Navigation und Service

Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

    • Neue Stammgesetze müssen nicht nur in sich selbst stimmig sein, sondern sich auch in die bestehende Rechtsordnung einfügen. Es genügt daher nicht, die Vorschriften innerhalb des neuen Stammgesetzes aufeinander abzustimmen. Vielmehr müssen auch die Bezüge der neuen Vorschriften zum geltenden Recht geklärt werden; Klärungsbedarf besteht ggf. auch in Bezug auf Vorschriften, die zwar verkündet, aber noch nicht in Kraft sind. Widersprechen andere Regelungen dem neuen Stammgesetz oder werden sie unrichtig oder ergänzungsbedürftig, müssen sie mit diesem in Einklang gebracht werden. Das geschieht durch Folgeänderungen (siehe auch Rn. 425).

    • Wenn Folgeänderungen erforderlich werden, muss das neue Stammgesetz Teil eines Mantelgesetzes (Rn. 586 ff.) werden. Artikel 1 dieses Mantelgesetzes enthält dabei das neue Stammgesetz. Für die Folgeänderungen sind ein oder mehrere Artikel in der Reihenfolge der Gliederungsnummern des Fundstellennachweises A (Rn. 23) vorzusehen. Anders als das Stammgesetz werden die Artikel mit den Folgeänderungen mit der Änderungstechnik (Rn. 456 ff.) formuliert. Die für Änderungsgesetze gegebenen Empfehlungen müssen daher auch hier beachtet werden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz