Use of cookies
Cookies help us to provide our services. By using our website you agree that we can use cookies. Read more about our Privacy Policy and visit the following link: Privacy Policy
Teil D Änderung von Gesetzen
2 Änderungstechnik
2.2 Die Änderungstechnik im Einzelnen
2.2.1
Der Eingangssatz
Randnummer: 465 Standardformulierung des Eingangssatzes
Jeder Artikel zur Änderung eines Stammgesetzes beginnt mit einem standardisierten Eingangssatz. Er besteht aus dem Vollzitat des zu ändernden Gesetzes gefolgt von der Formulierung „wird wie folgt geändert:“.
Beispiel:
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 10.August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Randnummer: 466 Vollzitat im Eingangssatz
Das zu ändernde Stammgesetz muss im Eingangssatz immer – auch wenn es allgemein bekannt ist – mit dem Vollzitat (Rn. 55) angeführt werden, d. h.
Das Vollzitat im standardisierten Eingangssatz ermöglicht es, aus dem Bundesgesetzblatt den verbindlichen Gesetzestext zu ermitteln, auf den das ändernde Gesetz aufsetzt. Dafür muss man von der letzten verkündeten Änderung des Gesetzes ausgehen und von dort alle Änderungen bis zur letzten verkündeten vollständigen Textfassung des Gesetzes ermitteln. Dabei ist stets das Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen bzw. ihrer Änderungen zu beachten.
Die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes überprüft den Eingangssatz bei der Verkündung des Änderungsgesetzes und aktualisiert oder vervollständigt ihn falls erforderlich.
Randnummer: 467 Abfolge von Eingangssatz und Änderungsbefehlen
Eingangssatz und Änderungsbefehle stehen stets separat, d. h., die Änderungsbefehle werden vom Eingangssatz mit einem Zeilenumbruch abgesetzt.
Beispiel 1:
Das … [Gesetz] vom ... (BGBl. I S. ...), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 1 durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich“.
2. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) ...“
Das gilt auch, wenn das Stammgesetz mit nur einem (ggf. untergliederten) Änderungsbefehl (z. B. in einem einzigen Paragrafen, vgl. Rn. 473) geändert wird.
Beispiel 2:
Das … [Gesetz] vom ... (BGBl. I S. ...), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) ...“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 3, 4 und 5“ gestrichen.
2.2.2
Der Änderungsbefehl
Randnummer: 468 Funktion des Änderungsbefehls
Ein Änderungsbefehl weist an, an welcher Stelle des Stammgesetzes welche Änderung im Gesetzestext vorgenommen werden soll. Diese Anweisung muss eindeutig sein, damit zweifelsfrei ist, wie der Gesetzestext künftig lautet. Hierbei darf kein Auslegungsspielraum bleiben. Für Änderungsbefehle werden deshalb standardisierte Formulierungen verwendet. Jeder Änderungsbefehl bezeichnet
Beispiel:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Randnummer: 469 Änderungsbefehle
Die Änderungsbefehle lauten,
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Gegenüber der Vorauflage des Handbuchs wurde die Anzahl der standardisierten Änderungsbefehle auf jetzt nur noch vier Befehle reduziert: „streichen“, „einfügen“, „ersetzen“ und „…wird/werden zu…“. Die früher außerdem verwendeten Änderungsbefehle „aufheben“, „voranstellen“, „anfügen“ und „fassen“ führten häufig zu Fehlern.
Randnummer: 470 Abfolge der Änderungsbefehle
Die Abfolge der Änderungsbefehle richtet sich nach der Reihenfolge der Änderungsstellen im Text des Stammgesetzes. Es spielt keine Rolle, ob die vorgesehenen Änderungen des Stammgesetzes wichtig oder eher nebensächlich sind, ob sie Haupt- oder Folgeänderungen darstellen.
Randnummer: 471 Nummerierte Änderungsbefehle
Jede zu ändernde oder neue Gliederungseinheit (Rn. 463) eines Stammgesetzes erhält einen eigenen Änderungsbefehl. Zusammenfassungen sind in Grenzen möglich (Rn. 537 ff.). Die einzelnen Änderungsbefehle werden fortlaufend nummeriert.
Beispiel:
1. § 3 wird gestrichen.
2. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) …“
3. Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
…“
4. Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt:
„Anlage 2
…“.
Randnummer: 472 Untergliederte Änderungsbefehle
Werden mehrere Untergliederungen ein und derselben Gliederungseinheit geändert, so wird der nummerierte Änderungsbefehl mit Buchstaben, ggf. mit Doppelbuchstaben und Dreifachbuchstaben untergliedert.
Beispiel:
Beispiel:
statt:
richtig:
Randnummer: 473 Änderung nur einer Gliederungseinheit
Soll in einem Stammgesetz nur eine einzige Gliederungseinheit geändert werden, so wird der Änderungsbefehl ausnahmsweise nicht nummeriert.
Beispiel 1:
Das Gesetz über … vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird gestrichen.
Sollen innerhalb derselben Gliederungseinheit mehrere Untergliederungen geändert werden, so werden die diesbezüglichen Änderungsbefehle mit Nummer 1 beginnend fortlaufend nummeriert; zur weiteren Untergliederung des Änderungsbefehls siehe Rn. 472.
Beispiel 2:
Das …gesetz vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Änderung gegenüber der Vorauflage:
In der Vorauflage des Handbuchs war bei nur einer Änderung des Stammgesetzes die Zusammenfassung von Eingangssatz und Änderungsbefehl vorgesehen (3. Auflage, Rn. 629). Diese Zusammenfassung war fehleranfällig und ist nun abgeschafft.
Randnummer: 474 Bezeichnung von Gliederungseinheiten im Änderungsbefehl
Gliederungseinheiten werden im Änderungsbefehl mit einem bestimmten Artikel angegeben, wenn die (oberste) Gliederungseinheit im Plural steht bzw. wenn eine einzelne Gliederungseinheit mit einem Attribut versehen ist:
Beispiel 1:
Die §§ 7 bis 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9a ersetzt: …
Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
In dem neuen Satz 2 wird …
Nach § 3 wird der folgende § 4 eingefügt: …
Der bisherige § 4 wird zu § 5 und wird wie folgt geändert: …
Bei der Angabe einer einzelnen Gliederungseinheit ohne ein Attribut wird hingegen kein bestimmter Artikel verwendet:
Beispiel 2:
Beispiel 3:
Anlage 3 wird durch die folgenden Anlagen 3 und 4 ersetzt:
Ausnahme: Bei der Änderung einer Überschrift oder einer Inhaltsübersicht wird ein bestimmter Artikel verwendet.
Beispiel 4:
Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
Randnummer: 475 Bezeichnung der Änderungsstelle
Im Änderungsbefehl ist präzise anzugeben, an welcher Stelle der Gesetzestext geändert werden soll. Als Änderungsstelle ist stets die betreffende Gliederungseinheit anzugeben.
Beispiele 1:
§ 3 Absatz 4 wird gestrichen.
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
Falls erforderlich wird die Änderungsstelle mit den Wörtern „nach“ oder „vor“ weiter präzisiert.
Beispiele 2:
Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„...“
Vor § 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„...“
Randnummer: 476 Bezeichnung der Änderungsstelle bei Binnenrevision
Bei einer Binnenrevision werden nur einzelne Textstellen innerhalb einer Gliederungseinheit geändert, d. h., es werden z. B. innerhalb eines Satzes nur ein Wort, einzelne Ziffern oder eine Formel gestrichen, eingefügt oder ersetzt.
Der Befehl beginnt immer mit „In“, um mittels der zu ändernden Gliederungseinheit die Änderungsstelle zu bezeichnen.
Muster:
In … [Gliederungseinheit] wird/werden … [gestrichen] / [eingefügt] / [ersetzt].
Als Änderungsstelle ist nicht nur die zu ändernde Gliederungseinheit anzugeben, sondern auch genau die Textstelle zu zitieren, die entweder durch eine neue ersetzt werden soll oder nach bzw. vor welcher Text gestrichen oder eingefügt werden soll.
Beispiel:
In Absatz 4 wird die Angabe „bis zum“ durch die Angabe „ab dem“ ersetzt.
Randnummer: 477 Angabe – Bezeichnung einer Textstelle bei Binnenrevision
Eine Textstelle, die selbst keine Gliederungseinheit ist, sondern nur aus einzelnen Wörtern, Zahlen, Zeichen, Formeln oder einer Kombination aus diesen besteht, ist in rechtsförmlicher Hinsicht eine „Angabe“.
Eine „Angabe“ bezeichnet den Text, der wegfällt oder neu hinzukommt, oder die Textstelle, vor oder nach welcher Änderungen vorgenommen werden sollen.
Eine Angabe wird in Anführungszeichen zitiert, sei es als Bezugspunkt innerhalb einer zu ändernden Gliederungseinheit oder als wegfallender oder künftiger Gesetzestext.
Beispiel 1:
Auch Absatzbezeichnungen wie „(1)“ sowie Satzteile oder Teilsätze werden – da sie keine Gliederungseinheiten sind – als „Angabe“ bezeichnet.
Beispiel 2:
Wenn ein Paragraf zunächst drei Absätze hat und als Regelung nur der Text des Absatzes 2 übrigbleiben soll, muss neben den Absätzen 1 und 3 auch die Absatzbezeichnung des Absatzes 2 gestrichen werden:
§ … wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Die bisherige Unterscheidung zwischen „Wort“ bzw. „Wörter“ und „Angabe“ (3. Auflage Rn. 560) sowie „Satzteil“ (vgl. Rn. 571) und „Wortlaut“ (vgl. Rn. 561) führte zu Fehlern. Zur Vereinfachung der Änderungstechnik wird auf diese rein formale Unterscheidung zugunsten der „Angabe“ verzichtet.
Randnummer: 478 Änderung von Satzzeichen bei Binnenrevision
Satzzeichen werden nicht allein geändert, sondern immer zusammen mit dem Text, der dem Satzzeichen vorausgeht oder diesem folgt.
Beispiel 1:
statt:
In § 54 Absatz 2 Satz 2 werden das Komma und die Angabe „bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters“ gestrichen.
richtig:
In § 54 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters“ gestrichen.
Wenn nur ein einzelnes Satzzeichen gestrichen, eingefügt oder ersetzt werden soll, ist immer eine Textstelle zu ersetzen, die das Satzzeichen enthält. Meist ist es sinnvoll, die vor dem Satzzeichen stehende Angabe (mindestens ein Wort, ein Zeichen usw.) mit zu nennen.
