgesetze geschaffen worden und bilden keine einheitliche Kodifikation. Die einzelnen Bücher werden wie eigenständige Stammgesetze behandelt, was u. a. dadurch deutlich wird, dass einzelne Bücher bereits gesondert neu bekannt gemacht wurden. Die Zitierung der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches weicht von den allgemeinen Regeln ab.

    • In anderen Stammgesetzen und in Stammverordnungen werden die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches als allgemein bekannte Gesetze in besonderer Weise zitiert. Da die Überschriften der einzelnen Bücher sehr lang sind, wird der Zitiername des einzelnen Buches ohne Inhaltsangabe nur mit dem Ordnungszahlwort zur Nummerierung des jeweiligen Buches des Sozialgesetzbuches gebildet, sofern keine amtliche Kurzbezeichnung vergeben wurde. Das Zahlwort ist Bestandteil des Zitiernamens und wird immer großgeschrieben.

      Beispiel:

      § ... des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

      Im Eingangssatz eines Änderungsgesetzes ist für das dort erforderliche Vollzitat hingegen stets der Zitiername des jeweiligen Buches zu verwenden:

      Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch[19] vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist,

      Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch … geändert worden ist

      Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch[20] – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das (zuletzt) durch … geändert worden ist

      __________

      [19] SGB IX hat bei der Ablösung diese Kurzbezeichnung erhalten und muss daher so zitiert werden.

      [20] Diese Bezeichnung wurde beim Erlass des Gesetzes festgelegt, diese ist der Zitiername, da eine Kurzbezeichnung nicht festgelegt wurde. Die Konvention zur Zitierung der älteren SGB kann hier nicht zugrunde gelegt werden. Auch bei den älteren SGB ändert sich nach und nach die Zitierweise, da infolge von Neubekanntmachungen der Zusatz „Artikel 1 des Gesetzes vom …“ wegfällt und durch „in der Fassung der Bekanntmachung vom …“ ersetzt wird.

    • Bei Verweisungen von einem Buch des Sozialgesetzbuches auf ein anderes Buch wird wie folgt zitiert:

      § ... des Neunten Buches ist entsprechend anzuwenden.

    • Bei Begriffsbestimmungen oder Legaldefinitionen, die nur für ein Buch gelten, soll wie folgt formuliert werden:

      „… im Sinne dieses Buches ist …“

      Bei Definitionen, die für das gesamte Sozialgesetzbuch gelten sollen, heißt es dagegen:

      „... im Sinne des Sozialgesetzbuches ...“.

    • Der Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – allgemein bekannt unter der Bezeichnung „Einigungsvertrag“ – ist formal ein völkerrechtlicher Vertrag, ebenso die Vereinbarung vom 18. September 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Einigungsvertrages. Sofern in die Zitierung von Regelungen des Einigungsvertrages in neuen Rechtsvorschriften ausnahmsweise noch in Betracht kommt, folgt sie den Regeln der 3. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.

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