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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften

Abschnitt III Allgemeine Regeln für verständliche Rechtsvorschriften

6 Schreibweisen und andere Formalien

    • Die Rechtssprache ist deutsch. Die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung gelten auch für Rechtsvorschriften. (Rn. 260). Regelwerk und Wörterverzeichnis sind in einer Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz. Nr. 206a vom 3. November 2006), Aktualisierungen und weitere Informationen bietet der Rat für deutsche Rechtschreibung unter www.rechtschreibrat.com.

      Falsche Schreibweisen oder falsche Zeichensetzung können Missverständnisse hervorrufen oder das Verstehen unmöglich machen.

      Beispiel für verschiedene Bedeutungen – je nach Position des Kommas:

      Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Bewilligungshindernissen nach § 84c Nummer 1 bis 6 Gebrauch zu machen, begründet sie dies in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

      versus

      Entscheidet die Staatsanwaltschaft nicht, von den Bewilligungshindernissen nach § 84c Nummer 1 bis 6 Gebrauch zu machen, begründet sie dies in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

    • Weil sich Rechtschreibregeln ändern, kann eine Rechtsvorschrift in zu unterschiedlichen Zeiten entstandenen Textteilen unterschiedliche Schreibweisen eines Wortes enthalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn in einem Änderungsgesetz andere zulässige Schreibweisen verwendet werden als in dem zu ändernden Stammgesetz. Anlässlich einer Bekanntmachung der Neufassung von Rechtsvorschriften (Rn. 723) sind solche unterschiedlichen Schreibweisen, z. B. „auf Grund“ vs. „aufgrund“ oder „selbständig“ vs. „selbstständig“, zu vereinheitlichen.

    • In Rechtsvorschriften dürfen außer den in der folgenden Randnummer beschriebenen Ausnahmen (Rn. 327) keine Kurzformen verwendet werden.

      Zu den Kurzformen gehören

      • Abkürzungen, die nur geschrieben werden (wie „usw.“ und „i.V.m.“) und
      • Kurzwörter, die so ausgesprochen werden, wie sie geschrieben werden (wie „Kita“ und „LKW“).

      Das Verwendungsverbot gilt selbst für gängige Abkürzungen (wie „u. a.“ und „z. B.“). Auch rechtsförmliche Gliederungseinheiten werden im Regelungstext (und in Änderungsbefehlen) nicht abgekürzt (also nicht: „Art.“, „Abs.“, „S.“ und „Nr.“).

      Auch viele Maßeinheiten und sonstige normierte Einheiten (z. B. „Kubikmeter“, „Gramm“) werden ausgeschrieben. Die Einheitenverordnung listet die normierten Einheiten auf und gibt an, welche Vorsätze bei Einheiten (z. B. „Kilo“, „Milli“) verwendet werden.

    • Kurzformen von Wörtern und von Wortgruppen dürfen verwendet werden:

      • für Fundstellenangaben:
        Es werden festgelegte Abkürzungen für die amtlichen Veröffentlichungsorgane verwendet (siehe Rn. 63 ff.).
      • für Zusammensetzungen mit den Kurzformen EU (für Europäische Union) und EWR (für die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes):
        Es sind die Hinweise zur Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union im Bundesrecht (Rn. 182 ff.) zu beachten.
      • für allgemein bekannte Kurzwörter mit fremdsprachiger Langform ohne allgemeinverständliche deutsche Übersetzung:
        „E-Mail“, „USB-Stick“, „DVD“ (statt Digitale Versatile Disc), „AIDS“ (statt Acquired Immune Deficiency Syndrome) oder „PDF“ (statt Portable Document Format) etc.
      • für Abkürzungen, die Bestandteil von Eigennamen oder offiziellen Bezeichnungen sind

        Beispiel:

        Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.

      • in Tabellen, Übersichten oder Formeln, wenn die verkürzten Darstellungsformen der Übersichtlichkeit dienen.

      Die Abkürzungen normierter Einheiten sind der Einheitenverordnung zu entnehmen, die Abkürzungen der Einrichtungen des Bundes dem Abkürzungsverzeichnis des Bundesverwaltungsamtes.

      Werden Abkürzungen und Kurzwörter verwendet, die nicht allgemein bekannt sind, so müssen sie eingeführt werden, beispielsweise bei ihrem ersten Auftreten durch Einführung in Klammern oder in Fußnoten oder durch eine Legende.

