Zur Vorlage im Kabinett ist der Verordnung eine Begründung beizufügen (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 42 Absatz 1 GGO). Eine Begründung muss insbesondere beigefügt werden, wenn das Recht der Europäischen Union berührt ist, wenn die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder wenn sie im ermächtigenden Gesetz noch nicht dargestellte finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat (§ 73 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 44 GGO).
Wird die Verordnung auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt, sollte in der Begründung erläutert werden, auf welcher Rechtsgrundlage die einzelnen Vorschriften jeweils beruhen.
Im Übrigen gelten die Rn. 772 ff. entsprechend.