Beispiel 2:
statt:
In § 50 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „,“ eingefügt.
richtig:
In § 50 Satz 2 wird die Angabe „werden“ durch die Angabe „werden,“ ersetzt.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Die Vorauflage des Handbuchs empfahl, Satzzeichen als solche im Änderungsbefehl zu bezeichnen, wenn sie zu Beginn eines mit Anführungszeichen markierten Zitats stehen. Sie sollten im Änderungsbefehl vor dem mit Anführungszeichen markierten Textteil besonders erwähnt werden (3. Auflage Rn. 588). Diese Empfehlung wurde unterschiedlich gehandhabt. Sie wird daher zugunsten einer eindeutigen Regel aufgegeben.
Die zu ändernde Textstelle sollte auch bei einer Binnenrevision stets so ausgewählt werden, dass sie aus sich heraus ein Mindestmaß an Sinnhaftigkeit wahrt.
Beispiel 1:
statt:
Die Angabe „§“ wird durch die Angabe „§§“ ersetzt und nach der Angabe „133“ wird die Angabe „und 134“ eingefügt.
richtig:
Die Angabe „§ 133“ wird durch die Angabe „§§ 133 und 134“ ersetzt.
Die Neufassung einer ganzen Gliederungseinheit (z. B. Überschrift, Paragraf, Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe) oder einer sinntragenden Textstelle ist einer bloß punktuellen Änderung stets vorzuziehen, vor allem, wenn hierdurch mehrere punktuelle Änderungen derselben Gliederungseinheit vermieden werden können.
Beispiel 2:
statt:
In § 52 Absatz 1 werden nach der Angabe „Dienstbarkeit“ die Angabe „einer Reallast“ und nach der Angabe „Leistungen“ die Angabe „einschließlich des Unterlassens oder Duldens“ gestrichen.
richtig:
§ 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der Wert einer Dienstbarkeit oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.“
Was in dem neu formulierten Absatz geändert worden ist, kann der Gesetzesbegründung entnommen werden.
Randnummer: 479 Änderung mehrerer gleichlautender Angaben in einer Gliederungseinheit
Sollen einzelne Angaben, d. h. Wörter, Zahlen, Zeichen usw., die innerhalb der zu ändernden Gliederungseinheit mehrfach vorkommen, an allen Stellen der Gliederungseinheit in gleicher Weise geändert werden, so wird dies im Änderungsbefehl durch den Zusatz „jeweils“ ausgedrückt.
Beispiel:
Ausgangstext eines Absatzes 3 Satz 1:
Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster berücksichtigt werden.
Änderungsbefehl:
In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Geschmacksmuster“ durch die Angabe „Design“ ersetzt.
Randnummer: 480 Zählung von Sätzen
In Stammgesetzen sind Sätze nicht nummeriert, auch wenn Datenbanken und Textsammlungen oft zur besseren Übersichtlichkeit (nichtamtliche) Satznummern enthalten (Rn. 384). Jedoch muss ein Änderungsbefehl, der sich auf einen Satz in einer aus mehreren Sätzen bestehenden Gliederungseinheit bezieht, den zu ändernden Satz mit einer Zählbezeichnung als Änderungsstelle benennen (z. B. „In Satz 2 wird ...“).
Beispiel 1:
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„…“
Wenn in einer Gliederungseinheit durch Streichen, Einfügen oder Ersetzen ein Satz entfällt bzw. hinzukommt, dann werden die darauffolgenden (nicht zu ändernden) Sätze derselben Gliederungseinheit nicht umnummeriert (Rn. 508 ff.). Sie rücken bei Streichungen von Sätzen von selbst nach vorn bzw. bei Einfügungen von selbst nach hinten.
Sind in solchen Sätzen ebenfalls Änderungen vorzunehmen, so wird – nur zu diesem Zweck – im Änderungsbefehl durch das Wort „neu“ signalisiert, dass ein automatisch verschobener Satz geändert werden soll.
Beispiel 2:
Randnummer: 481 Verbot von Sätzen in listenförmigen Aufzählungen
Sollen in einem Satz Elemente listenförmig aufgezählt werden, so dürfen die einzelnen Aufzählungselemente selbst weder eigenständige Sätze sein noch solche enthalten (Rn. 295 und 385).
Im bestehenden Recht sollten solche rechtsförmlich nicht zulässigen Satzgefüge bei nächster Gelegenheit neu strukturiert und die betreffenden Gliederungseinheiten ganz ersetzt werden (Rn. 500 ff.).
2.2.3
Der Änderungsbefehl „streichen“
Randnummer: 482 Verwendung von „streichen“
Der Änderungsbefehl „streichen“ wird verwendet, wenn vom bestehenden Regelungstext ganze Gliederungseinheiten (oder unter Beachtung des Grundsatzes „Revision vor Binnenrevision“, Rn. 464, einzelne Angaben) wegfallen sollen.
Beispiele:
Abschnitt 2 wird gestrichen.
§ 3 wird gestrichen.
Die §§ 3 bis 6 werden gestrichen.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Randnummer: 483 Streichen und umnummerieren
Wird die Streichung einer nummerierten Gliederungseinheit angeordnet, so ist gleichzeitig zu entscheiden, ob nachfolgende gleichrangige Gliederungseinheiten aufrücken, d. h. umnummeriert werden müssen, damit die durch die Streichung entstandene Lücke geschlossen wird (Rn. 508 ff.).
