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Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften
Abschnitt III Allgemeine Regeln für verständliche Rechtsvorschriften
6 Schreibweisen und andere Formalien
6.1
Rechtschreibung
Randnummer: 324 Rechtschreibregeln anwenden
Die Rechtssprache ist deutsch. Die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung gelten auch für Rechtsvorschriften. (Rn. 260). Regelwerk und Wörterverzeichnis sind in einer Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz. Nr. 206a vom 3. November 2006), Aktualisierungen und weitere Informationen bietet der Rat für deutsche Rechtschreibung unter www.rechtschreibrat.com.
Falsche Schreibweisen oder falsche Zeichensetzung können Missverständnisse hervorrufen oder das Verstehen unmöglich machen.
Beispiel für verschiedene Bedeutungen – je nach Position des Kommas:
Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Bewilligungshindernissen nach § 84c Nummer 1 bis 6 Gebrauch zu machen, begründet sie dies in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
versus
Entscheidet die Staatsanwaltschaft nicht, von den Bewilligungshindernissen nach § 84c Nummer 1 bis 6 Gebrauch zu machen, begründet sie dies in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
Randnummer: 325 Änderung von Schreibweisen
Weil sich Rechtschreibregeln ändern, kann eine Rechtsvorschrift in zu unterschiedlichen Zeiten entstandenen Textteilen unterschiedliche Schreibweisen eines Wortes enthalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn in einem Änderungsgesetz andere zulässige Schreibweisen verwendet werden als in dem zu ändernden Stammgesetz. Anlässlich einer Bekanntmachung der Neufassung von Rechtsvorschriften (Rn. 723) sind solche unterschiedlichen Schreibweisen, z. B. „auf Grund“ vs. „aufgrund“ oder „selbständig“ vs. „selbstständig“, zu vereinheitlichen.
6.2
Abkürzungen und Kurzwörter
Randnummer: 326 Keine Kurzformen im Regelungsteil
In Rechtsvorschriften dürfen außer den in der folgenden Randnummer beschriebenen Ausnahmen (Rn. 327) keine Kurzformen verwendet werden.
Zu den Kurzformen gehören
Das Verwendungsverbot gilt selbst für gängige Abkürzungen (wie „u. a.“ und „z. B.“). Auch rechtsförmliche Gliederungseinheiten werden im Regelungstext (und in Änderungsbefehlen) nicht abgekürzt (also nicht: „Art.“, „Abs.“, „S.“ und „Nr.“).
Auch viele Maßeinheiten und sonstige normierte Einheiten (z. B. „Kubikmeter“, „Gramm“) werden ausgeschrieben. Die Einheitenverordnung listet die normierten Einheiten auf und gibt an, welche Vorsätze bei Einheiten (z. B. „Kilo“, „Milli“) verwendet werden.
Randnummer: 327 Erlaubte Kurzformen
Kurzformen von Wörtern und von Wortgruppen dürfen verwendet werden:
Beispiel:
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V.
Die Abkürzungen normierter Einheiten sind der Einheitenverordnung zu entnehmen, die Abkürzungen der Einrichtungen des Bundes dem Abkürzungsverzeichnis des Bundesverwaltungsamtes.
Werden Abkürzungen und Kurzwörter verwendet, die nicht allgemein bekannt sind, so müssen sie eingeführt werden, beispielsweise bei ihrem ersten Auftreten durch Einführung in Klammern oder in Fußnoten oder durch eine Legende.
6.3
Satzzeichen und typografische Mittel
Randnummer: 328 Typografische Anführungszeichen
In Rechtsvorschriften werden deutsche typografische Anführungszeichen verwendet: „…“.
Die folgenden Textteile werden immer in Anführungszeichen gesetzt:
Beispiel 1:
1. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Beispiele 2:
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Das Zeichen „Radfahrer“ zeigt an, dass ….
Das Produkt muss mit dem Hinweis „enthält gentechnisch veränderte ...“ gekennzeichnet sein.
Die Sachbezeichnung lautet „Perlwein mit zugegebener Kohlensäure“.
Das Erzeugnis muss folgenden Warnhinweis tragen: „kann zu ... führen“.
Randnummer: 329 Bindestrich, Gedankenstrich, Spiegelstrich
Bindestrich und Gedankenstrich werden häufig verwechselt. Während der Bindestrich (kurzer Strich) bei Worteinsparungen oder -zusammensetzungen zum Einsatz kommt, findet sich der Gedankenstrich (langer Strich) in Rechtsvorschriften nur in Überschriften und trennt dort Kurzbezeichnung und Abkürzung. Er wird durch Leerzeichen auf beiden Seiten abgesetzt (Rn. 354). Bei den Strichen vor den Elementen einer listenförmigen Aufzählung spricht man hingegen von Spiegelstrichen (lang). Diese dürfen nur in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung und in Anlagen zu Rechtsvorschriften verwendet werden.
