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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil D Änderung von Gesetzen

7 Formen der Änderung von Gesetzen

    • Die Einzelnovelle ist eine Gestaltungsmöglichkeit zur Änderung von nur einem Stammgesetz. Die Form der Einzelnovelle soll dann gewählt werden, wenn ein Stammgesetz durch die Änderungen nicht so wesentlich verändert wird bzw. das Änderungspensum (Rn. 461) nicht so umfangreich ist, dass ein Ablösungsgesetz (Rn. 603 ff.) in Frage kommt.

      Werden durch die Änderung des Stammgesetzes Vorschriften in anderen Stammgesetzen bzw. Stammverordnungen unrichtig, so werden in einem weiteren Artikel der Einzelnovelle auch andere Gesetze bzw. Verordnungen geändert, um die Stimmigkeit mit dem sonstigen Recht zu wahren (Rn. 528 ff.).

      Die Einzelnovelle darf keine Hauptänderung eines weiteren Stammgesetzes enthalten. Wenn mehrere Stammgesetze von sachlich zusammenhängenden Hauptänderungen betroffen sind, steht hierfür die Form des Mantelgesetzes zur Verfügung.

    • Eine Einzelnovelle kann sich aus folgenden Gliederungseinheiten zusammensetzen; zwingend notwendige Gliederungseinheiten sind gefettet:

      • Überschrift bzw. Bezeichnung (Rn. 613),
      • Ausfertigungsdatum (Rn. 49),
      • Eingangsformel (Rn. 50 f.),
      • Regelungsteil mit Artikeln (Rn. 462) als grundlegender Gliederungseinheit:
        • Änderungsartikel mit den Untergliederungen: Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe für Änderungsbefehle; Absatz bei Folgeänderungen,
        • Artikel für Grundrechtseinschränkungen,
        • Artikel für Bekanntmachungserlaubnis,
        • Artikel für Geltungszeitregelungen,
      • Schlussformel (Rn. 52 f.),
      • Ausfertigungsort, Ausfertigungsdatum, Unterzeichnende (Rn. 54),
      • Anhang (Rn. 526).
    • Einzelnovellen benötigen weder Kurzbezeichnung noch Abkürzung, denn anders als Stammgesetze werden Einzelnovellen als Änderungsgesetze normalerweise in Rechtsvorschriften nicht zitiert. Deshalb genügt als Überschrift einer Einzelnovelle eine Bezeichnung.

    • Wird eine Einzelnovelle erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Union durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Union oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Recht der Europäischen Union bereits in der Überschrift deutlich zu machen, z. B. durch eine Fußnote an der Überschrift der Verordnung (Rn. 216).

    • Die Bezeichnung der Einzelnovelle kann nach folgendem Schema gebildet werden:

      … [Ordnungszahlwort] Gesetz zur Änderung des/der … [Zitiername des zu ändernden Stammgesetzes]

      Beispiele:

      Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

      Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

      Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

      Das Schema zur Bezeichnung von Einzelnovellen kommt immer dann in Betracht, wenn das betreffende Gesetz häufig durch Einzelnovellen (und nicht in Mantelgesetzen) geändert werden soll. Bei Verwendung des Schemas erhält die erste Einzelnovelle das Ordnungszahlwort „Erstes“.

    • Das Ordnungszahlwort dient vor allem zur Unterscheidung von vorherigen Einzelnovellen desselben Stammgesetzes. Gezählt werden nicht etwa alle Rechtsetzungsakte, durch die das betreffende Stammgesetz geändert worden ist, sondern nur die Einzelnovellen. Bei der Zählung bleiben also Änderungen des Stammgesetzes durch Mantelgesetze unberücksichtigt.

      Eine deklaratorische Neubekanntmachung des Gesetzestextes (Teil G) berührt die fortlaufende Zählung der Einzelnovellen nicht. Nach einer konstitutiven Neufassung durch ein Ablösungsgesetz (Rn. 603 ff.) wird hingegen neu gezählt.

      Ist der Zitiername eines Stammgesetzes geändert worden, so beginnt die Zählung der Einzelnovellen nicht neu.

    • Als Bezeichnung für die Einzelnovelle kann statt der Zählbezeichnung auch eine verallgemeinernde Kurzbeschreibung des Regelungsgegenstandes bzw. des Zwecks der Änderungen gewählt werden. Das hat jedoch den Nachteil, dass man die Einzelnovelle anhand der Bezeichnung nicht als solche erkennt.

      Eine Mischform aus Schema bzw. verallgemeinernder Kurzbeschreibung kann dann sinnvoll sein, wenn ein Gesetz immer wieder, aber nur punktuell aus immer anderem Anlass durch Einzelnovellen geändert wird. Dann ist es zur Unterscheidung von anderen Einzelnovellen hilfreich, in der Bezeichnung der Einzelnovelle zusätzlich auf den Gegenstand der Änderung hinzuweisen. Hier kann der schematisch gebildeten Bezeichnung nach einem Gedankenstrich eine kurze Gegenstandsangabe hinzugefügt werden.

      Beispiel:

      Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl

      Nicht in die Überschrift gehört hingegen ein Hinweis auf Folgeänderungen. Jegliche Zusätze wie z. B. „… und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften“ sind überflüssig.

      Die bei der ersten Einzelnovelle gewählte Bezeichnungsform sollte bei allen folgenden Einzelnovellen fortgeführt werden.

    • Grundsätzlich sind alle Änderungen des Stammgesetzes im ersten Artikel zusammenzufassen. Von diesem Grundsatz wird in den Fällen der Mehrfachänderung (Rn. 539 ff.) abgewichen.

      Folgeänderungen, die in anderen Stammgesetzen bzw. in Stammverordnungen notwendig werden, werden wie beim Mantelgesetz in einem Artikel zusammengefasst – in der Einzelnovelle ist dies im Regelfall „Artikel 2“. Der Artikelaufbau folgt den Vorgaben zur Änderungstechnik für Folgeänderungen (Rn. 528 ff.), d. h., der Artikel wird in Absätze gegliedert, der die zu ändernden Rechtsvorschriften in der Reihenfolge der Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A abhandelt.

      Die Einzelnovelle kann einen Artikel mit einer Bekanntmachungserlaubnis (Rn. 578 ff.) enthalten.

    • Der letzte Artikel der Einzelnovelle ist die Inkrafttretensvorschrift. Sie bestimmt den Beginn der Wirksamkeit der Einzelnovelle, d. h., zum angegebenen Zeitpunkt werden die Änderungsbefehle im jeweiligen Stammgesetz vollzogen.

      Die Überschrift des letzten Artikels der Einzelnovelle lautet „Inkrafttreten“.

      Wenn infolge der Hauptänderungen eines Stammgesetzes ganze Gesetze bzw. Rechtsverordnungen bereits am Tag nach der Verkündung der Einzelnovelle außer Kraft gesetzt werden müssen, ist ein Artikel „Außerkrafttreten“ als vorletzter Artikel vorzusehen. Eine Vorschrift zum späteren Außerkrafttreten (Befristung) des geänderten Stammgesetzes darf nicht im letzten Artikel der Einzelnovelle stehen, sondern ist in das Stammgesetz einzufügen (Rn. 554).

      Im Übrigen sind die allgemeinen Empfehlungen zur präzisen Formulierung des Inkrafttretens sowie die Empfehlungen zu den Geltungszeitregelungen für Mantelgesetze zu beachten.

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