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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften

Abschnitt III Allgemeine Regeln für verständliche Rechtsvorschriften

5 Empfehlungen zur Wortwahl in Rechtsvorschriften

    • Die Vorschriftensprache soll redlich sein und Sachverhalte weder verschleiern noch beschönigen.

      So sollen etwa Kürzungen (z. B. von Leistungen) oder Erhöhungen (z. B. von Gebühren) nicht hinter Ausdrücken wie „Dynamisierung“ oder „Anpassung“ versteckt, sondern klar benannt werden.

    • In Rechtsvorschriften verwendete Wörter sollen möglichst nah am allgemeinen Sprachgebrauch sein. Veraltete oder ungebräuchliche Wörter sollten nur dann verwendet werden, wenn dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist (Rn. 304 ff.).

      So soll etwa statt des veralteten und nicht mehr allgemein verständlichen Ausdrucks „vom Hundert“ besser „Prozent“ verwendet werden.

    • Wie auf der Satzebene (Rn. 257) gilt auch auf der Wortebene der Grundsatz „Gleiches möglichst gleich benennen“, denn ansonsten bliebe vielleicht unklar, ob verschiedene Formulierungen synonym verwendet werden oder ob sie wirklich Unterschiedliches bezeichnen sollen. Daher sollen gleiche Inhalte möglichst mit den gleichen Wörtern oder Wendungen bezeichnet werden und Begriffe immer in derselben Bedeutung verwendet werden (Rn. 259).

      Beispiel:

      In einem Gesetz mit Regelungen zu „Ehegatten“ soll nur dieser Begriff verwendet werden (und nicht etwa gelegentlich „Ehepartner“).

      Das Konsistenzgebot betrifft auch Begriffe, die mithilfe von Substantiven gebildet werden. Kommen Begriffe innerhalb derselben Rechtsvorschrift sowohl als alleinstehendes Substantiv vor als auch zusammen mit einem Adjektiv, z. B. „Behörde“ versus „zuständige Behörde“ oder „Entscheidung“ versus „gerichtliche Entscheidung“, so muss das Adjektiv ganz gezielt eingesetzt werden, um den Unterschied zwischen zuständigen und anderen Behörden bzw. von gerichtlichen und anderen Entscheidungen widerspruchsfrei abzubilden.

    • Wörter, die im Satz miteinander verbunden werden, müssen zusammenpassen. Dabei ist auf typische Wortkombinationen, also solche, die besonders häufig vorkommen und daher als „etabliert“ gelten, zu achten. So kann man z. B. einen „Antrag stellen“, nicht aber „erheben“, während man eine „Klage erheben“, nicht aber „stellen“ kann.

      Fehlbeispiel:

      Der Hersteller muss die Anforderungen der Bundesanstalt einhalten.

      Problem: Das Verb „einhalten“ passt nicht zum Substantiv „Anforderungen“, denn es setzt voraus, dass zwischen zwei oder mehreren Parteien etwas vereinbart wurde, das von jeder dieser Parteien einzuhalten ist (etwa Vereinbarungen oder Verträge). Anforderungen werden dagegen im Allgemeinen eher gestellt und sind zu erfüllen.

      Lösungsmöglichkeit 1: Das Verb wird an das Substantiv angepasst:

      Der Hersteller muss die Anforderungen der Bundesanstalt erfüllen.

      Lösungsmöglichkeit 2: Das Substantiv wird an das Verb angepasst:

      Der Hersteller muss die Vereinbarungen, die er mit der Bundesanstalt getroffen hat, einhalten.

    • Fachwörter sollen im Interesse der Allgemeinverständlichkeit nur benutzt werden, wenn sie wirklich nötig sind, d. h., wenn eine allgemeinverständliche Alternative von beruflichen Rechtsanwendern missverstanden würde. Um das zu beurteilen, empfiehlt es sich zu prüfen, ob und wie ein Fachwort in anderen Rechtsvorschriften verwendet wird.

    • Wörter wie „Eigentum“ und „Besitz“, „Darlehen“ und „Leihe“ u. v. a. m. sind innerhalb von Rechtsvorschriften juristische Fachausdrücke – und müssen nicht besonders erklärt werden. Ihre fachsprachliche Bedeutung weicht von der allgemeinsprachlichen Bedeutung ab (Rn. 241, 244).

