In der Liste der berücksichtigten Verkündungen werden nach der Angabe zum Ausgangspunkt der Neufassung alle Änderungsgesetze bzw. Änderungsverordnungen, die bei der Neufassung berücksichtigt wurden, mit ihrem jeweiligen Inkrafttretensdatum angegeben.
Sie werden mit dem ändernden Artikel, dem Ausfertigungsdatum und der Fundstellenangabe nur mit ihrer Gattungsbezeichnung („Gesetz“ bzw. „Verordnung“) – also nicht mit ihrem Zitiernamen – in der Reihenfolge ihrer Verkündung angegeben. Für die Reihenfolge sind der Rang der ändernden Vorschrift und ihr Inkrafttretenszeitpunkt unerheblich.
Auch Änderungen, die zum maßgeblichen Stichtag schon verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, werden in die Liste aufgenommen, da sie bei der Neufassung in einem Fußnotenhinweis berücksichtigt werden (Rn. 730).
Beispiel 1:
- 1.
- den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. …),
- 2.
- den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel … des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
- 3.
- den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799).
Hinweis:
Innerhalb eines Jahrgangs entscheidet die Seitenzahl über die Reihenfolge. Bei Verkündungen ab 1. Januar 2023 entscheidet die Nummer der Ausgabe über die Reihenfolge.
Am Ende der Liste steht in der Regel die Änderung durch das Gesetz, das die Bekanntmachungserlaubnis enthält. Da dessen Ausfertigungsdatum und Fundstelle bereits in der Bekanntmachungsformel genannt werden (Rn. 714), wird die Berücksichtigung dieser Änderung mit der Formulierung „den am … in Kraft getretenen Artikel … des eingangs genannten Gesetzes“ angegeben.
Beispiel 2:
- 1.
- ...
- 2.
- ...
- 3.
- den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.