Randnummer: 484 Streichen ohne Umnummerieren
Eine nummerierte Gliederungseinheit kann auch gestrichen werden, ohne bestehende bzw. nachfolgende gleichrangige Gliederungseinheiten umzunummerieren. In diesem Fall verbleibt die Zählbezeichnung mit einer textlichen Leerstelle. Im Fall einer deklaratorischen Neufassung des Textes wird die Stelle mit der Zählbezeichnung und der Angabe „(weggefallen)“ wiedergegeben (Rn. 727).
Der Verzicht auf die Umnummerierung kommt in Betracht, wenn die Anwendungspraxis infolge veränderter Regelungsstruktur mit nicht vertretbarem zusätzlichen Aufwand umgestellt werden müsste, etwa weil Zuordnungen in der für die Praxis bedeutsamen Kommentarliteratur oder umfangreiche Verwaltungsvorschriften geändert werden müssten.
Randnummer: 485 Folgen der Streichung von Sätzen
Wird in einem Paragrafen oder Absatz, der aus mehreren Sätzen besteht, ein Satz gestrichen, so rücken – anders als bei der Streichung von anderen Gliederungseinheiten – die folgenden Sätze automatisch vor, ohne dass es eines Änderungsbefehls zur Umnummerierung bedarf (s. a. Rn. 480).
Randnummer: 486 Streichung untergliederter Gliederungseinheiten
Die Streichung einer untergliederten Gliederungseinheit umfasst alle darin enthaltenen Gliederungseinheiten. Wird z. B. „Teil 8 Abschnitt 3“ gestrichen, so fallen damit die Abschnittsüberschrift und alle in diesem Abschnitt enthaltenen Paragrafen und Zwischenüberschriften weg.
Ebenso bewirkt die Streichung eines Paragrafen auch die Streichung der Paragrafenüberschrift und aller enthaltenden Absätze, Sätze, Nummern und Buchstaben.
Randnummer: 487 Streichung von Überschriften
Wird die Überschrift einer dem Paragrafen übergeordneten Gliederungseinheit gestrichen, so bleiben die darin enthaltenen Gliederungseinheiten erhalten. Wird z. B. nur die „Überschrift des Abschnitts 3“ gestrichen, so bleiben damit alle in diesem Abschnitt enthaltenen Paragrafen und Zwischenüberschriften erhalten und gehören fortan zum Abschnitt 2.
Randnummer: 488 Streichung bei Binnenrevision
Es kann sinnvoll sein, deutlich zu machen, dass innerhalb einer Gliederungseinheit lediglich einzelne Wörter, Zahlen, Zeichen, Formeln oder eine Kombination aus diesen ersatzlos wegfallen sollen. Auch solche Angaben werden gestrichen.
Beispiele:
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „…“ gestrichen.
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „…“ gestrichen.
Randnummer: 489 Streichung der Absatzbezeichnung
Bleibt in einem Paragrafen wegen der Streichung eines oder mehrerer Absätze nur ein Absatz übrig, so wird für den verbleibenden Text die Absatzgliederung überflüssig. Die Bezeichnung des verbleibenden Absatzes ist daher zu streichen.
Beispiel 1:
Ausgangstext:
§ 133
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde ist ….
(2) Die Aufgaben nach § … können einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der Beleihung ganz oder teilweise übertragen werden.
Änderungsbefehl:
Beispiel 2:
Ausgangstext:
§ 134
Entscheidung der Behörde
(1) Der Antrag auf … ist bei der nach § … zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Die Behörde entscheidet über den Antrag auf … binnen 8 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Fehlende Unterlagen sind nach Aufforderung der Behörde unverzüglich nachzureichen.
(3) Die Unterlagen sind schriftlich einzureichen.
Änderungsbefehl:
Randnummer: 490 Folgeänderungen bei Streichungen
Jedes Streichen einer Gliederungseinheit oder Angabe muss sehr genau auf Folgen sowohl für den übrigen Gesetzestext als auch für andere Gesetze und Rechtsverordnungen (Rn. 461) geprüft werden. Im Ergebnis ist der Änderungsbefehl „streichen“ meist um weitere Änderungsbefehle zu ergänzen, um z. B. den korrekten sprachlichen Übergang zum übrigen Gesetzestext, eine lückenlose Nummerierung oder eine korrekte Verweisung in anderen Vorschriften sicherzustellen.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
In der Vorauflage des Handbuchs wurde zwischen „aufheben“ und „streichen“ unterschieden: Der Befehl „aufheben“ wurde verwendet, wenn Gesetze, Rechtsverordnungen oder nummerierte Gliederungseinheiten und Sätze in Gänze wegfallen sollten, der Änderungsbefehl „streichen“ für den Wegfall von Wörtern, Zeichen und anderen Angaben. Weil „aufheben“ und „streichen“ innerhalb eines Gesetzestextes zum selben Ergebnis, nämlich zum Wegfall von Text, führen, wird künftig nur noch „streichen“ als Änderungsbefehl verwendet.
Der Wegfall ganzer Rechtsvorschriften, d. h. ganzer Gesetze und Rechtsverordnungen, hat dagegen eine andere Bedeutung: Bezugspunkt für den Wegfall ist nicht der Gesetzestext, sondern die Gesamtheit der geltenden Rechtsvorschriften. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, wird für den Wegfall zukünftig mit der Außerkraftsetzung (Rn. 548 ff., 601) gearbeitet.
