Auf Änderungen eines neu bekannt zu machenden Gesetzes bzw. einer neu bekannt zu machenden Rechtsverordnung, die vor dem für die Neufassung maßgeblichen Stichtag verkündet sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten, ist in Fußnoten hinzuweisen. Die Fußnote ist an der Textstelle anzubringen, auf die sich die verkündete Änderung bezieht. Für die Gestaltung der Fußnote gibt es zwei Formen:
1. Hinweis auf den schwebend wirksamen Änderungsbefehl
Der Hinweis in der Fußnote enthält folgende Angaben:
- das ändernde Gesetz bzw. die ändernde Rechtsverordnung unter genauer Angabe des ändernden Artikels (ggf. mit weiterer Untergliederung),
- die genaue Änderungsstelle im Stammgesetz bzw. in der Stammverordnung,
- die Art der Änderung und
- den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung in Verbindung mit der Vorschrift, die das Inkrafttreten regelt.
Der Hinweis kann wie in den folgenden Beispielen formuliert werden.
Beispiel 1:
§ 12
Organvermittlung, Vermittlungsstelle
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam*, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle) …
- *
- Gemäß Artikel 42 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) wird am 1. Juli 2008 in § 12 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Angabe „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
Beispiel 2:
Angabe zu § 25a in der Inhaltsübersicht des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498):
§ 25a Gebühren und Auslagen2
- 2
Gemäß Artikel 4 Absatz 101 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird am 14. August 2018 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 25a durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.
2. Hinweis auf den schwebend wirksamen Text
Würde der Hinweis auf den schwebend wirksamen Text durch die Wiedergabe mehrerer Änderungsbefehle unübersichtlich werden, kann in der Fußnote stattdessen der Volltext wiedergegeben werden, d. h. der Text der jeweiligen Gliederungseinheit mit den darin berücksichtigten Änderungen.
Beispiel 3:
§ 25 Absatz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122):
§ 25
Elektronische Verfahrensführung,
Verordnungsermächtigung
(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, … .1
- 1
§ 25 Absatz 1 gilt gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ab 1. Januar 2018 in folgender Fassung:
„(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.“