Verpflichtet der völkerrechtliche Vertrag die Vertragsparteien zur strafrechtlichen Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen, sind besondere Strafvorschriften zu erlassen (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes). Entsprechendes gilt für Bestimmungen über Verfall und Einziehung. Diese Vorschriften dürfen ausnahmsweise im Vertragsgesetz stehen, wenn
- es kein gesondertes Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag gibt oder
- ein Standort in einem anderen Stammgesetz nicht gefunden werden kann.
Ist der betreffende Tatbestand im Vertrag hinreichend bestimmt, so erfolgt die Bewehrung durch Verweisung auf die betreffende Vorschrift im Vertrag unter gleichzeitiger Regelung der strafrechtlichen Folgen. Genügt die betreffende Vorschrift im völkerrechtlichen Vertrag nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes), wird im Gesetz ein selbständiger Tatbestand formuliert.
Dasselbe gilt bei bußgeldrechtlicher Bewehrung.
Verpflichtet der Vertrag die Vertragsparteien zur Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen, ohne eine bestimmte Art der Bewehrung vorzuschreiben, so bleibt es der Bundesrepublik Deutschland überlassen, dieser Verpflichtung durch Einführung von Straf- oder Bußgeldvorschriften nachzukommen. In diesen Fällen darf eine Strafbewehrung nur erfolgen, wenn ein Bedürfnis dafür unabweisbar ist, insbesondere wenn – unter Berücksichtigung der straf- und bußgeldrechtlichen Bewehrung vergleichbarer innerstaatlicher Vorschriften – eine Bußgeldbewehrung im Hinblick auf Unrechtsgehalt und soziale Schädlichkeit der zu sanktionierenden Verhaltensweise nicht genügt. Bußgeldvorschriften reichen in der Regel aus, soweit reines Verwaltungsunrecht zu bewehren ist.
Zur Formulierung der Straf- und Bußgeldvorschriften wird auf das Handbuch des Nebenstrafrechts (Rn. 41) verwiesen.
Die Straf- oder Bußgeldvorschrift ist unter Darlegung ihrer Notwendigkeit in der Begründung zum Vertragsgesetz zu erläutern. Die Notwendigkeit der strafrechtlichen Bewehrung ist gesondert darzulegen.