2.2.4
Der Änderungsbefehl „einfügen“
Randnummer: 491 Verwendung von „einfügen“
Der Änderungsbefehl „einfügen“ wird verwendet, wenn zum bestehenden Regelungstext mindestens eine ganze Gliederungseinheit (oder unter Beachtung des Grundsatzes „Revision vor Binnenrevision“, Rn. 464, eine Angabe) hinzukommt.
Wird eine Gliederungseinheit eingefügt, so muss der Änderungsbefehl als Änderungsstelle eine Gliederungseinheit benennen, nach oder vor welcher die Gliederungseinheit eingefügt wird.
Im Regelfall wird als Änderungsstelle die Gliederungseinheit benannt, nach welcher die neue Gliederungseinheit eingefügt wird.
Die einzufügende Gliederungseinheit wird mit ihrer Zählbezeichnung und den Wörtern „der/die folgende(n)“ gekennzeichnet. Der Text der einzufügenden Gliederungseinheit wird durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Beispiel 1:
Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für gesetzliche Vertreter gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend.“
Beispiel 2:
Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 11 eingefügt:
„§ 9
...
§ 11
…“
Beispiel 3:
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
Kann die Änderungsstelle, an der eine oder mehrere Gliederungseinheiten eingefügt werden sollen, mit dem Wort „nach“ nicht eindeutig bezeichnet werden, so wird ausnahmsweise die Gliederungseinheit angegeben, vor der die neue Gliederungseinheit eingefügt werden soll. Der Änderungsbefehl beginnt dann mit dem Wort „vor“.
Beispiel 1:
Vor § 1 wird der folgende § 1 eingefügt:
„§ 1
…“
Beispiel 2:
Endet der Abschnitt 1 eines Gesetzes mit § 7 und soll ein neuer § 8 eingefügt werden, so gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn § 8 zum Abschnitt 1 gehören soll:
Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:
„§ 8
…“
Wenn § 8 zum Abschnitt 2 gehören soll:
Vor § 8 wird der folgende § 8 eingefügt:
„§ 8
…“
Randnummer: 492 Einfügen und umnummerieren
Das Einfügen nummerierter Gliederungseinheiten erfordert, die Zählbezeichnungen der ggf. nachfolgenden gleichrangigen Gliederungseinheiten anzupassen. Dem Befehl zum Einfügen folgt dann ein weiterer Befehl zum Umnummerieren (Rn. 508 ff.). Der Befehl zum Umnummerieren markiert die zu verschiebenden Gliederungseinheiten mit dem Wort „bisherig“.
Beispiel:
1. Nach § 1 wird der folgende § 2 eingefügt:
„§ 2
…“
2. Die bisherigen §§ 2 bis 8 werden zu den §§ 3 bis 9.
Die Umnummerierung mehrerer aufeinander folgender Gliederungseinheiten durch einen Änderungsbefehl endet bei derjenigen Gliederungseinheit, in der weitergehende Änderungen vorgenommen werden. Zur Kombination von Umnummerierung und Änderung vgl. Rn. 512.
Randnummer: 493 Einfügen ohne Umnummerieren
Eine nummerierte Gliederungseinheit kann auch eingefügt werden, ohne bestehende bzw. nachfolgende gleichrangige Gliederungseinheiten umzunummerieren. In diesem Fall erhält die einzufügende Gliederungseinheit eine Zählbezeichnung mit einem Buchstabenzusatz.
Beispiel:
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
…“
Dieses Vorgehen kommt in Betracht, wenn die Anwendungspraxis infolge veränderter Regelungsstruktur mit nicht vertretbarem zusätzlichen Aufwand umgestellt werden müsste, etwa weil für die Praxis bedeutsame Kommentarliteratur nicht mehr passt oder umfangreiche Verwaltungsvorschriften geändert werden müssten.
Randnummer: 494 Einfügen von Sätzen
Sollen Sätze eingefügt werden, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Beispiel 1:
Ausgangstext:
§ 2
Wehrsold
Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach Anlage 1.
Änderungsbefehl:
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Wehrsold
Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach Anlage 1.“
Entsprechend ist vorzugehen, wenn vor oder nach einem bisher nur aus einem Satz bestehenden Absatz ein Satz eingefügt werden soll.
Beispiel 2:
Ausgangstext:
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleichrangig.
Änderungsbefehl:
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu erfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleichrangig. Das gilt nicht, wenn …“
Randnummer: 495 Einfügen einer Absatzgliederung
Soll ein bislang nicht in Absätze untergliederter Paragraf in Absätze gegliedert werden, so wird der Paragraf insgesamt ersetzt.
Randnummer: 496 Einfügen von übergeordneten Gliederungseinheiten mit Untergliederungen
Beim Einfügen neuer, dem Paragrafen übergeordneter Gliederungseinheiten werden die darin enthaltenen untergeordneten Gliederungseinheiten (z. B. Abschnitte, Unterabschnitte einschließlich der zugehörigen Paragrafen) im Änderungsbefehl nicht genannt; sie sind aus dem einzufügenden Text ersichtlich. Eine deshalb erforderliche Umnummerierung von im Stammgesetz bereits vorhandenen Gliederungseinheiten ist ausdrücklich anzuordnen (Rn. 508 ff.).
Beispiel:
1. Nach § 19 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 20
Strafvorschriften
…
§ 21
Bußgeldvorschriften
…“
2. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.
