Der überwiegende Teil der Rechtsetzungstätigkeit liegt heute nicht im Erlass neuer Stammgesetze, sondern in der Änderung des vorhandenen Rechts.
Bei jedem Änderungsvorhaben müssen die Einheitlichkeit und die Übersichtlichkeit der Rechtsordnung gewahrt werden. Dafür ist Folgendes zu beachten:
- Änderung des Stammrechts: Es ist immer das Stammgesetz zu ändern, das die jeweilige Rechtsmaterie regelt. Die geplanten Änderungen müssen sich ohne Bruch in das vorhandene Stammrecht einfügen. Es ist darauf zu achten, dass das Stammgesetz auch nach einer Änderung den rechtssystematischen und rechtsförmlichen Anforderungen entspricht und verständlich ist.
- Konzentration der Rechtsetzung: Bei mehreren anstehenden Änderungsvorhaben, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, soll – auch über die Ressortgrenzen hinweg – nach Möglichkeiten gesucht werden, sie in ein und demselben Rechtsetzungsakt umzusetzen. Die Vorhaben sollten besonders dann miteinander verbunden werden, wenn dadurch eine baldige erneute Änderung vermieden werden kann.
- Konzentration des Rechts: Das Nebeneinander verschiedener Stammgesetze, die – im weiten Sinne – dieselbe Rechtsmaterie betreffen, bedeutet Unübersichtlichkeit und führt zu Anwendungsproblemen. Deshalb ist immer zu prüfen, ob eine beabsichtigte neue Regelung in ein vorhandenes Stammgesetz eingefügt werden kann und ob verschiedene Stammgesetze, die eine Rechtsmaterie unnötig aufspalten, zusammengefasst werden können.
- Beständigkeit des Rechts: Wird ein Gesetz geändert, so ist darauf zu achten, dass die neuen Regelungen möglichst lange Bestand haben. Denn häufige Rechtsänderungen verursachen stets Umstellungsaufwand und damit Bürokratie. Um zu vermeiden, dass Änderungen ihrerseits änderungsanfällig sind, gibt es verschiedene gesetzestechnische Möglichkeiten, z. B. das Ansetzen eines hohen Abstraktionsniveaus oder die Delegierung von Rechtsetzungsbefugnissen durch Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Bereinigung des Rechts: Bei jedem Änderungsvorhaben ist immer zu prüfen, ob einzelne Vorschriften des zu ändernden Gesetzes überflüssig oder gegenstandslos geworden sind (z. B. alte Übergangsvorschriften), ob sie aktualisiert werden müssen (z. B. veraltete Bezeichnungen) oder ob Regelungsreste (Rn. 560) aus früheren Änderungsgesetzen beseitigt werden können. Dadurch wird das geltende Recht übersichtlich gehalten.