    • Fachwörter, die zur Regelung von Sachverhalten bestimmter Fachbereiche nötig sind, werden üblicherweise mit Begriffsbestimmungen (Rn. 267 ff.) eingeführt.

      Beispiel:

      § 1
      Begriffsbestimmungen

      (1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.

      (2)

    • Fachwörter müssen innerhalb einer Rechtsvorschrift – und möglichst auch innerhalb der gesamten Rechtsordnung – in ein und derselben Bedeutung verwendet werden (Rn. 302). Allerdings können Fachwörter selbst innerhalb der juristischen Fachsprache in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche fachsprachliche Bedeutungen haben. So ist zum Beispiel ein „Arrest“ im Zivilprozessrecht eine Maßnahme zur Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, während der „Arrest“ im Strafrecht eine Form des Freiheitsentzugs ist. Tragende Fachwörter einer Regelung sollte man daher mithilfe der Datenbank des Bundesrechts bei juris (Rn. 28) überprüfen:

      • In welchen Rechtsgebieten und Einzelvorschriften wird der Begriff bereits verwendet?
      • Gibt es Bedeutungsunterschiede?

      Ohne überzeugenden Grund sollte einem Fachwort ebenso wenig wie einem anderen Begriff, der im Recht bereits verwendet wird, kein anderer Bedeutungsinhalt zugeschrieben werden. Besser ist es dann, einen neuen Begriff zu prägen (vgl. Rn. 267 ff.).

    • Die Konjunktionen „wenn“, „falls“, „sofern“ und „soweit“ leiten Bedingungssätze ein. Sie werden in Rechtsvorschriften wie folgt (fachsprachlich) gebraucht:

      • Mit „wenn“, „falls“ und „sofern“ werden uneingeschränkte bzw. absolute Bedingungen ausgedrückt, etwa wenn eine Rechtsfolge oder eine Voraussetzung ganz ausgeschlossen oder ganz zugelassen wird.

        Beispiel:

        Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte

        1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, …

      • Mit „soweit“ wird ein Nebensatz eingeleitet, der das Maß oder den Umfang einer Rechtsfolge oder einer Voraussetzung festlegt und diese dadurch einschränkt. Die ausgedrückte Einschränkung wirkt also graduierend, die Konjunktion „soweit“ ist durch „in dem Maße, wie …“ oder „in dem Umfang, wie …“ ersetzbar.

        Beispiel:

        Soweit der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

        Fehlbeispiel:

        (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen ...

        Problem: Entweder benötigt eine Behörde ein Führungszeugnis über eine Person oder sie benötigt es nicht (absolute Bedingung). Der graduelle Erhalt eines Führungszeugnisses ist hingegen nicht möglich.

        Lösungsmöglichkeit: Absolute Bedingungen werden ausgedrückt mit „wenn“, „falls“ oder „sofern“.

        (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, wenn sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen ...

    • Bei Formulierungen mit „sollen“ ist zu beachten, dass der fachsprachliche Gebrauch von „sollen“ in Rechtsvorschriften vom allgemeinsprachlichen Gebrauch abweicht.

      Im Verwaltungsrecht sind Soll-Vorschriften Rechtsnormen, die einer Behörde bei der Vornahme oder dem Unterlassen einer Handlung nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum einräumen. Das bedeutet, dass die Behörde in der Regel die in der Rechtsnorm bezeichnete Handlung vornehmen oder unterlassen muss. Damit unterscheiden sich Soll-Vorschriften von Kann- und Muss-Vorschriften, die der Behörde einen weiten (Kann-Vorschrift) bzw. gar keinen Entscheidungsspielraum (Muss-Vorschrift) lassen.

      In anderen Rechtsbereichen signalisieren Soll-Vorschriften (im Unterschied zu Muss-Vorschriften) oft, dass ein Verstoß keine Rechtsfolge nach sich zieht oder die Rechtsfolge weniger schwerwiegend ist. Ein Erblasser beispielsweise „soll“ angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er das eigenhändige Testament errichtet hat (§ 2247 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Fehlen diese Angaben, ist das Testament gleichwohl als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen anderweitig treffen lassen (§ 2247 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

      Wenn Behörden in ihrer Entscheidung jedoch gebunden werden oder wenn es um Verbote und Gebote geht, sind Formulierungen mit „müssen“, „sind/haben zu …“ oder „dürfen nicht“ zu wählen. Eine Verpflichtung von Behörden kann auch mit dem Indikativ Präsens ausgedrückt werden, das innerhalb von Rechtsvorschriften imperativisch gebraucht wird: Die zuständige Behörde „erteilt“ oder „übersendet“ etwas etc.