Randnummer: 330 Bindestrich als Ergänzungsstrich
Der Ergänzungsstrich (kurz) steht für einen eingesparten Wortteil. Er wird insbesondere bei Wortzusammensetzungen (Komposita) verwendet, die mit „und“, „oder“, „sondern“ bzw. „aber“ verbunden sind und einen gemeinsamen Bestandteil besitzen.
Beispiele:
Der Ergänzungsstrich darf nur verwendet werden, wenn eindeutig ist, für welchen Wortteil er steht. Da diese Eindeutigkeit bei mehrgliedrigen Komposita oft nicht gegeben ist, sollte der Ergänzungsstrich hier nicht eingesetzt werden.
Fehlbeispiel:
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Problem: Hier ist unklar, ob es um ein Vormündergesetz oder ein Vormündervergütungsgesetz geht. Zudem darf die Kurzbezeichnung eines Gesetzes aus nur einem Wort bestehen.
Lösungsmöglichkeit: Der Ergänzungsbindestrich wird so verwendet, dass eindeutig ist, für welchen Wortteil er steht. Außerdem wird durchgekoppelt (vgl. Rn. 331), da es sich um die Überschrift eines Gesetzes handelt.
Vormündervergütungs-und-Betreuervergütungsgesetz
Randnummer: 331 Bindestrich zur Kopplung
Steht eine zusammengehörige Wortgruppe vor einem Wort (Bezugswort) und bildet zusammen mit diesem eine Bedeutungseinheit, so werden alle Wörter der Fügung durch Bindestriche verbunden (durchgekoppelt).
Der Bindestrich ist so zu setzen, dass sich die richtigen Bezüge zwischen den Bestandteilen der Wortzusammensetzung ergeben. In Rechtsvorschriften wird der Kopplungsbindestrich vor allem bei Kurzbezeichnungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen verwendet.
Beispiel:
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Fehlbeispiel:
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Problem: Die Bildung ist falsch, da es keine alkoholhaltige Verordnung gibt und „alkoholhaltig“ sich auf „Getränke“ und nicht auf „Verordnung“ beziehen soll.
Lösungsmöglichkeit: Zwischen „Alkoholhaltige“, „Getränke“ und „Verordnung“ (= Bezugswort) muss jeweils ein Bindestrich stehen:
Alkoholhaltige-Getränke-Verordnung
Randnummer: 332 Schrägstrich unterlassen
Im Regelungsteil von Rechtsvorschriften darf der Schrägstrich nicht verwendet werden, weil nicht eindeutig ist, ob er für „oder“, „und“, oder „beziehungsweise“ steht. Welche Relation vom Gesetzgeber gewünscht ist, muss sprachlich eindeutig ausgedrückt sein.
Schrägstriche zu unterlassen, dient außerdem der Barrierefreiheit, da solche Sonderzeichen nicht problemlos von einer Sprachausgabe-Software (Screenreader) gelesen werden können.
Randnummer: 333 Doppelpunkt zur Ankündigung einer Aufzählung
Ein Doppelpunkt dient zur Ankündigung einer listenförmigen Aufzählung. Er steht am Ende eines Einleitungssatzes, der mit „Folgendes“, „folgende “ oder „wie folgt“ auf die einzelnen Aufzählungsglieder vorverweist.
Beispiel 1:
Für die Berechnung der Gesamtnote der Prüfung sind die Noten der Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Ein Doppelpunkt kann auch dann gesetzt werden, wenn der einleitende Satzteil nicht die oben genannten Signalwörter enthält.
Beispiel 2:
Im Antrag auf Registrierung hat das Luftfahrtunternehmen anzugeben:
Randnummer: 334 Mehrere Doppelpunkte
Doppelpunkte können eine listenförmige Aufzählung weiter untergliedern. Dann folgt dem Doppelpunkt am Ende des Einleitungssatzes ein weiterer Doppelpunkt auf der nächsttieferen Aufzählungsebene.
Beispiel:
Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Randnummer: 335 Doppelpunkt bei Zahlenverhältnissen
Der Doppelpunkt wird gesetzt, um Zahlenverhältnisse anzugeben. Vor und nach dem Doppelpunkt steht laut DIN 5008 ein geschütztes Leerzeichen.
Beispiel:
Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Randnummer: 336 Klammern
Runde Klammern werden im Regelungsteil von Rechtsvorschriften in den folgenden Fällen verwendet:
Beispiel 1:
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Beispiel 2:
... als Berechtigter nach § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) geändert worden ist, …
Beispiel 3:
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.