    • In Rechtsvorschriften werden deutsche typografische Anführungszeichen verwendet: „…“.

      Die folgenden Textteile werden immer in Anführungszeichen gesetzt:

      • bisherige und künftige Textteile einer Rechtsvorschrift in Änderungsbefehlen

        Beispiel 1:

        1. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.

      • wörtliche Zitate, Wiedergabe von gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften, Bezeichnungen und Anweisungen

        Beispiele 2:

        Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

        Das Zeichen „Radfahrer“ zeigt an, dass ….

        Das Produkt muss mit dem Hinweis „enthält gentechnisch veränderte ...“ gekennzeichnet sein.

        Die Sachbezeichnung lautet „Perlwein mit zugegebener Kohlensäure“.

        Das Erzeugnis muss folgenden Warnhinweis tragen: „kann zu ... führen“.

    • Bindestrich und Gedankenstrich werden häufig verwechselt. Während der Bindestrich (kurzer Strich) bei Worteinsparungen oder -zusammensetzungen zum Einsatz kommt, findet sich der Gedankenstrich (langer Strich) in Rechtsvorschriften nur in Überschriften und trennt dort Kurzbezeichnung und Abkürzung. Er wird durch Leerzeichen auf beiden Seiten abgesetzt (Rn. 354). Bei den Strichen vor den Elementen einer listenförmigen Aufzählung spricht man hingegen von Spiegelstrichen (lang). Diese dürfen nur in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung und in Anlagen zu Rechtsvorschriften verwendet werden.

    • Der Ergänzungsstrich (kurz) steht für einen eingesparten Wortteil. Er wird insbesondere bei Wortzusammensetzungen (Komposita) verwendet, die mit „und“, „oder“, „sondern“ bzw. „aber“ verbunden sind und einen gemeinsamen Bestandteil besitzen.

      Beispiele:

      • Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz
      • Datenkennzeichnung und -auswertung

      Der Ergänzungsstrich darf nur verwendet werden, wenn eindeutig ist, für welchen Wortteil er steht. Da diese Eindeutigkeit bei mehrgliedrigen Komposita oft nicht gegeben ist, sollte der Ergänzungsstrich hier nicht eingesetzt werden.

      Fehlbeispiel:

      Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

      Problem: Hier ist unklar, ob es um ein Vormündergesetz oder ein Vormündervergütungsgesetz geht. Zudem darf die Kurzbezeichnung eines Gesetzes aus nur einem Wort bestehen.

      Lösungsmöglichkeit: Der Ergänzungsbindestrich wird so verwendet, dass eindeutig ist, für welchen Wortteil er steht. Außerdem wird durchgekoppelt (vgl. Rn. 331), da es sich um die Überschrift eines Gesetzes handelt.

      Vormündervergütungs-und-Betreuervergütungsgesetz

    • Steht eine zusammengehörige Wortgruppe vor einem Wort (Bezugswort) und bildet zusammen mit diesem eine Bedeutungseinheit, so werden alle Wörter der Fügung durch Bindestriche verbunden (durchgekoppelt).

      Der Bindestrich ist so zu setzen, dass sich die richtigen Bezüge zwischen den Bestandteilen der Wortzusammensetzung ergeben. In Rechtsvorschriften wird der Kopplungsbindestrich vor allem bei Kurzbezeichnungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen verwendet.

      Beispiel:

      Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

      Fehlbeispiel:

      Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

      Problem: Die Bildung ist falsch, da es keine alkoholhaltige Verordnung gibt und „alkoholhaltig“ sich auf „Getränke“ und nicht auf „Verordnung“ beziehen soll.

      Lösungsmöglichkeit: Zwischen „Alkoholhaltige“, „Getränke“ und „Verordnung“ (= Bezugswort) muss jeweils ein Bindestrich stehen:

      Alkoholhaltige-Getränke-Verordnung

    • Im Regelungsteil von Rechtsvorschriften darf der Schrägstrich nicht verwendet werden, weil nicht eindeutig ist, ob er für „oder“, „und“, oder „beziehungsweise“ steht. Welche Relation vom Gesetzgeber gewünscht ist, muss sprachlich eindeutig ausgedrückt sein.

      Schrägstriche zu unterlassen, dient außerdem der Barrierefreiheit, da solche Sonderzeichen nicht problemlos von einer Sprachausgabe-Software (Screenreader) gelesen werden können.

    • Ein Doppelpunkt dient zur Ankündigung einer listenförmigen Aufzählung. Er steht am Ende eines Einleitungssatzes, der mit „Folgendes“, „folgende “ oder „wie folgt“ auf die einzelnen Aufzählungsglieder vorverweist.

      Beispiel 1:

      Für die Berechnung der Gesamtnote der Prüfung sind die Noten der Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

      1. Modulprüfungen der Studienabschnitte 1, 3, 5 und 7 mit Ausnahme der Abschlussarbeit mit 70 Prozent,
      2. Modulprüfungen der berufspraktischen Studienabschnitte 2, 4 und 6 mit 20 Prozent,
      3. Abschlussarbeit mit 10 Prozent.

      Ein Doppelpunkt kann auch dann gesetzt werden, wenn der einleitende Satzteil nicht die oben genannten Signalwörter enthält.

      Beispiel 2:

      Im Antrag auf Registrierung hat das Luftfahrtunternehmen anzugeben:

      1. Name,
      2. Geschäfts- oder Wohnsitz,
      3. Rechtsform,
      4. abweichender Ort der Buchführung,
      5. falls erteilt, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes).
    • Doppelpunkte können eine listenförmige Aufzählung weiter untergliedern. Dann folgt dem Doppelpunkt am Ende des Einleitungssatzes ein weiterer Doppelpunkt auf der nächsttieferen Aufzählungsebene.

      Beispiel:

      Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

      1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
      2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
      3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen.
    • Der Doppelpunkt wird gesetzt, um Zahlenverhältnisse anzugeben. Vor und nach dem Doppelpunkt steht laut DIN 5008 ein geschütztes Leerzeichen.

      Beispiel:

      Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

    • Runde Klammern werden im Regelungsteil von Rechtsvorschriften in den folgenden Fällen verwendet:

      • Klammern in der Überschrift einer Rechtsvorschrift
        Häufig ist die Bezeichnung eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung so lang, dass sie sich nicht als Zitiername eignet. Dann ist neben der Abkürzung auch eine Kurzbezeichnung zu bestimmen, die das Zitieren der Rechtsvorschrift erleichtert (Rn. 361, 651 ff.).

        Beispiel 1:

        Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

      • Klammern für Fundstellenangaben
        Wird in einer Rechtsvorschrift auf einen anderen Text verwiesen, der mit einer Fundstelle in einem amtlichen Veröffentlichungsorgan angegeben werden muss (Rn. 104), so ist die Fundstelle in runde Klammern zu setzen (Rn. 63 ff.).

        Beispiel 2:

        ... als Berechtigter nach § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) geändert worden ist, …

      • Klammern für Legaldefinitionen
        Wird ein Rechtsbegriff in einer Norm legaldefiniert (Rn. 273), so kann der legaldefinierte Begriff nach der Definition in Klammern erscheinen.

        Beispiel 3:

        Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.

      • Klammern bei Verweisungen
        Ein Hinweis auf den Inhalt einer Bezugsnorm kann mit der genauen Zitierung derselben kombiniert werden (Rn. 276). Die in Bezug genommene Norm wird dann in Klammern nachgestellt:

        Beispiel 4:

        Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

    • Zwischen Teilsätzen kann das Semikolon anstelle eines Kommas gesetzt werden, wenn ein Komma die Teilsätze nicht stark genug voneinander trennen würde, ein neuer Satz jedoch den Zusammenhang zum vorhergehenden Teilsatz zu sehr unterbrechen würde.

      Beispiel:

      Heilfürsorgeberechtigte können eine Kostenerstattung verlangen. Sie müssen diese zu Lasten der Heilfürsorge schriftlich beantragen; dabei haben sie ihre Bankverbindung anzugeben.

    • Zwischen zwei grammatisch vollständigen Sätzen kann ein Semikolon gesetzt werden, wenn sich der dem Semikolon folgende Satz nur auf den unmittelbar vorausgehenden Satz desselben Absatzes bezieht, nicht aber auf weiter vorausgehende Sätze des Absatzes.

      Beispiel:

      Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über das Geschlecht, die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter der Person getroffen werden. Andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht festgestellt werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

      Zu bedenken ist jedoch, dass ein Teilsatz keine rechtsförmliche Gliederungseinheit ist. Seine Zitierbarkeit ist damit nur eingeschränkt gegeben. Vorzugswürdig ist deshalb ein weiterer Satz, auf den eindeutig Bezug genommen werden kann.

    • Wenn nähere Bestimmungen in einzelnen Aufzählungsgliedern mit einem Semikolon angeschlossen werden, ist dies problematisch. Zum einen wird die Aufzählung dadurch unübersichtlicher, zum anderen ist der so angeschlossene Teil des Aufzählungselements nur schwer zitierbar, weil er keine rechtsförmliche Gliederungseinheit bildet (Rn. 338, 385).

      Fehlbeispiel:

      (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss

      1. den Anlagebedingungen des Investmentvermögens und den Angaben des Verkaufsprospektes und den wesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Investmentvermögens entsprechen sowie
      2. die Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches einhalten; hiervon ausgenommen sind die Ausstellergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

      Problem: In Absatz 2 Nummer 2 ist der Teilsatz nach dem Semikolon keine rechtsförmlich zitierbare Gliederungseinheit. Daher kann die Ausnahme zu den einzuhaltenden Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches schlecht zitiert werden.

      Lösungsmöglichkeit: Einen Satz für die Ausnahme bilden, der sich unmittelbar an die listenförmige Aufzählung anschließt.

      (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss

      1. den Anlagebedingungen des Investmentvermögens und den Angaben des Verkaufsprospektes und den wesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Investmentvermögens entsprechen sowie
      2. die Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches einhalten.

      Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Ausstellergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgenommen.

    • Grundsätzlich kann man in Rechtvorschriften alle Grund- und Ordnungszahlen entweder in Ziffern oder als Zahlwörter schreiben. Innerhalb derselben Rechtsvorschrift ist jedoch auf eine einheitliche Schreibung zu achten. Die Schreibung in Ziffern bietet sich etwa an, wenn eine Regelungsmaterie die Angabe vieler Zahlen erfordert. Die Schreibung in Zahlwörtern hingegen ist weniger anfällig für Fehler.

    • Prozentzahlen und Zahlen vor normierten Einheiten wie Maßangaben zu Größe, Masse, Volumen usw. werden stets in Ziffern geschrieben. Die Einheitenverordnung regelt, was normierte Einheiten sind, und gibt an, welche Vorsätze bei Einheiten (z. B. „Kilo“, „Milli“) verwendet werden.

      Beispiel 1:

      Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent.

      Bei der Schreibung in Ziffern wird den Zahlen generell keine Null vorangestellt:

      Beispiele 2:

      7 Uhr

      –9 Grad Celsius

      5,30 Euro

    • Zahlen, die aus mehr als drei Ziffern bestehen, werden zur besseren Lesbarkeit von der Endziffer aus in dreistellige Gruppen gegliedert, die durch ein geschütztes Leerzeichen voneinander abgesetzt werden: z. B. 10 000 bis 25 000 Euro. Die Untergliederung durch Punkte ist nicht zulässig.

      Nicht typografisch gegliedert werden jedoch Jahreszahlen und Seitenzahlen, unabhängig von der Anzahl ihrer Ziffern.

    • Bruchzahlen werden – außer in Tabellen, Übersichten oder Formeln – traditionell als Zahlwörter geschrieben.

      Beispiele:

      Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages.

      Bedarf der Beschluss der Hauptversammlung einer qualifizierten Mehrheit (Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit), …

      Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes … zugrunde zu legen.

    • Bei der Angabe von Zahlenverhältnissen werden beide Zahlen in Ziffern geschrieben und durch einen Doppelpunkt getrennt. Vor und nach dem Doppelpunkt steht in diesem Fall ein geschütztes Leerzeichen.

      Beispiel:

      Der Anteil von Vitamin B 12 darf im Verhältnis zu Mannit (E 421) nicht kleiner als 1 : 1 000 sein.

    • Das Datum wird in Rechtsvorschriften nach folgendem Muster angegeben: 1. Januar 2025.

    • Uhrzeiten werden bei vollen Stunden wie folgt angegeben: in der Zeit von 6 bis 20 Uhr.

      Ist eine höhere Genauigkeit erforderlich, dann so: 23 Uhr 59 Minuten 59,96 Sekunden.

    • Geldbeträge werden in der Regel in Ziffern angegeben.

      Um im fortlaufenden Text einer Regelung lange und unübersichtliche Ziffernreihen zu vermeiden, wird bei Geldbeträgen in Millionen- bzw. Milliardenhöhe die Anzahl der Millionen bzw. Milliarden in Ziffern angegeben, danach steht das Wort „Millionen“ bzw. „Milliarden“.

      Beispiele:

      12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid

      1 Milliarde Kubikmeter

      Ausnahmen davon bilden

      • Haushaltsgesetze und Tabellen, in denen auch Beträge in Millionen- oder Milliardenhöhe nur in Ziffern angegeben werden,
      • Bußgeldvorschriften, in denen die Höhe der Geldbuße stets als Zahlwort angegeben wird (die Höhe eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes dagegen in Ziffern).

      Beispiele:

      Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

      Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.

      Bei der Angabe von Geldbeträgen steht die Währungsbezeichnung nach dem Betrag. Im Fließtext wird die Währungsbezeichnung ausgeschrieben. In Anlagen (Übersichten, Tabellen, Formularen u. Ä.) dürfen Abkürzungen (z. B. „EUR“, „SFR“) und allgemein bekannte Währungssymbole (zum Beispiel: „“, „$“) verwendet werden.

      Werden in einer Rechtsvorschrift Geldbeträge angegeben, die ausschließlich auf volle Euro lauten, werden keine Nachkommastellen angegeben.

      Beispiel:

      Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, …

    • Wird im Normtext auf eine Internetadresse verwiesen, ist eine umschreibende Benennung nach folgendem Muster zu verwenden: „auf der Internetseite des/der … [Nennung der Institution]“.

      Beispiel 1:

      Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002 ... ist in der Fassung, die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, zu berücksichtigen.

      Die genaue URL-Adresse darf im Regelungsteil nur aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie auf Dauer unverändert bleibt.

      Beispiel 2:

      Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.

    • Ein im Normtext erscheinender allgemeiner Hinweis auf eine Internetseite (Rn. 348) kann in einer Fußnote präzisiert werden (z. B. wenn die anzugebende Internetseite unübersichtlich gestaltet ist oder dort eine Suchfunktion fehlt). Der Verweis auf die Fußnote steht unmittelbar nach der Umschreibung der Internetadresse und nicht erst am Satzende. Der Fußnotentext wird wie folgt eingeleitet: „Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet ...“.

      Beispiel:

      Satz 5 gilt auch für Vollgenomsequenzierungen, die durch Gesundheitsämter aus einem epidemiologisch relevanten Anlass nach den auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts1 veröffentlichten Empfehlungen veranlasst werden.

      1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: http://www.rki.de/corsurv

      Entweder wird in der Fußnote die vollständige URL-Adresse angegeben oder es wird die betreffende Homepage angegeben und dann eine Navigationshilfe zur gesuchten Information dargestellt. Da sich Internetseiten häufig ändern können, ist zu prüfen, welche Genauigkeit jeweils erforderlich ist.

      Bei der Angabe der Internetadresse in der Fußnote dürfen keine Satzzeichen eingefügt werden, die nicht zur Internetadresse gehören: Weder steht am Zeilenende ein Trennstrich noch am Fußnotenende ein Satzpunkt, damit man diesen nicht fälschlicherweise der Internetadresse zuordnet. Die Internetadresse wird nicht typografisch hervorgehoben.

    • Fußnoten können zur Entlastung des Normtextes beitragen. Sie dürfen in Gesetzen und Rechtsverordnungen jedoch nur für bestimmte Zwecke genutzt werden. Fußnoten werden gesetzt bei

      • Hinweisen auf EU-Richtlinien zur Erfüllung des Zitiergebots bei der Umsetzung (Rn. 216 f.)
      • Hinweisen auf die Notifizierungs-Richtlinie (Rn. 224)
      • Verweisungen auf Fundstellen privater Regelwerke (Rn. 114)
      • Hinweisen auf einen gesonderten Anlageband (Rn. 392)
      • Angabe von Internetadressen (Rn. 349)
      • der Bekanntmachung von Neufassungen (Rn. 725 f., 730 f.).

      Außerdem können Fußnoten in Anlagen von Rechtsvorschriften verwendet werden, sowohl zur Erklärung von Kurzwörtern bzw. Abkürzungen als auch für andere Hinweise.

    • Fußnoten werden durchnummeriert. Sie müssen innerhalb eines Textes immer gleich dargestellt werden. Auch in den Fußnotentexten selbst ist auf Einheitlichkeit zu achten, insbesondere beim Gebrauch von Abkürzungen und Kurzwörtern.

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