    • Zusammengesetzte Substantive (Komposita) sind so zu bilden, dass ihre Bedeutung leicht erfassbar ist. Bevor ein neues zusammengesetztes Substantiv als Fachwort geprägt wird, sollte jedoch geprüft werden, ob die Neubildung sinnvoll ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das neue zusammengesetzte Substantiv in der Rechtsvorschrift häufig vorkommt und das Erfassen des Textes erleichtert.

      So kann es z. B. besser sein, mit „Jahresschlussbilanz“ zu formulieren als mit „für den Schluss eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz“.

      Überlange Wortzusammensetzungen sollen unterbleiben.

      Fehlbeispiele:

      Schönheitsreparaturkostenpauschale

      Großkreditobergrenzenüberschreitungen

    • Die Rechtssprache ist deutsch. Zur deutschen Sprache gehören auch viele inzwischen allgemein bekannte Fremdwörter bzw. Wörter fremder Herkunft. In einer Rechtsvorschrift sollen solche Wörter jedoch nur verwendet werden, wenn sie als Fachwörter (Rn. 304 ff.) gebraucht werden oder bereits so gebräuchlich im Deutschen sind, dass ihre Übersetzung ins Deutsche befremdlich wäre.

      Beispiel:

      In einer Verordnung über Mediengestaltung etwa wären eigens dafür eingedeutschte Begriffe umständlich oder gar irreführend. Die Umschreibung von „Online-Community“ als „basisdemokratisch organisierte Netzgemeinschaft mit interaktivem Charakter“ wäre unangebracht, da es sich bei „Online-Community“ inzwischen um einen allgemeinsprachlich etablierten Begriff handelt.

    • Fremdwörter bzw. Wörter fremder Herkunft sollten in Regelungen gewählt werden,

      • wenn sie innerhalb eines Regelungs- bzw. Fachbereiches gebräuchlicher oder für die Adressaten der Norm verständlicher sind als ihre deutschen Entsprechungen (wie „Prozent“ vs. „vom Hundert“) oder
      • wenn es kein treffendes deutsches Wort gibt (z. B. englische Begriffe aus der Fachsprache der Informationstechnik, die inzwischen in vielen gesellschaftlichen Bereichen verwendet werden, wie „Internet“, „Homepage“, „Server“ oder auch Berufsbezeichnungen wie „Controller“).

      Siehe auch Rn. 301.

    • Rechtsvorschriften sind an alle Personen gerichtet, die in den Anwendungsbereich der jeweiligen Regelung fallen. Die Bezeichnungen von Handelnden bzw. Betroffenen werden in Rechtsvorschriften in der Regel nicht spezifisch gebraucht, d. h., sie beziehen sich grundsätzlich auf jede Person in der regelungsrelevanten Rolle wie der von Erziehungsberechtigten, Kindern, Schuldnern, Betroffenen, Dritten, Opfern. Sie bezeichnen daher keine konkreten Personen, sondern Gruppen von natürlichen bzw. juristischen Personen.

      Damit die Handelnden bzw. Betroffenen in einer abstrakt-generellen Regelung treffend benannt werden, ist vielerlei zu bedenken (vgl. Rn. 247, 281). Die folgenden Randnummern helfen – mit Blick auf die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften und die Einheitlichkeit der Rechtssprache – beim Finden der geeigneten Personenbezeichnungen. Bei Einzelfragen hilft die Gesetzesredaktion (Rn. 47).

    • Personenbezeichnungen müssen ebenso wie andere Begriffe in Rechtsvorschriften sinnvoll eingesetzt werden, präzise sein und konsistent verwendet werden. Ob und wie Personen in den einzelnen Regelungen einer Rechtsvorschrift bezeichnet werden müssen, kann anhand folgender Fragen ermittelt werden:

      • Welche Personen können nach dem Inhalt der jeweiligen Regelung agieren bzw. betroffen sein (natürliche Personen oder juristische Personen oder beide)?
      • Welcher für die Regelung rechtlich relevante Aspekt dieser Personen muss ausgedrückt werden (z. B. die Verwandtschaft ersten Grades durch die Wörter „Verwandte ersten Grades“, die Inhaberschaft von Anteilsrechten durch das Wort „Anteilseigner“)?
      • Ergibt sich bereits aus anderen Regelungen derselben Rechtsvorschrift, wer agiert bzw. wer betroffen ist, oder müssen Handelnde bzw. Betroffene in dieser Regelung (erstmals) ausdrücklich benannt werden?
      • Hat sich für den regelungsrelevanten Aspekt einer Person bereits ein Rechtsbegriff etabliert (z. B. „Gläubiger“, „Mündel“, „Rechtsbeistand“), der im Interesse der Einheitlichkeit gewählt werden sollte?
    • Wenn eine Regelung ausschließlich natürliche Personen betrifft, so werden sie entsprechend der jeweiligen rechtlichen Rolle bezeichnet, die für die Regelung wesentlich ist. Das ist die Rolle, in der die natürliche Person agiert bzw. in der sie von der Regelung betroffen ist. So werden etwa im Familienrecht Bezeichnungen wie „der Elternteil“ oder „das Kind“ aus den Beziehungen zwischen Familienmitgliedern abgeleitet.

      Rechtsvorschriften, insbesondere solche, die Ausbildungen oder Prüfungen regeln, enthalten oft Berufsbezeichnungen, die natürlichen Personen als Grundlage für ihre Eigenbezeichnung dienen können. Wenn es keine geeignete geschlechtsneutrale Form gibt, wird in solchen Rechtsvorschriften die feminine und die maskuline Form verwendet (etwa „Goldschmied und Goldschmiedin“).

    • Ist das natürliche Geschlecht von Personen für die Regelung wesentlich, so muss es eindeutig ausgedrückt werden, z. B. „Frau“, „Mann“, „schwangere Soldatin“, „männliche Waise“.

      Beispiele:

      Der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und nicht für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

      Steht Besatzungsmitgliedern kein eigenes Bad zur Verfügung, kann jeweils für höchstens vier männliche oder vier weibliche Besatzungsmitglieder ein Waschbecken und eine Dusche zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen werden.

    • Regelungen, die auf die Beseitigung einer noch bestehenden Benachteiligung von Frauen zielen, müssen Frauen ausdrücklich nennen. Das betrifft u. a. Regelungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Gremien.

      Beispiele:

      Der Ethik-Kommission gehören weibliche und männliche Mitglieder an und bei der Auswahl der Mitglieder und externen Sachverständigen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.

      Bei einer Wahl des Vorsitzes sollen weibliche und männliche Mitglieder zur Wahl stehen.

    • Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 42 Absatz 5 Satz 2 GGO soll die Gleichstellung von Frauen und Männern in Rechtsvorschriften auch sprachlich ausgedrückt werden. Die genannten Vorschriften geben allerdings nicht vor, wie die Gleichstellung sprachlich auszudrücken ist. Der dadurch eröffnete Gestaltungsspielraum soll so genutzt werden, dass Personenbezeichnungen sinnvoll, präzise und konsistent verwendet werden (Rn. 314).

      Eine Möglichkeit zur Bezeichnung natürlicher Personen besteht in der Verwendung von Paarformen (z. B. „Antragsteller und Antragstellerinnen“, „der Nutzer und die Nutzerin“). Dies darf in Rechtsvorschriften allerdings kein Automatismus sein. Denn bei allen Bemühungen, die Gleichstellung der Geschlechter auch sprachlich auszudrücken, ist das Gebot der Verständlichkeit zu beachten. So können Häufungen von Paarformen oft die Verständlichkeit einer Regelung behindern. Dies gilt insbesondere, wenn sie mit Artikeln, Adjektiven und Pronomen verbunden sind (z. B. „der oder die Auszubildende und seine oder ihre Prüfungsleistung“; „für den berechtigten Nutzer oder die berechtigte Nutzerin bzw. für dessen oder deren Antrag“).