Beispiel 4:
Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
Randnummer: 337 Semikolon statt Komma
Zwischen Teilsätzen kann das Semikolon anstelle eines Kommas gesetzt werden, wenn ein Komma die Teilsätze nicht stark genug voneinander trennen würde, ein neuer Satz jedoch den Zusammenhang zum vorhergehenden Teilsatz zu sehr unterbrechen würde.
Beispiel:
Heilfürsorgeberechtigte können eine Kostenerstattung verlangen. Sie müssen diese zu Lasten der Heilfürsorge schriftlich beantragen; dabei haben sie ihre Bankverbindung anzugeben.
Randnummer: 338 Semikolon statt Punkt
Zwischen zwei grammatisch vollständigen Sätzen kann ein Semikolon gesetzt werden, wenn sich der dem Semikolon folgende Satz nur auf den unmittelbar vorausgehenden Satz desselben Absatzes bezieht, nicht aber auf weiter vorausgehende Sätze des Absatzes.
Beispiel:
Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über das Geschlecht, die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter der Person getroffen werden. Andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht festgestellt werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Zu bedenken ist jedoch, dass ein Teilsatz keine rechtsförmliche Gliederungseinheit ist. Seine Zitierbarkeit ist damit nur eingeschränkt gegeben. Vorzugswürdig ist deshalb ein weiterer Satz, auf den eindeutig Bezug genommen werden kann.
Randnummer: 339 Semikolon in listenförmigen Aufzählungen
Wenn nähere Bestimmungen in einzelnen Aufzählungsgliedern mit einem Semikolon angeschlossen werden, ist dies problematisch. Zum einen wird die Aufzählung dadurch unübersichtlicher, zum anderen ist der so angeschlossene Teil des Aufzählungselements nur schwer zitierbar, weil er keine rechtsförmliche Gliederungseinheit bildet (Rn. 338, 385).
Fehlbeispiel:
(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss
Problem: In Absatz 2 Nummer 2 ist der Teilsatz nach dem Semikolon keine rechtsförmlich zitierbare Gliederungseinheit. Daher kann die Ausnahme zu den einzuhaltenden Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches schlecht zitiert werden.
Lösungsmöglichkeit: Einen Satz für die Ausnahme bilden, der sich unmittelbar an die listenförmige Aufzählung anschließt.
(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss
Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Ausstellergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgenommen.
6.4
Zahlen und Geldbeträge
Randnummer: 340 Schreibung von Zahlen – Grundsatz
Grundsätzlich kann man in Rechtvorschriften alle Grund- und Ordnungszahlen entweder in Ziffern oder als Zahlwörter schreiben. Innerhalb derselben Rechtsvorschrift ist jedoch auf eine einheitliche Schreibung zu achten. Die Schreibung in Ziffern bietet sich etwa an, wenn eine Regelungsmaterie die Angabe vieler Zahlen erfordert. Die Schreibung in Zahlwörtern hingegen ist weniger anfällig für Fehler.
Randnummer: 341 Prozentzahlen und Zahlen von normierten Einheiten
Prozentzahlen und Zahlen vor normierten Einheiten wie Maßangaben zu Größe, Masse, Volumen usw. werden stets in Ziffern geschrieben. Die Einheitenverordnung regelt, was normierte Einheiten sind, und gibt an, welche Vorsätze bei Einheiten (z. B. „Kilo“, „Milli“) verwendet werden.
Beispiel 1:
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent.
Bei der Schreibung in Ziffern wird den Zahlen generell keine Null vorangestellt:
Beispiel 2:
7 Uhr
–9 Grad Celsius
5,30 Euro
Randnummer: 342 Typografische Gliederung von Zahlen
Zahlen, die aus mehr als drei Ziffern bestehen, werden zur besseren Lesbarkeit von der Endziffer aus in dreistellige Gruppen gegliedert, die durch ein geschütztes Leerzeichen voneinander abgesetzt werden: z. B. 10 000 bis 25 000 Euro. Die Untergliederung durch Punkte ist nicht zulässig.
Nicht typografisch gegliedert werden jedoch Jahreszahlen und Seitenzahlen, unabhängig von der Anzahl ihrer Ziffern.
Randnummer: 343 Bruchzahlen
Bruchzahlen werden – außer in Tabellen, Übersichten oder Formeln – traditionell als Zahlwörter geschrieben.
Beispiele:
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages.
Bedarf der Beschluss der Hauptversammlung einer qualifizierten Mehrheit (Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit), …
Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes … zugrunde zu legen.
Randnummer: 344 Zahlenverhältnisse
Bei der Angabe von Zahlenverhältnissen werden beide Zahlen in Ziffern geschrieben und durch einen Doppelpunkt getrennt. Vor und nach dem Doppelpunkt steht in diesem Fall ein geschütztes Leerzeichen.