3. Die bisherigen §§ 20 und 21 werden zu den §§ 22 und 23.
Randnummer: 497 Einfügen von Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten
Soll eine bereits bestehende Gliederung eines Gesetzes (z. B. vorhandene Paragrafenfolge, vorhandene Abschnitte) unter einer übergeordneten Gliederungseinheit zusammengefasst werden, so wird lediglich die Überschrift dieser übergeordneten Gliederungseinheit eingefügt.
Beispiel:
Nach § 35 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 8
Schlussvorschriften“.
Randnummer: 498 Einfügen bei Binnenrevision
Sollen in bestehende Gliederungseinheiten lediglich einzelne Angaben wie Wörter, Zahlen, Zeichen, Formeln oder eine Kombination aus diesen im Wege der Binnenrevision eingefügt werden (Rn. 464), so wird die Textstelle, die als Bezugspunkt für die Einfügung dient, in der Regel mit „nach der Angabe“ markiert und in Anführungszeichen gesetzt. Der einzufügende Text wird gleichfalls als Angabe durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Beispiel 1:
In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Name“ die Angabe „und Vornamen“ eingefügt.
Kann die Änderungsstelle nicht mit „nach“ bezeichnet werden, so wird die Textstelle angegeben, vor der die neue Angabe stehen soll.
Beispiel 2:
Ausgangstext:
§ 12
Entscheidungen mit Begründung
Änderungsbefehl:
In § 12 wird in der Überschrift vor der Angabe „Entscheidungen“ die Angabe „Übermittlung von“ eingefügt.
Randnummer: 499 Folgeänderungen bei Einfügungen
Jedes Einfügen, sei es von ganzen Gliederungseinheiten (Revision) oder auch nur von einzelnen Angaben (Binnenrevision), muss sehr genau auf Folgen sowohl für den übrigen Gesetzestext als auch für andere Gesetze und Rechtsverordnungen (Rn. 528 ff.) geprüft werden. Im Ergebnis führt der Änderungsbefehl „einfügen“ meist zu weiteren Änderungsbefehlen, um z. B. den korrekten sprachlichen Übergang zum umgebenden Gesetzestext, eine lückenlose Nummerierung oder eine korrekte Verweisung in anderen Vorschriften sicherzustellen.
Änderung gegenüber der Vorauflage:
In der Vorauflage des Handbuchs gab es außer dem Änderungsbefehl „einfügen“ auch die Befehle „voranstellen“ und „anfügen“, um die Stelle des Einfügens genau zu benennen. Nunmehr wird in allen Fällen – also auch, wenn am Anfang oder Ende einer Gliederungseinheit Text hinzugefügt werden soll – mit den Wörtern „nach“ bzw. „vor“ an die betreffende Gliederungseinheit angeknüpft, sodass als Änderungsbefehl nur noch „einfügen“ nötig ist. Die Änderungstechnik wird dadurch vereinfacht.
2.2.5
Der Änderungsbefehl „ersetzen“
Randnummer: 500 Verwendung von „ersetzen“
Mit dem Änderungsbefehl „ersetzen“ wird Bestehendes gegen Neues ausgetauscht: Dies können Gliederungseinheiten oder – unter Beachtung des Grundsatzes „Revision vor Binnenrevision“ (Rn. 464) – Angaben sein. Das Ersetzen ganzer Gliederungseinheiten kann einen Paragrafen oder dessen einzelne Untergliederungen betreffen, aber auch mehrere aufeinanderfolgende Paragrafen oder andere aufeinanderfolgende Gliederungseinheiten. Der Änderungsbefehl „ersetzen“ ist im Ergebnis eine Kombination aus den Änderungsbefehlen „streichen“ und „einfügen“. Der Änderungsbefehl „ersetzen“ kommt somit vor allem in Betracht,
Der Änderungsbefehl „ersetzen“ muss zum einen die zu ersetzende Gliederungseinheit als Änderungsstelle bezeichnen und zum anderen die Gliederungseinheit benennen, die an deren Stelle treten soll. Der Text, der die bestehende Gliederungseinheit ersetzen soll, wird durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Beispiel 1:
Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt:
„§ 3
…
§ 5
…“
Beispiel 2:
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) …
(4) …“
Beispiel 3:
Die Sätze 2 bis 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„…“
Randnummer: 501 Ersetzen nummerierter Gliederungseinheiten
Wird innerhalb einer Reihe von gleichrangigen Gliederungseinheiten eine Gliederungseinheit durch mehrere ersetzt, so muss verhindert werden, dass es zwei (oder mehr) Gliederungseinheiten mit derselben Zählbezeichnung gibt. Dafür ist ein Umnummerierungsbefehl (Rn. 508 ff.) nötig. In dem Änderungsbefehl wird die umzunummerierende Gliederungseinheit mit dem Wort „bisherig“ markiert.
Beispiel:
Randnummer: 502 Ersetzen von Sätzen
Soll ein Satz ersetzt werden, so wird die Änderungsstelle im Änderungsbefehl dadurch präzise bezeichnet, dass der zu ersetzende Satz für diesen Zweck eine Zählbezeichnung erhält. Der neue Satz erhält im Änderungsbefehl – im Unterschied zu nummerierten Gliederungseinheiten – keine Zählbezeichnung.
Beispiel 1:
§ 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„…“.
Werden ein oder mehrere Sätze durch eine ungleiche Anzahl neuer Sätze ersetzt, erfolgt keine Umnummerierung (vgl. Rn. 480).
