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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

    • Ein völkerrechtlicher Vertrag, der sich nach seinem Inhalt auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht (Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), bedarf keines Vertragsgesetzes, wenn er aufgrund einer Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes durch eine Verordnung innerstaatlich in Kraft gesetzt werden kann. Die Verordnungsermächtigung muss – über die in Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes genannten Voraussetzungen hinaus – auslandsbezogen, d. h. mindestens auch auf die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge gerichtet sein. Gibt der Wortlaut des Vertrages hierüber keinen Aufschluss, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der im ermächtigenden Gesetz behandelten Materie und der Praxis bei der Regelung des Rechtsbereichs durch völkerrechtliche Verträge zu ermitteln, ob die Verordnungsermächtigung auch die Inkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge umfasst.

      Als häufigste Anwendungsfälle sind zu nennen:

      1. Verordnungsermächtigungen zur Inkraftsetzung bestimmter Arten von Verträgen unabhängig davon, mit welchem Staat die Verträge geschlossen werden (Verträge über Vorrechte und Befreiungen für internationale Organisationen; Pass- und Sichtvermerkswesen; Außenwirtschaft; Internationaler Verkehr; Fischerei; Soziale Sicherheit u. a.),
      2. Verordnungsermächtigungen zur Inkraftsetzung von Änderungen oder Ergänzungen zu zwei- oder mehrseitigen Verträgen (Rn. 762).
    • Für die Formulierung einer Verordnung zur Inkraftsetzung eines völkerrechtlichen Vertrages gelten die Vorgaben für Vertragsgesetze entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Soll die Verordnung Straf- oder Bußgeldvorschriften enthalten (Rn. 761), ist insbesondere Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes zu beachten.

      Die zur Inkraftsetzung völkerrechtlicher Verträge erlassenen Verordnungen werden ebenfalls im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht und im Fundstellennachweis B dokumentiert; innerstaatliche Regelungen zur Durchführung von Übereinkommen sollen in gesonderten Ausführungsverordnungen erlassen werden (vgl. Rn. 759); sie werden im Fundstellennachweis A erfasst.

    • In der Eingangsformel zur Verordnung ist die ermächtigende gesetzliche Bestimmung ausdrücklich anzugeben (Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes). Im Gegensatz zu den Eingangsformeln von Gesetzen wird in der Eingangsformel von Rechtsverordnungen nicht erwähnt, ob die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erscheint aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bundesrat und Bundesregierung diese Angabe erst in der Schlussformel der Rechtsverordnung.

    • Zu Überschrift der Verordnung gilt das zur Gesetzesüberschrift Gesagte entsprechend. Auf umständliche Formulierungen wie „Verordnung zur Inkraftsetzung des Vertrages ...“ sollte verzichtet werden.

    • Auch Verordnungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verträge sind in Artikel und – soweit notwendig – in Absätze zu gliedern (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 und Anlage 4 Nummer 3 GGO).

    • Die Inkraftsetzungsformel steht in Artikel 1 der Verordnung. Sie lautet bei mehrseitigen Verträgen im Regelfall wie folgt:

      Der in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

      Bei zweiseitigen Verträgen sind auch die Vertragsparteien aufzunehmen:

      Der in ... am ... unterzeichnete Vertrag [o. Ä.] zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.

    • Die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung sind gewöhnlich in Artikel 2 zu finden.

      Steht der Tag des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages bereits bei Erlass der Verordnung fest, sollen die Inkrafttretensregelung und die Regelung über das Außerkrafttreten wie folgt gefasst werden:

      (1) Diese Verordnung tritt am ... in Kraft. Am selben Tag tritt ... [Kurzbezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

      (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

    • Lässt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht absehen, so lautet die Inkrafttretensregelung im Regelfall wie folgt:

      (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem ... [Kurzbezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

      (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

      (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

      In diesen Fällen ist in der Verordnung also zusätzlich die spätere Bekanntgabe des Inkrafttretens der Verordnung und des völkerrechtlichen Vertrages vorzusehen.

      Bei zweiseitigen Verträgen entfällt der Zusatz „für die Bundesrepublik Deutschland“.

    • Einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird folgende Schlussformel angefügt:

      Der Bundesrat hat zugestimmt.

    • Nach der Schlussformel fügt die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes die Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung und die Angaben der Unterzeichnenden hinzu (siehe auch Rn. 771).

    • Zur Vorlage im Kabinett ist der Verordnung eine Begründung beizufügen (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 42 Absatz 1 GGO). Eine Begründung muss insbesondere beigefügt werden, wenn das Recht der Europäischen Union berührt ist, wenn die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder wenn sie im ermächtigenden Gesetz noch nicht dargestellte finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 44 GGO).

      Wird die Verordnung auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt, sollte in der Begründung erläutert werden, auf welcher Rechtsgrundlage die einzelnen Vorschriften jeweils beruhen.

      Im Übrigen gelten die Rn. 772 ff. entsprechend.

    • Für die Schlussbemerkung zur Verordnung und für die Denkschrift gelten die Rn. 775 und 776 entsprechend.

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