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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil G Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Neubekanntmachung)

    • Der Bekanntmachungstext wird wie folgt gegliedert:

      • Überschrift und Datum der Neubekanntmachung (Rn. 713),
      • Bekanntmachungsformel (Rn. 714 f.),
      • Auflistung der in der Neufassung berücksichtigten Änderungen ausgehend von der verkündeten Erstfassung oder ggf. von der letzten Neubekanntmachung (Rn. 716 ff.),
      • Ausfertigungsvermerk (Rn. 722).
    • Die Überschrift der Neubekanntmachung beginnt immer mit den Wörtern „Bekanntmachung der Neufassung“. Daran schließt sich – im Genitiv – der geltende Zitiername des Gesetzes bzw. der Verordnung an. Es darf kein anderer als der am Stichtag geltende Zitiername angeführt werden.

      Da bei der Neubekanntmachung nur solche Änderungen berücksichtigt werden dürfen, die zuvor verkündet worden sind, sind Zusätze, wie etwa eine bei der Neubekanntmachung dem Zitiernamen angefügte Jahreszahl, nicht zulässig.

      Nach der Überschrift folgt eine Zeile für das Datum der Unterzeichnung, die mit „Vom …“ eingeleitet wird.

      Beispiel:

      Bekanntmachung

      der Neufassung des … [Gesetzes]

      Vom …

    • Der Überschrift und der Datumszeile folgt die Bekanntmachungsformel. Sie bezieht sich auf die Erlaubnis für die Neubekanntmachung und wird nach dem folgenden Muster gebildet:

      Aufgrund des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. ...) wird nachstehend der Text des … [Zitiername des Gesetzes] in der vom … an geltenden Fassung bekannt gemacht.

      Die Bekanntmachungsformel enthält folglich:

      • die Angabe des Artikels des Gesetzes (nur mit der Gattungsbezeichnung „Gesetz“ – also nicht mit dem Zitiernamen), der die Bekanntmachungserlaubnis enthält, sowie Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes,
      • den Zitiernamen des bekannt zu machenden Gesetzes und
      • den Stichtag, der sich aus der Bekanntmachungserlaubnis ergibt und zu dem der Regelungstext festgestellt wird.

      Entsprechendes gilt für die Neubekanntmachung von Verordnungen.

    • Hat sich die Überschrift des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung seit dem Erlass oder der letzten Neubekanntmachung geändert, so wird in der Bekanntmachungsformel – anders als in der Überschrift der Neubekanntmachung (Rn. 713) – der bisherige Zitiername angegeben. Die Formel enthält deswegen auch einen Hinweis auf die neue Überschrift.

      Beispiel:

      Bekanntmachung
      der Neufassung des Designgesetzes

      Vom 24. Februar 2014

      Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) … wird nachstehend der Text des Geschmacksmustergesetzes unter seiner neuen Überschrift in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

    • Der Bekanntmachungsformel folgt eine nummerierte Liste. Die Liste wird mit den Wörtern „Die Neufassung berücksichtigt:“ eingeleitet. Sie beginnt entweder mit der ursprünglich verkündeten Fassung oder ggf. mit der letzten Neubekanntmachung des Stammgesetzes bzw. der Stammverordnung. Es folgen alle seitdem verkündeten Änderungen des Regelungstextes mit ihren jeweiligen Inkrafttretensterminen.

    • Um anzugeben, von welchem Text die Neufassung ausgeht, gibt es folgende drei Möglichkeiten:

      • Ist das Gesetz bzw. die Rechtsverordnung nach dem 31. Dezember 1963 erlassen oder durch ein Ablösungsgesetz konstitutiv neu gefasst worden (Rn. 603 ff.), so sind das Inkrafttretensdatum und die Fundstelle nach folgendem Muster anzugeben:

        1.
        das am ... in Kraft getretene Gesetz vom ... (BGBl. ...),
        [die am ... in Kraft getretene Verordnung vom ... (BGBl. ...),]

        Ist das Gesetz als Teil eines Mantelgesetzes erlassen oder abgelöst worden, so ist die Zitierregel nach Rn. 69 zu beachten. Gleiches gilt für die Rechtsverordnung, die in einer Mantelverordnung enthalten ist.

