Das Ablösungsgesetz enthält stets einen eigenen Artikel zum Außerkrafttreten des bisherigen (abzulösenden) Stammgesetzes mit der Überschrift „Außerkrafttreten“. Das abzulösende Stammgesetz wird mit dem Vollzitat angegeben (Rn. 55 ff.), d. h. mit seinem Zitiernamen, seinem Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung und seiner Fundstelle sowie ggf. einem Änderungshinweis.
Beispiel:
Artikel 2
Außerkrafttreten
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Ersetzt das Ablösungsgesetz mehrere Stammgesetze, so müssen sie alle in der Regelung über das Außerkrafttreten entsprechend aufgeführt werden.
Soll die Ablösung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist eine Vorschrift zum späteren Außerkrafttreten (Befristung) in das abzulösende Stammgesetz einzufügen (Rn. 554).
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs wurde ein Ablösungsgesetz grundsätzlich in der Form eines Stammgesetzes erlassen, dessen Inkrafttreten mit dem Außerkrafttreten des bisherigen Stammgesetzes in einem Schlussparagrafen verbunden wurde. Ein Mantelgesetz war nur vorzusehen, wenn zusätzlich Änderungen in anderen Gesetzen oder Verordnungen erforderlich waren. Nunmehr ist das Ablösungsgesetz eine Form des Mantelgesetzes, in dem – wie bei allen Gesetzen (Rn. 158) – das Inkrafttreten nicht mehr mit dem Außerkrafttreten verbunden werden darf. Somit enthält ein Ablösungsgesetz mindestens drei Artikel: den Artikel mit dem neuen Stammgesetz, den Artikel über das Außerkrafttreten des bisherigen Stammgesetzes und den Artikel über das Inkrafttreten des Ablösungsgesetzes.