Beispiel:
Der Anteil von Vitamin B 12 darf im Verhältnis zu Mannit (E 421) nicht kleiner als 1 : 1 000 sein.
Randnummer: 345 Datum
Das Datum wird in Rechtsvorschriften nach folgendem Muster angegeben: 1. Januar 2025.
Randnummer: 346 Uhrzeit
Uhrzeiten werden bei vollen Stunden wie folgt angegeben: in der Zeit von 6 bis 20 Uhr.
Ist eine höhere Genauigkeit erforderlich, dann so: 23 Uhr 59 Minuten 59,96 Sekunden.
Randnummer: 347 Geldbeträge
Geldbeträge werden in der Regel in Ziffern angegeben.
Um im fortlaufenden Text einer Regelung lange und unübersichtliche Ziffernreihen zu vermeiden, wird bei Geldbeträgen in Millionen- bzw. Milliardenhöhe die Anzahl der Millionen bzw. Milliarden in Ziffern angegeben, danach steht das Wort „Millionen“ bzw. „Milliarden“.
Beispiele:
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid
1 Milliarde Kubikmeter
Ausnahmen davon bilden
Beispiele:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.
Bei der Angabe von Geldbeträgen steht die Währungsbezeichnung nach dem Betrag. Im Fließtext wird die Währungsbezeichnung ausgeschrieben. In Anlagen (Übersichten, Tabellen, Formularen u. Ä.) dürfen Abkürzungen (z. B. „EUR“, „SFR“) und allgemein bekannte Währungssymbole (zum Beispiel: „€“, „$“) verwendet werden.
Werden in einer Rechtsvorschrift Geldbeträge angegeben, die ausschließlich auf volle Euro lauten, werden keine Nachkommastellen angegeben.
Beispiel:
Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, …
6.5
Internetadressen
Randnummer: 348 Angabe von Internetadressen – Grundsatz
Wird im Normtext auf eine Internetadresse verwiesen, ist eine umschreibende Benennung nach folgendem Muster zu verwenden: „auf der Internetseite des/der … [Nennung der Institution]“.
Beispiel 1:
Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Integration von schwerbehinderten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. Dezember 2002 ... ist in der Fassung, die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist, zu berücksichtigen.
Die genaue URL-Adresse darf im Regelungsteil nur aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie auf Dauer unverändert bleibt.
Beispiel 2:
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
Randnummer: 349 Fußnote zur Ergänzung einer Internetadresse
Ein im Normtext erscheinender allgemeiner Hinweis auf eine Internetseite (Rn. 348) kann in einer Fußnote präzisiert werden (z. B. wenn die anzugebende Internetseite unübersichtlich gestaltet ist oder dort eine Suchfunktion fehlt). Der Verweis auf die Fußnote steht unmittelbar nach der Umschreibung der Internetadresse und nicht erst am Satzende. Der Fußnotentext wird wie folgt eingeleitet: „Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet ...“.
Beispiel:
Satz 5 gilt auch für Vollgenomsequenzierungen, die durch Gesundheitsämter aus einem epidemiologisch relevanten Anlass nach den auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts1 veröffentlichten Empfehlungen veranlasst werden.
1 Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet: http://www.rki.de/corsurv
Entweder wird in der Fußnote die vollständige URL-Adresse angegeben oder es wird die betreffende Homepage angegeben und dann eine Navigationshilfe zur gesuchten Information dargestellt. Da sich Internetseiten häufig ändern können, ist zu prüfen, welche Genauigkeit jeweils erforderlich ist.
Bei der Angabe der Internetadresse in der Fußnote dürfen keine Satzzeichen eingefügt werden, die nicht zur Internetadresse gehören: Weder steht am Zeilenende ein Trennstrich noch am Fußnotenende ein Satzpunkt, damit man diesen nicht fälschlicherweise der Internetadresse zuordnet. Die Internetadresse wird nicht typografisch hervorgehoben.
6.6
Fußnoten
Randnummer: 350 Funktion und Verwendung von Fußnoten
Fußnoten können zur Entlastung des Normtextes beitragen. Sie dürfen in Gesetzen und Rechtsverordnungen jedoch nur für bestimmte Zwecke genutzt werden. Fußnoten werden gesetzt bei
Außerdem können Fußnoten in Anlagen von Rechtsvorschriften verwendet werden, sowohl zur Erklärung von Kurzwörtern bzw. Abkürzungen als auch für andere Hinweise.
Randnummer: 351 Form von Fußnoten
Fußnoten werden durchnummeriert. Sie müssen innerhalb eines Textes immer gleich dargestellt werden. Auch in den Fußnotentexten selbst ist auf Einheitlichkeit zu achten, insbesondere beim Gebrauch von Abkürzungen und Kurzwörtern.