Beispiel 2:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„…“
Beispiel 3:
§ 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„…“
Randnummer: 503 Ersetzen von übergeordneten Gliederungseinheiten mit Untergliederungen
Soll eine übergeordnete Gliederungseinheit (z. B. ein Abschnitt) insgesamt – also einschließlich ihrer Untergliederungen (z. B. Unterabschnitte und Paragrafen) – ersetzt werden, so werden die untergeordneten Gliederungseinheiten im Änderungsbefehl nicht gesondert benannt; sie sind aus dem neuen, insgesamt ersetzenden Text ersichtlich.
Beispiel 1:
15. Abschnitt 8 wird durch den folgenden Abschnitt 8 ersetzt:
„Abschnitt 8
…
§ 23
…
(1) …
§ 24
…
(1) …
…“
Ändert sich durch die Ersetzung die Anzahl der vorhandenen übergeordneten bzw. untergeordneten Gliederungseinheiten, so ist genau zu prüfen, ob Umnummerierungen erforderlich werden. Diese sind gegebenenfalls ausdrücklich anzuordnen (Rn. 508 ff.).
Beispiel 2:
9. Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:
„Abschnitt 3
…
Unterabschnitt 1
…
§ 15
…
(1) …
…
Abschnitt 4
Unterabschnitt 1
…
§ 26
…
…“
10. Der bisherige Abschnitt 4 wird zu Abschnitt 5.
11. Die bisherigen §§ … bis …werden zu den §§ … bis …
12. Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 6.
13. Die bisherigen §§ … bis …werden zu den §§ … bis …
Randnummer: 504 Ersetzen ohne Umnummerieren
Umfangreiche Umnummerierungen infolge einer Ersetzung übergeordneter Gliederungseinheiten können umgangen werden, indem die im Wege der Ersetzung hinzukommenden übergeordneten Gliederungseinheiten und ihre Untergliederungen ausnahmsweise Buchstabenzusätze erhalten. Die Buchstabenzusätze sind ohne Leerzeichen an die jeweilige Zählbezeichnung anzuschließen.
Beispiel:
4. Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 bis 3c ersetzt:
„Abschnitt 3
…
§ 20
…
§ 25
…
Abschnitt 3a
…
§ 25a
…
§ 25b
…“
Randnummer: 505 Ersetzen von Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten
Wenn die Überschrift einer dem Paragrafen übergeordneten Gliederungseinheit einer Änderung bedarf, z. B. weil darin enthaltene Regelungen inhaltlich stark verändert werden, so soll die Überschrift insgesamt ersetzt werden.
Beispiel:
5. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Schlussvorschriften“.
Zwischenüberschriften
In älteren Stammgesetzen vorhandene Zwischenüberschriften, die nicht als „Buch“, „Teil“, „Kapitel“, „Abschnitt“, „Unterabschnitt“, „Titel“ oder „Untertitel“ bezeichnet sind (z. B. „I. Allgemeine Voraussetzung“), müssen als „Angabe“ (Rn. 477) geändert werden. Sie sollten anlässlich der Änderung durch Bezeichnungen für rechtsförmlich zulässige Gliederungseinheiten ersetzt werden.
Randnummer: 506 Ersetzen von Angaben bei Binnenrevision
Abweichend vom Grundsatz „Revision vor Binnenrevision“ (Rn. 464) kann es manchmal sinnvoll sein, einzelne Angaben innerhalb eines Satzes oder einer anderen Gliederungseinheit durch neue Angaben zu ersetzen. Die zu ersetzenden Angaben und die neuen Angaben werden jeweils durch Anführungszeichen gekennzeichnet.
Beispiel 1:
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „bis zu einem Jahr“ durch die Angabe „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
Kommt die Angabe, die ersetzt werden soll, in der zu ändernden Gliederungseinheit oder in der übergeordneten Gliederungseinheit mehrfach vor und soll sie an allen Stellen durch eine gleichlautende Angabe ersetzt werden, so wird dies im Änderungsbefehl durch den Zusatz „jeweils“ ausgedrückt:
Beispiel 2:
In § 3 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „bis zu einem Jahr“ durch die Angabe „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
Randnummer: 507 Folgeänderungen bei Ersetzungen
Bei jeder Ersetzung müssen die Folgen sowohl für den übrigen Gesetzestext als auch für andere Gesetze und Rechtsverordnungen (Rn. 528 ff.) sehr genau geprüft werden. Im Ergebnis ist der Änderungsbefehl „ersetzen“ meist um weitere Änderungsbefehle zu ergänzen, um z. B. den korrekten sprachlichen Übergang zum übrigen Gesetzestext, eine lückenlose Nummerierung oder eine korrekte Verweisung in anderen Vorschriften sicherzustellen.
Änderung gegenüber der Vorauflage
In der Vorauflage des Handbuchs wurde zwischen den Änderungsbefehlen „fassen“ und „ersetzen“ unterschieden. Beide Änderungsbefehle zielten darauf ab, bisherigen Gesetzestext durch neuen Gesetzestext auszutauschen. Mit dem Änderungsbefehl „ersetzen“ war es im Unterschied zum Befehl „fassen“ allerdings gleichzeitig möglich, an die Stelle einer bestimmten Zahl von Gliederungseinheiten eine größere oder kleinere Zahl gleichartiger Gliederungseinheiten treten zu lassen. Weil der Änderungsbefehl „ersetzen“ eine größere Verwendungsbreite aufweist und die Beschränkung auf einen Änderungsbefehl weniger fehleranfällig ist, wurde die Änderungstechnik für das Austauschen von Gesetzestext auf diesen Änderungsbefehl reduziert.
