Lässt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des völkerrechtlichen Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht absehen, so lautet die Inkrafttretensregelung im Regelfall wie folgt:
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem ... [Kurzbezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
In diesen Fällen ist in der Verordnung also zusätzlich die spätere Bekanntgabe des Inkrafttretens der Verordnung und des völkerrechtlichen Vertrages vorzusehen.
Bei zweiseitigen Verträgen entfällt der Zusatz „für die Bundesrepublik Deutschland“.