      • Ist die letzte amtliche Veröffentlichung des vollständigen Textes eine deklaratorische Neufassung, so ist die Fundstelle nach folgendem Muster anzugeben:

        1.
        die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom … (BGBl. …),
        [die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom … (BGBl. …),]
      • Ist die maßgebliche Fundstelle die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III, so ist diese nach folgendem Muster anzugeben:

        1.
        die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ..., veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes,
        [die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer …, veröffentlichte bereinigte Fassung der Verordnung,]
    • In der Liste der berücksichtigten Verkündungen werden nach der Angabe zum Ausgangspunkt der Neufassung alle Änderungsgesetze bzw. Änderungsverordnungen, die bei der Neufassung berücksichtigt wurden, mit ihrem jeweiligen Inkrafttretensdatum angegeben.

      Sie werden mit dem ändernden Artikel, dem Ausfertigungsdatum und der Fundstellenangabe nur mit ihrer Gattungsbezeichnung („Gesetz“ bzw. „Verordnung“) – also nicht mit ihrem Zitiernamen – in der Reihenfolge ihrer Verkündung angegeben. Für die Reihenfolge sind der Rang der ändernden Vorschrift und ihr Inkrafttretenszeitpunkt unerheblich.

      Auch Änderungen, die zum maßgeblichen Stichtag schon verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, werden in die Liste aufgenommen, da sie bei der Neufassung in einem Fußnotenhinweis berücksichtigt werden (Rn. 730).

      Beispiel 1:

      1.
      den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. …),
      2.
      den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel … des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
      3.
      den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799).

      Hinweis:

      Innerhalb eines Jahrgangs entscheidet die Seitenzahl über die Reihenfolge. Bei Verkündungen ab 1. Januar 2023 entscheidet die Nummer der Ausgabe über die Reihenfolge.

      Am Ende der Liste steht in der Regel die Änderung durch das Gesetz, das die Bekanntmachungserlaubnis enthält. Da dessen Ausfertigungsdatum und Fundstelle bereits in der Bekanntmachungsformel genannt werden (Rn. 714), wird die Berücksichtigung dieser Änderung mit der Formulierung „den am … in Kraft getretenen Artikel … des eingangs genannten Gesetzes“ angegeben.

      Beispiel 2:

      1.
      ...
      2.
      ...
      3.
      den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
    • Verkündete Änderungen werden auch dann in der Liste nach Rn. 716 f. aufgeführt, wenn sie bereits vor ihrem Inkrafttreten gestrichen oder geändert worden sind.

      Beispiel 1:

      3.
      den Artikel … des Gesetzes vom ... (BGBl. ...), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. …) gestrichen worden ist,

      Beispiel 2:

      3.
      den am … in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom ... (BGBl. ...), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. …) geändert worden ist,
    • Sieht ein Änderungsgesetz bzw. eine Änderungsverordnung ein gespaltenes Inkrafttreten vor, so wird dies in der Liste der berücksichtigten Verkündungen nach folgendem Muster angegeben:

      Beispiel 1:

      3.
      den teils am ..., teils am ... in Kraft getretenen [tretenden] Artikel … des Gesetzes vom ... (BGBl. ...),

      Beispiel 2:

      5.
      den teils am …, teils am … in Kraft getretenen [tretenden] Artikel … der Verordnung vom… (BGBl. …),
    • Ist eine Änderung zu berücksichtigen, die in einem Artikel mit Folgeänderungen enthalten ist, so wird die ändernde Stelle in der Liste so genau wie möglich angegeben:

      Beispiel 1:

      3.
      den am … in Kraft getretenen Artikel … Absatz … des Gesetzes vom … (BGBl. …),

      Beispiel 2:

      5.
      den am … in Kraft getretenen Artikel … Absatz … der Verordnung vom … (BGBl. …),
    • Der Bekanntmachungstext schließt mit dem Ausfertigungsvermerk ab. Mit ihm wird bestätigt, dass in dieser Neubekanntmachung der Text des Gesetzes bzw. der Verordnung zu dem in der Bekanntmachungsformel angegebenem Stichtag unter Berücksichtigung der in der Auflistung aufgeführten Änderungen wiedergegeben ist.

      Die Ausfertigung ist vom zuständigen Minister bzw. von der zuständigen Ministerin zu unterzeichnen. Der Unterschrift sind die Angaben von Ort, Datum und Amtsbezeichnung voranzustellen.

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