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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil G Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Neubekanntmachung)

    • Dem Bekanntmachungstext schließt sich – auf einer neuen Seite – die Neufassung des Regelungstextes an.

      In der Neufassung ist der zu dem maßgeblichen Stichtag geltende Regelungstext des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung wiederzugeben. Diese Neufassung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da es sich nicht um Rechtsetzung handelt. Vielmehr wird der Regelungstext eines Gesetzes bzw. einer Verordnung, der sich aus allen verkündeten Änderungsrechtsetzungsakten seit der letzten amtlichen Volltextveröffentlichung ergibt, festgestellt.

      Im Unterschied zur konstitutiven Neufassung (Rn. 603 ff.), mit der der gesamte Regelungstext des künftigen Stammgesetzes bzw. der Stammverordnung neu beschlossen wird, dürfen in der deklaratorischen Neufassung nur die zuvor verkündeten Änderungen berücksichtigt und veraltete Schreibweisen auf neue umgestellt werden. So werden im Regelungstext die geltende Rechtschreibung (Rn. 324 f.) und die Vorgaben zum Ausschreiben der Gliederungseinheiten „Absatz“ und „Nummer“ (Rn. 77) berücksichtigt.

      Sofern die Bekanntmachungserlaubnis darüber hinaus redaktionelle Änderungen, etwa die Umstellung auf die aktuelle Zitierweise von EU-Vorschriften oder die Anpassung der Inhaltsübersicht, gestattet (Rn. 578 ff.), sind auch diese im Text zu berücksichtigen.

    • Zum Regelungstext gehören

      • die Überschrift (Bezeichnung sowie ggf. vorhandene Kurzbezeichnung und amtliche Abkürzung),
      • die ggf. vorhandene Inhaltsübersicht,
      • der Regelungsteil,
      • etwa vorhandene Anlagen.

      Nicht zum Regelungstext gehören Eingangs- und Schlussformel, Ausfertigungsdatum und Angaben zu den Unterzeichnenden.

    • Diente ein Gesetz bzw. eine Verordnung der Umsetzung einer EU-Richtlinie, so ist auch bei der Neufassung das Zitiergebot (Rn. 215 ff.) zu beachten. Dafür wird an die Überschrift der Neufassung des Gesetzes bzw. der Verordnung ein Fußnotenhinweis (Rn. 216) angebracht. In eine Fußnote zur Neufassung dürfen nicht einfach die Umsetzungshinweise aus den aufgelisteten Änderungsgesetzen bzw. -verordnungen übernommen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Richtlinien anzugeben, deren Umsetzung sich im wiedergegebenen Regelungstext niedergeschlagen haben, allerdings nur dann, wenn sie noch gelten.

      Bedurfte eine EU-Richtlinie keiner Umsetzung, weil Bestimmungen innerstaatlicher Gesetze bzw. Verordnungen bereits dem Ziel der Richtlinie entsprachen, so ist bei einer Neubekanntmachung dieser Gesetze bzw. Verordnungen gleichwohl eine Fußnote mit dem Hinweis auf die Richtlinie anzubringen.

    • Wurde das Gesetz bzw. die Verordnung bei der Umsetzung eines Rahmenbeschlusses oder eines Beschlusses der Europäischen Union gekennzeichnet (Rn. 222), so ist bei der Neufassung des Gesetzes bzw. der Verordnung ein Fußnotenhinweis auf den Rahmenbeschluss oder Beschluss anzubringen. War ein Umsetzungshinweis unterblieben, kann er bei der Neufassung nachgeholt werden.

    • Im Regelungstext sind Paragrafen, Artikel, diesen Gliederungseinheiten übergeordnete Gliederungseinheiten und Anlagen, die gestrichen wurden, mit „(weggefallen)“ zu kennzeichnen, um die fortlaufende Zählung der geltenden Gliederungseinheiten nicht zu unterbrechen.

      Beispiel 1:

      § 7
      (weggefallen)

      Gestrichene untergeordnete Gliederungseinheiten wie Absätze, Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben sowie nummerierte Anlagen werden hingegen nur dann als weggefallen gekennzeichnet, wenn sie am Anfang einer fortlaufenden Zählung standen oder ihr Wegfall ohne Kennzeichnung die fortlaufende Zählung unterbrechen würde.

      Beispiel 2:

      § 13
      Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

      (1) (weggefallen)

      (2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.

      Eine gestrichene Gliederungseinheit mit Buchstabenzusatz, der keine weitere mit Buchstabenzusatz folgt, oder eine gestrichene Gliederungseinheit, die in derselben Gliederungsebene die letzte war, wird also nicht als weggefallen gekennzeichnet.

    • Der Text vollzogener Vorschriften wird in der Neufassung nicht wiedergegeben. Hierzu gehören Änderungsvorschriften, die ausnahmsweise in dem bekannt zu machenden Gesetz bzw. der Verordnung enthalten waren, sowie Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften, die mit Eintritt des angegebenen Zeitpunkts gegenstandslos geworden sind. Ihr jeweiliger Regelungsgegenstand wird ohne etwaige Überschrift nur verkürzt in einem Klammerhinweis angegeben.

