In listenförmigen Aufzählungen wird der Text jeder Untergliederung (Nummer, Buchstaben, Doppelbuchstaben) mit „hängendem Einzug“ gesetzt.
Es ist darauf zu achten, dass nachfolgender Text, der nicht mehr zu einer der Untergliederungen gehören soll, wieder ausgerückt wird (eNorm-Format: „Folgeabsatz“). Ansonsten könnten Textteile fälschlicherweise der vorstehenden Gliederungseinheit zugeordnet werden, was sich auf den Inhalt der Norm auswirken könnte.
Beispiel:
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht
…
3. der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für
- a)
- das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form,
…
- e)
- das Mischen von Fertigarzneimitteln für die Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehegetieren,
soweit diese Tätigkeiten für die von ihm behandelten Tiere erfolgen,
4. der Großhändler …
5. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt werden.
Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Herstellung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera, Testantigenen und radioaktiven Arzneimitteln.
Wird ein sog. Folgeabsatz zu weit eingerückt, ist er rechtsförmlich gesehen nur Teil der letzten vorstehenden Untergliederung (Nummer, Buchstabe oder Doppelbuchstabe), auch wenn er eigentlich mehrere Aufzählungselemente betreffen soll.