Übergangsvorschriften sollen stets an die Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse anknüpfen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits bestehen. Bei der Formulierung gibt es Gestaltungsspielraum.
Beispiel:
Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, ... bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
Eine Formulierung wie „Dieses Gesetz gilt nur für Rechtsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen“ ließe nicht erkennen, wie bestehende Rechtsverhältnisse zu behandeln sind. Außerdem ergibt sich schon aus der Inkrafttretensregelung, dass das Gesetz für künftige Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse gilt (siehe Rn. 156 ff.).
Welche Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse zu den bestehenden zählen, hängt vom Inkrafttretenszeitpunkt des neuen Gesetzes ab. Deshalb knüpfen Übergangsvorschriften meist an den Stichtag der Rechtsänderung an und benennen diesen Zeitpunkt als Tatbestandsmerkmal. Anwenderfreundlich ist es, das jeweilige Datum für den Übergangszeitpunkt zu nennen oder durch einen Datierungsbefehl zu bezeichnen. Für die Formulierung kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
Ist der Inkrafttretenszeitpunkt in der Inkrafttretensregelung durch einen Datierungsbefehl (Anweisung an die Schriftleitung des Bundesgesetzblatts, mit dem eine Datumsangabe formuliert wird; Rn. 164 ff.) bestimmt, kann auch in der Übergangsvorschrift mit Datierungsbefehlen gearbeitet werden.
Muster 1: Datierungsbefehl, der an die Verkündung anknüpft
Wenn der Datierungsbefehl in der Inkrafttretensvorschrift lautet:
„... tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft“,
dann könnte eine Übergangsvorschrift wie folgt formuliert werden:
- bei einer Übergangsfrist von sechs Monaten:
„Anlagen, die vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] errichtet wurden, dürfen nur betrieben werden, wenn ...“, - bei einer Übergangsfrist von drei Jahren:
„Anlagen, die vor dem … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres] errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn ...“
Muster 2: Datierungsbefehl, der an das Inkrafttreten anknüpft
Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
Wenn in der Inkrafttretensregelung ein gespaltenes Inkrafttreten (Rn. 171 ff.) vorgesehen ist, muss durch ein genaues Zitat eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, an welchen der Inkrafttretenszeitpunkte die Übergangsvorschrift anknüpft.