2.2.6
Der Änderungsbefehl „wird zu“ bzw. „werden zu“ zur Umnummerierung von Gliederungseinheiten
Randnummer: 508 Verwendung von „wird zu“ bzw. „werden zu“
Wenn durch Streichungen, Einfügungen und Ersetzungen von nummerierten Gliederungseinheiten Leerstellen oder Dopplungen in der Zählung im übrigen Stammgesetz entstehen, müssen darauffolgende Gliederungseinheiten (außer Sätze) grundsätzlich umnummeriert werden, um eine durchgängige bzw. lückenlose Zählung wiederherzustellen. Die Umnummerierung wird im Änderungsbefehl mit den Wörtern „wird zu" bzw. „werden zu“ ausgedrückt.
Mit dem Befehl „wird zu“ bzw. „werden zu“ sind nur solche Umnummerierungen möglich, bei denen Gliederungseinheiten um eine oder um mehrere aufeinanderfolgende Gliederungseinheiten nach oben oder nach unten verschoben werden.
Randnummer: 509 Verschieben nach oben
Eine infolge der Streichung von Gliederungseinheiten oder ihrer Ersetzung durch weniger Gliederungseinheiten entstehende Leerstelle wird dadurch geschlossen, dass die folgenden Gliederungseinheiten mit dem Änderungsbefehl „wird/werden zu“ nach oben verschoben werden.
Beispiel:
1. § 3 wird gestrichen.
2. Die §§ 4 bis 20 werden zu den §§ 3 bis 19.
Randnummer: 510 Verschieben nach unten
Wenn gleichrangige Gliederungseinheiten eingefügt oder ersetzt werden, kann es für den Moment bis zur Umnummerierung Gliederungseinheiten mit derselben Zählbezeichnung geben. Weil die Änderungsbefehle stets nacheinander im Stammgesetz abgearbeitet werden, wird die Gliederungseinheit, die bis zur Einfügung bzw. Ersetzung die Zählbezeichnung trug, im Befehl zur Umnummerierung mit dem Wort „bisherig“ markiert.
Beispiel:
1. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt:
„§ 15
…
…“
2. Die bisherigen §§ 15 bis 20 werden zu den §§ 16 bis 21.
Randnummer: 511 Grenze der Umnummerierung mehrerer Gliederungseinheiten
Ein Änderungsbefehl zur Umnummerierung mehrerer Gliederungseinheiten darf stets nur diejenigen Gliederungseinheiten umfassen, die nicht außerdem noch in anderer Weise geändert werden sollen.
Randnummer: 512 Kombination von Umnummerierung und Änderung
Muss eine Gliederungseinheit nicht nur umnummeriert werden, sondern soll in ihr außerdem auch Text geändert werden, so beinhaltet der Änderungsbefehl sowohl die Umnummerierung als auch die textliche Änderung.
Beispiel 1 für Revision:
§ 7 wird zu § 6 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„…“
Beispiel 2 für Binnenrevision:
§ 7 wird zu § 6 und in Satz 1 wird die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt.
Randnummer: 513 Umnummerierung und Änderung mehrerer Gliederungseinheiten
Soll innerhalb mehrerer zu verschiebender Gliederungseinheiten eine Gliederungseinheit durch Binnenrevision (Rn. 464) geändert werden, so ist wie folgt vorzugehen:
Beispiel:
Nach § 5 wird der folgende § 6 eingefügt:
„§ 6
…“
Randnummer: 514 Kombination von Umnummerierung und Ersetzung
Soll eine Gliederungseinheit umnummeriert und ihr Text außerdem auch gegen anderen Text ausgetauscht werden, so wird die bisherige Gliederungseinheit durch die neue Gliederungseinheit mit ihrer neuen Nummerierung ersetzt. Einer ausdrücklichen Umnummerierung dieser Gliederungseinheit bedarf es in diesem Fall nicht.
Beispiel 1:
statt:
richtig:
Soll direkt nach einer neu eingefügten Gliederungseinheit eine umzunummerierende Gliederungseinheit vollständig ersetzt werden, so können diese beiden Änderungen mit dem Befehl „ersetzen“ zusammengefasst werden:
Beispiel 2:
statt:
richtig:
Randnummer: 515 Keine Verschiebung über Gliederungseinheiten hinweg
Nicht zulässig ist es, mit dem Änderungsbefehl „wird zu“ Gliederungseinheiten über andere Gliederungseinheiten hinweg zu verschieben und umzunummerieren.
Ein Verschieben z. B. von Absatz 3 zu Absatz 5 ist also nicht ohne Weiteres möglich.
Fehlbeispiel:
Um eine Verschiebung des Absatzes 3 nach Absatz 5 zu erreichen, müssen verschiedene Änderungsbefehle kombiniert oder es muss mit dem Befehl „ersetzen“ gearbeitet werden.
Beispiel für Kombination von Änderungsbefehlen:
Beispiel für „ersetzen“:
Randnummer: 516 Folgeänderungen bei Umnummerierung
Nach der Umnummerierung einer Gliederungseinheit ist stets zu prüfen, ob auch etwa vorhandene Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten, amtliche Inhaltsübersichten oder Verweisungen in anderen Vorschriften angepasst werden müssen (vgl. Rn. 528 ff.).