Mithilfe gesetzlich angeordneter Analogien wird Ähnliches gleichgesetzt, indem sprachlich ausgedrückt wird, dass in bestimmten Fällen bestimmte Vorschriften, welche für andere Fälle gelten, „sinngemäß“ oder „entsprechend“ anzuwenden sind. Soll auf einen Text nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß Bezug genommen werden, sind folgende Formulierungen zu nutzen:
„§ … gilt entsprechend“
„§ … gilt sinngemäß“
„§ … ist entsprechend anzuwenden “ oder
„im Sinne des § …“.
Die Analogieverweisung verwendet man, wenn die Regelungsinhalte von Bezugs- und Verweisungsnorm ähnlich sind, der Text der Bezugsnorm jedoch nicht Wort für Wort zur Verweisungsnorm passt. Durch die genannten Formulierungen wird der Anwender der Verweisungsnorm aufgefordert, die zitierte – nicht unmittelbar anwendbare – Bezugsnorm gedanklich so umzuformulieren, dass sie für die Verweisungsnorm nutzbar gemacht werden kann. Wenn z. B. die in der Bezugsnorm genannte Handlung die gleiche wie in der Verweisungsnorm ist, sich aber die Handelnden in beiden Normen unterscheiden (z. B. Behörde A und Behörde B), kann die Bezugsnorm nicht Wort für Wort, sondern nur sinngemäß in Bezug genommen werden.
Um den Regelungsinhalt der Verweisungsnorm verständlicher zu machen, kann es sinnvoll sein, Abwandlungen ausdrücklich anzugeben.
Beispiel:
§ 48 Absatz 2 Satz 4 des Bundesberggesetzes:
§ 73 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt.