Ein wesentlicher Gesichtspunkt der rechtssystematischen Prüfung ist die Frage, ob die entworfenen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Prüfung konzentriert sich auf
- die Verfassungsmäßigkeit (Rn. 17),
- die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union,
- die Vereinbarkeit mit allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts (Artikel 25 des Grundgesetzes) und
- die Vereinbarkeit mit dem vertraglichen Völkerrecht, beispielsweise die Vereinbarkeit mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen menschenrechtlichen Verpflichtungen, soweit ihnen inhaltlich Vorrang zukommt.
Geprüft werden diese Punkte immer dann, wenn
- entsprechende Bezüge offenkundig sind oder sich Anhaltspunkte z. B. aus der Begründung zum Entwurf ergeben,
- von dem vorlegenden Ressort entsprechende Fragen gestellt werden oder
- sich durch Hinweise anderer Beteiligter oder aus Diskussionen in der Fachöffentlichkeit Fragen ergeben.