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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

    • Zu sehen ist das Muster eines Stammgesetz in der formal vorgegebenen Formatierung und Gliederung des Textes, wie nachfolgend beschrieben.
      Quelle: BMJ
    • Unser komplexes System rechtlicher Regelungen entwickelt sich ständig weiter, indem neue Gesetze geschaffen oder vorhandene Gesetze verändert werden. Bei der Frage, ob man Regelungen zu einem eigenständigen Regelungswerk in Form eines neuen Stammgesetzes zusammenfasst, gilt als Faustregel: Ein neues Stammgesetz bietet sich immer dann an, wenn die geplanten Regelungen inhaltlich eng miteinander zusammenhängen und sich sinnvoll von bereits in anderen Stammgesetzen geregelten Materien abgrenzen lassen oder wenn sie von außerordentlichem öffentlichen Interesse sind.

      Stammgesetze regeln somit mehr oder weniger komplexe Materien mit mehreren zusammenhängenden Einzelvorschriften, die unter einer Überschrift zusammengefasst und grundsätzlich mit unbefristeter Geltungsdauer in Kraft gesetzt werden.

    • Ein Stammgesetz kann sich aus den folgenden Gliederungseinheiten zusammensetzen (s. auch Muster zu Teil C); zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind grau markiert:

      • Überschrift (Rn. 354 ff.): Bezeichnung (Rn. 358 ff.), Kurzbezeichnung (Rn. 361 ff.), Abkürzung (Rn. 366 ff.),
      • Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
      • Eingangsformel (Rn. 50),
      • Inhaltsübersicht (Rn. 371),
      • Regelungsteil mit Paragrafen (Rn. 377) als grundlegende Gliederungseinheit sowie
        • den Untergliederungen: Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe,
        • dem Paragrafen übergeordnete Gliederungseinheiten (Rn. 387): Buch, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Titel, Untertitel,
      • Schlussformel (Rn. 52 ff.),
      • Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54),
      • Anlage (Rn. 390).

      Ausnahmsweise können Stammgesetze in Artikel gegliedert sein. Zu den in Artikel gegliederten Stammgesetzen gehören Einführungsgesetze (Rn. 620) und Vertragsgesetze (Teil H). Früher wurden teilweise auch andere Stammgesetze in Artikel gegliedert, so gilt z. B. das Scheckgesetz heute noch in dieser Form.

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