      Beispiele:

      § 25
      (Änderung anderer Vorschriften)

      § 26
      (Inkrafttreten)

    • Werden in der Neufassung eines Regelungstextes EU-Rechtsakte im sog. Kurzzitat (Rn. 194) zitiert oder wird aufgrund einer entsprechenden Bekanntmachungserlaubnis (Rn. 582) die bisherige Zitierung auf die Zitierweise im Kurzzitat umgestellt, so wird für jedes in der Neufassung verwendete Kurzzitat das jeweilige aktuelle Vollzitat im Anschluss an den Regelungstext in einer Liste „EU-Rechtsakte“ nach dem Muster in Rn. 195 aufgeführt.

      Änderung gegenüber der Vorauflage:

      Künftig ist jedem Stammgesetz und jeder Stammverordnung mit Verweisungen auf EU-Rechtsakte sowie jedem Änderungsgesetz und jeder Änderungsverordnung mit Verweisungen auf EU-Rechtsakte eine Liste beizufügen, die das jeweilige aktuelle Vollzitat enthält. Analog zu dieser Liste ist auch in der Neubekanntmachung eine Liste der „EU-Rechtsakte“ vorzusehen. Damit wird der Regelungstext entlastet und zugleich gewährleistet, dass die jeweils maßgebliche Fassung des EU-Rechtsaktes im Amtsblatt der EU einfacher gefunden werden kann.

    • Auf Änderungen eines neu bekannt zu machenden Gesetzes bzw. einer neu bekannt zu machenden Rechtsverordnung, die vor dem für die Neufassung maßgeblichen Stichtag verkündet sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten, ist in Fußnoten hinzuweisen. Die Fußnote ist an der Textstelle anzubringen, auf die sich die verkündete Änderung bezieht. Für die Gestaltung der Fußnote gibt es zwei Formen:

      1. Hinweis auf den schwebend wirksamen Änderungsbefehl

      Der Hinweis in der Fußnote enthält folgende Angaben:

      • das ändernde Gesetz bzw. die ändernde Rechtsverordnung unter genauer Angabe des ändernden Artikels (ggf. mit weiterer Untergliederung),
      • die genaue Änderungsstelle im Stammgesetz bzw. in der Stammverordnung,
      • die Art der Änderung und
      • den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung in Verbindung mit der Vorschrift, die das Inkrafttreten regelt.

      Der Hinweis kann wie in den folgenden Beispielen formuliert werden.

      Beispiel 1:

      § 12
      Organvermittlung, Vermittlungsstelle

      (1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam*, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle) …

      *
      Gemäß Artikel 42 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wird am 1. Juli 2008 in § 12 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Angabe „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

      Beispiel 2:

      Angabe zu § 25a in der Inhaltsübersicht des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498):

      § 25a Gebühren und Auslagen2

      2

      Gemäß Artikel 4 Absatz 101 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird am 14. August 2018 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 25a durch folgende Angabe ersetzt:

      „§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.

      2. Hinweis auf den schwebend wirksamen Text

      Würde der Hinweis auf den schwebend wirksamen Text durch die Wiedergabe mehrerer Änderungsbefehle unübersichtlich werden, kann in der Fußnote stattdessen der Volltext wiedergegeben werden, d. h. der Text der jeweiligen Gliederungseinheit mit den darin berücksichtigten Änderungen.

      Beispiel 3:

      § 25 Absatz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122):

      § 25
      Elektronische Verfahrensführung,
      Verordnungsermächtigung

      (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, … .1

      1

      § 25 Absatz 1 gilt gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Januar 2018 in folgender Fassung:

      „(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.“

    • Weitere zum maßgeblichen Stichtag feststehende Gegebenheiten, die nicht im Regelungstext berücksichtigt werden, sich jedoch auf die Geltung oder den Inhalt des Gesetzes bzw. der Verordnung auswirken, sollen gleichfalls durch einen Fußnotenhinweis zu der betroffenen Textstelle kenntlich gemacht werden. Dies betrifft z. B.

      • externe Geltungsregeln, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben

        Beispiel 1:

        § 23
        Eingangsämter für Beamte

        (1)

        (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*

        *
        § 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.
      • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften mit dem Grundgesetz oder mit sonstigem Bundesrecht für unvereinbar oder für nichtig erklärt haben, solange der Gesetzestext noch nicht verfassungskonform geändert ist (Rn. 555)

        Beispiel 2:

        *
        Anmerkung: § X Absatz Y für nichtig erklärt durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom … – … BvF … – (BGBl. …).
      • Veränderungen gesetzlich festgelegter Beträge, die nach einer gesetzlich vorgeschrie-benen Anpassung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden müssen

        Beispiel 3:

        § 850f
        Änderung des unpfändbaren Betrages

        (1)

        (3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners* auf mehr als monatlich 2 815 Euro1 (wöchentlich 641 Euro2, täglich 123,50 Euro3) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. …

        *
        Die Beträge haben sich infolge der Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) vom 28. März 2017 (BGBl. I S. 750) geändert:

        1 3 253,87 Euro; 2 781,11 Euro; 3 151,05 Euro.

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