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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

    • Verbindlichkeit des Handbuchs

      Für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzentwürfen gelten gemäß § 42 Absatz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) das Handbuch der Rechtsförmlichkeit sowie im Einzelfall gegebene Empfehlungen des Bundesjustizministeriums. Dasselbe gilt gemäß § 62 Absatz 2 GGO auch für die Entwürfe von Rechtsverordnungen.

      Leitgedanke des Handbuchs

      Das Handbuch ist als praktische Arbeitshilfe für alle konzipiert, die Rechtsvorschriften entwerfen oder prüfen. Das Handbuch berücksichtigt die dafür maßgebenden rechtlichen Vorgaben einschließlich des verfassungsrechtlichen Rahmens und der GGO sowie Erfahrungen aus der Rechtsetzungspraxis. Zusammen mit dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften[1] ist das Handbuch der Rechtsförmlichkeit die Grundlage für eine fachlich und rechtlich präzise sowie adressatenorientierte Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung.

      Elektronische Fassung des Handbuchs

      Die elektronische Fassung des Handbuchs ist über die Internetseite des Bundesjustizministeriums zugänglich.

      Begriffliche Klarstellungen

      Für dieses Handbuch werden die folgenden Begriffe in der hier bestimmten Bedeutung verwendet:

      Rechtsetzung

      „Rechtsetzung“ bezeichnet den Vorgang, in dem allgemeinverbindliche rechtliche Regelungen geschaffen werden.

      Rechtsetzungsakt

      „Rechtsetzungsakt“ bezeichnet den Beschluss über den konkreten Gegenstand der Rechtsetzung, d. h. über die rechtsetzungstechnische Einheit, mit der die Rechtsetzungsorgane befasst sind. Dabei ist zwischen Gesetzen und Rechtsverordnungen zu unterscheiden. In einem Rechtsetzungsakt können sachlich zusammenhängende rechtliche Neuregelungen, Änderungen und Aufhebungen gebündelt werden.

      Rechtsvorschrift

      Der Begriff „Rechtsvorschrift“ wird als Oberbegriff für Gesetze und Rechtsverordnungen verwendet.

      Regelung, Rechtsnorm

      Die synonym verwendeten Begriffe „Regelung“ und „Rechtsnorm“ bezeichnen ganz allgemein einen normativen Rechtssatz. Er kann in verschiedenen Kontexten ganze Gesetze oder Verordnungen, aber auch einen einzelnen Paragrafen oder Artikel oder auch deren untergeordnete Gliederungseinheiten mit normativem Charakter (z. B. Sätze, Nummern) bezeichnen.

      Vorschrift, Einzelvorschrift

      Der Begriff „Einzelvorschrift“ bezeichnet die einzelnen Paragrafen oder Artikel eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung (vgl. Anlage 4 Nummer 3 GGO). Der Begriff „Vorschrift“ wird synonym verwendet.

      Stammgesetz und Stammverordnung

      Stammgesetze (Rn. 352 ff.) und Stammverordnungen (Rn. 650 ff.) regeln einen Sachbereich zusammenhängend mit mehreren Einzelvorschriften. Die Vorschriften werden unter einer Überschrift zusammengefasst und erstmalig als eigenständige Regelung mit grundsätzlich unbefristeter Geltungsdauer in Kraft gesetzt.

      Änderungsgesetz und Änderungsverordnung

      Änderungsgesetze (Rn. 585 ff.) und Änderungsverordnungen (Rn. 658 ff.) beziehen sich auf bestehende Stammgesetze bzw. Stammverordnungen. Sie enthalten genaue Anweisungen, wie der Text bestehender Gesetze oder Verordnungen durch Einfügung, Streichung oder Ersetzung von Textteilen zu verändern ist. Ihr rechtlicher Gehalt erschließt sich erst im Zusammenhang mit den unveränderten Textteilen. Die Änderungsanweisungen eines Änderungsgesetzes oder einer Änderungsverordnung stehen in einem sachlichen Zusammenhang und werden deshalb in einem Rechtsetzungsakt erlassen. Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen haben selbst keine Geltungsdauer: Mit ihrem Inkrafttreten vollziehen sich die Änderungen im Stammrecht. Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen können nach ihrem Vollzug, d. h. nach ihrem Inkrafttreten, nicht mehr Gegenstand von Rechtsetzung sein.

      Artikelgesetz

      Artikelgesetze sind Gesetze, die in Artikel gegliedert sind; das sind insbesondere Änderungsgesetze in Form von Mantelgesetzen (Rn. 586 ff.) oder Einzelnovellen (Rn. 611 ff.) sowie Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen (Teil H). Dementsprechend gibt es auch Artikelverordnungen.

      Hinweise zur grafischen Gestaltung von Text und Beispielen

      Einzelne Wörter oder Passagen im Text der Randnummern oder in den Beispielen sind durch Fettdruck oder Kursivdruck hervorgehoben. Diese Formatierungen dienen lediglich zur Akzentuierung des Inhalts der jeweiligen Randnummer und werden in realen Gesetzentwürfen oder Verordnungsentwürfen nicht verwendet. Beispiele erscheinen unter der Überschrift „Beispiel“ und sind in kleinerer Schriftgröße und eingerückt gestaltet. Gibt es in einer Randnummer mehrere Beispiele, sind sie nummeriert. Beispiele, die im Original den neuen oder präzisierten Vorgaben dieser Auflage nicht entsprechen, wurden für dieses Handbuch entsprechend angepasst. Dann wurde, um Irritationen zu vermeiden, die ursprüngliche Quelle nicht angegeben. Im Sinne der Barrierefreiheit wurde – wo möglich – auf komplexe Formatierungen verzichtet.

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      [1] https://plattform.egesetzgebung.bund.de/cockpit/#/hilfen

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