      Besonders mit geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen lässt sich die sprachliche Gleichstellung aller Geschlechter verwirklichen. Sie sollen in Rechtsvorschriften bevorzugt verwendet werden, wenn sie die Verständlichkeit nicht behindern; dem entsprechen vor allem die folgenden Formen:

      • Wortzusammensetzungen bzw. Formulierungen mit geschlechtsabstrakten Wörtern wie „Person“ oder „Mitglied“ („Vertrauensperson“; „stellvertretendes Mitglied“ etc.),
      • Substantive auf „-ling“ („Prüfling“) oder „-kraft“ („Lehrkraft“, „Fachkraft“ etc.),
      • Formulierungen mit Pronomen („wer“, „alle“, „diejenigen“, „niemand“ etc.),
      • Pluralformen substantivierter Adjektive („Angehörige“, „Sachverständige“, „Deutsche“, „Minderjährige“ etc.) und von Partizipien („Heranwachsende“, „Angestellte“, „Beschäftigte“, „Versicherte“ etc.) und
      • grammatisch maskuline, feminine und neutrale Substantive („Mensch“, „Person“, „Kind“ etc.), die in einer Rechtsvorschrift als geschlechtsunabhängig zu verstehen sind.
    • Damit ein Text problemlos von einer menschlichen oder technischen Assistenz vorgelesen werden kann, müssen in Rechtsvorschriften auch Personenbezeichnungen ausformuliert sein und dürfen keine Sparschreibungen enthalten – weder Schrägstriche noch andere Zeichen wie Klammern, Unterstriche oder Sterne (Asterisk); also keine Formen wie „Käufer/in“ oder „der/die Geprüfte“, „die Bewerber(innen)“, „Prüfer_in“ oder „Schüler*in“.

    • Wenn in Rechtsvorschriften ausschließlich juristische Personen (z. B. Vereine oder Stiftungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts) genannt werden müssen, so werden sie entsprechend der jeweiligen rechtlichen Rolle bezeichnet, die für die Regelung wesentlich ist. Das ist die Rolle, in der die juristische Person agiert bzw. von der Regelung betroffen ist, z. B. als Netzbetreiber oder Entsorgungsunternehmen.

      Ist ein bestimmter Typ juristischer Personen regelungsrelevant, so wird er mit der jeweils einschlägigen Bezeichnung wie „die Aktiengesellschaft“, „der eingetragene Verein“, „die Gemeinde“ etc. genannt.

      Ist eine konkrete juristische Person Handelnde oder Betroffene, so wird sie mit ihrer offiziellen Bezeichnung, z. B. „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“, bezeichnet.

    • Wenn in Rechtsvorschriften Personengruppen genannt werden müssen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen umfassen, so werden auch sie entsprechend der jeweiligen rechtlichen Rolle oder Eigenschaft bezeichnet, die für die Regelung rechtlich wesentlich ist (z. B. „Gläubiger“, „Antragsteller“, „Arbeitgeber“, „Auftragnehmer“).

      Da juristische Personen wie Unternehmen, Selbstverwaltungskörperschaften, Stiftungen und deren Organe sowie jegliche Zusammenschlüsse von Personen kein natürliches Geschlecht besitzen, sind Paarformen zur Bezeichnung derart gemischter Personengruppen nicht geeignet.

    • Personenbezeichnungen können zu „feststehenden“ Rechtsbegriffen mit bestimmten fachlich relevanten Bedeutungsinhalten geworden sein. Solche etablierten Rechtsbegriffe sind z. B. „Vormund“, „Schuldner“ und „Opfer“. Sie stammen aus grundlegenden Rechtsvorschriften wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Strafgesetzbuch und haben sich als Fachbegriffe durch Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur etabliert. Sie werden sowohl für Gruppen aus ausschließlich natürlichen Personen als auch für solche aus ausschließlich juristischen Personen als auch für gemischte Personengruppen verwendet. Ob ein etablierter Rechtsbegriff vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden.

    • Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprache und der Rechtsordnung sollen Personenbezeichnungen in Rechtsvorschriften möglichst konsistent verwendet werden. Für die Wahl von Personenbezeichnungen sollen daher auch die Beziehungen der jeweiligen Rechtsvorschrift zum über-, unter- und nebengeordneten Recht beachtet werden.

      Bei Änderungsgesetzen sollte darauf geachtet werden, dass durch neue oder geänderte Regelungen auch hinsichtlich der Personenbezeichnungen keine Widersprüche entstehen.

      Praxistipp

      Zuweilen kommt es vor, dass der Normgeber Änderungen nur auf bestimmte Regelungen beschränken und Anpassungen der umgebenden Regelungen vermeiden will. Um terminologische Brüche durch uneinheitliche Personenbezeichnungen zu vermeiden, können dann für die zu ändernden Textstellen, die im unveränderten Regelungstext verwendeten Personenbezeichnungen beibehalten werden (siehe auch Rn. 257).

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