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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

    • Die Schlussformel enthält die Verkündungsanordnung (§ 58 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 GGO). Sie wird regelmäßig erst nach dem Zustandekommen des Gesetzes eingesetzt und ist deshalb noch nicht in den Entwurf des Vertragsgesetzes aufzunehmen.

    • Bedurfte das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, so lautet die Schlussformel:

      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

      Erfordert das Gesetz nicht die Zustimmung des Bundesrates (§ 58 Absatz 2 Satz 3 Nummer[OS1]  1 GGO), lautet die Schlussformel:

      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

    • In Vorbereitung der Verkündungsfassung fügt die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes dem Gesetz nach der Schlussformel eine Zeile für den Ausfertigungsort und das Ausfertigungsdatum hinzu. Die in der Urschrift vom Bundespräsidenten vervollständigte Zeile wird von der Schriftleitung für die Drucklegung übernommen (siehe auch Rn. 54).

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